136.42 Brief Samek an Botho Laserstein

Materialitätstyp:

  • Durchschlag

Sender

Dr. Oskar Samek
Schottenring 14
Wien, I.
Datum: 17. Juli 1931
Betreff: Kraus – Volksbühne
Diktiersigle: Dr.S/Fa.

Empfänger

An: Herrn | Dr. Botho Laserstein, | Rechtsanwalt
Landsberger Allee 115/116
Berlin NO 18
Seite von 2

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich habe, nunmehr eine genaue Darstel-lung des Herrn Direktor Fischer über das, was RechtsanwaltJoseph behauptet hat. Herr Direktor Fischer schreibt mirdas Folgende:

Die Behauptungen R.A. Joseph sind unwahr. Die Ver-handlungen haben lediglich im Nichtzustandekommenvon Verhandlungen bestanden. Vor mehreren Wochenwurde ich, eine halbe Stunde vor Antritt einer Reise,von Neft angerufen, der mir mitteilte, die Volks-bühne werde wahrscheinlich auf eine Berufung ver-zichten und dann werde man sich doch einmal über dieDetails, auch ev. über ein Weiterspielen des Stückes von den Sonderabteilungen sprechen müssen. Mitkeinem Worte wurde die 1500 Mk oder oder irgend einanderer Punkt des Urteils erwähnt. Wir verabredeten,dass ich nach meiner Rückkehr Neft zwecksFestsetzung einer mündlichen Besprechung anrufensollte. Das tat ich. Bei meinem Anruf sagte Herr N.,er möchte die Besprechung auf den Herbst verschie-ben, da er jetzt noch nicht disponieren könne. Dieswar alles. Und bei diesem Telefongespräch wurdendie 1500 M oder andere Details mit keinem Wort erwähnt.

Zur Sache selbst würde ich raten, derVolksbühne unter der Voraussetzung, dass sie zehnVorstellungen garantiert, fünfhundert Mark nachzulas-sen, (so dass sie noch tausend und die Anwaltskostenzahlen musste); auch das ist schon ein grosses Ent-gegenkommen, da es ja im eigensten Interesse der Volks-bühne liegt, ein neueinstudiertes Stück wenigstensfür die Sonderabteilungen, für die es in hohem Massgeeignet ist, auszunutzen.

Sie ersehen daraus, dass also bisher Ver-handlungen der Art, wie sie Rechtsanwalt Joseph bekanntgegeben

hat, nichts stattgefunden haben. Herr Kraus wäre aber geneigtdie vereinbarte Summe von Mk. 1500.– auf Mk. 1000.– zu ermäs-sigen, (dass die Volksbühne Mk. 1000.– und die Anwaltskostenbezahlen wird, ist nicht zu erwarten, da sie ja dann aus demVergleich keinen Vorteil hat, denn wenn sie nach der verein-barten einmaligen Aufführung es für zweckmässig hält das Stück im Abendspielplan weiter zu belassen, so wird sie es auch danntun können, ohne schon jetzt die Bindung für 10 Aufführungenauf sich zu nehmen.) wenn die Volksbühne sich verpflichtet, dasStück in den Abendspielplan zu übernehmen und eine Mindestan-zahl von 10 Aufführungen garantiert. Wenn also RechtsanwaltJoseph eine derartige Vergleichsänderung vereinbart, soll esrecht sein, wenn nicht, bitte ich Sie auf Grund des ursprüng-lichen Vergleiches die Exekution einzureichen.

Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung