134.66 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. 15a Bl 924/31, Emil Tursky, Präsident des Landesgerichts für Strafsachen)

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Datum: 15. Juli 1931
Seite von 2

4 U 114 /3015 a Bl 924/31/33

Beschluss –

Das Landesgericht für Strafsachen Wien I, als Be-rufungsgericht hat heute in nicht öffentlicher Sitzungnach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die Beschwerdedes Privatanklägers Dr Paul Amadeus Pisk gegen den Be-schluss des Strafbezirksgerichtes I in Wienvom 22. Juni 1931 GZl. 4 U 114/30/28 womit inStrafsache des Dr Paul Amadeus Pisk durch Dr Ludwig Pisk gegen Karl Krauswegen Ehrenbeleidigung die von Dr Piskangesprochenen Kosten des Privatklägersmit 674 S 70 g bestimmt wurden, beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen,da die Kosten vom Erstrichter gemäss § 395 St.P.O.in ihrer Gesamtheit angemessen bestimmt wurden. Beschwerde-kosten werden nicht bestimmt.

Begründung.

Wenn auch der für die Klage und den Schriftsatz vom27. September 1930 zugesprochenen Betrag von je 20 Smit Rücksicht auf die Sachlage zu gering erscheint wurdenandererseits für die Verhandlung vom 4. Dezember von demErstgericht der doppelte und für die Berufungsverhandlungmehr als das Doppelte des nach dem Tarife gebührendenBetrages zugesprochen, so dass der bestimmte Gesamtbetragder Kosten vollkommen angemessen erscheint.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hatder Privatankläger gemäss § 390a St.P.O. selbst zu tragen.

Wien, am 15. Juli 1931.Dr Tursky[Unterschrift]

Kraus – Dr. Pisk27. JULI 1931