122.15 [Bescheid] des Generalstaatsanwalts (Landgericht I Berlin)
Materialitätstyp:
- Typoskript
Berlin NW 40, den 6. Juli 19291.J.668.29/1
Auf die namens des Schriftstellers Karl Kraus gegen den verantwortlichen Schriftleiter derBeilage der „Vossischen Zeitung“ wegen Nicht-aufnahme einer Berichtigung erstattete, am 5.Juli 1929 hier eingegangene Anzeige.
Nach Prüfung des Sachverhaltes sehe ich michzu einem strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage.
§ 11 des Reichspressegesetzes setzt u.a. vor-aus, dass sich die Berichtigung auf tatsächliche Angabenbeschränkt. Hingegen besteht die Berichtigungspflichtnicht, wenn die Berichtigung, wie im vorliegenden Falle,auch Äusserungen kritischen und polemischen Inhaltes ent-hält.
Von dem Inhalt dieses Bescheides wollen SieHerrn Kraus in Kenntnis setzen.
Im Auftrage.[Unterschrift]Staatsanwalt.