142.17 Entwurf eines vorbereitenden Schriftsatzes von Karl Kraus

Schreiberhände:

  • Karl Kraus, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Manuskript
  • Kopie
Datum: 3. September 1930
Seite von 21

Die BeklagteWer sich aus dem Schriftsatz der Beklagten ein Bild von ihremVerkehr mit dem Kläger zu machen hätte, müßtesich [¿¿¿] vorstellen, dass dieser als derAutor des Werkes „Die letzten Tage der Menschheit“ dieIdee und den Wunsch gehabt hätte, es im Verlage Knaur unterzubringen, an diesen herangetreten sei und nichtsals ein flüchtiges Interesse erreicht hätte, ohnedas Glück zu haben, den Vertreter der Firma Knaur,Herrn Drömer, für die Sache erwärmen zu können.

Das diametrale Gegenteil ist die Wahrheit, sämtlicheVorbringungen der Beklagten sind das Gegenteil unwahr.

1) Daß in Wienflüchtige Unterhandlungen“ stattfanden,daß diese Unterhandlungen „nur ganz kurz und oberflächlichwaren und „keine weiteren geschäftlichen Besprechungenzur Folge hatten, ist – diese Behauptung ist geradezudas Schulbeispiel von Verkehrung und Entstellungeines Sachverhalts. Wenn die Wiener Unterhandlungenkeine „weitern“ geschäftlichen Besprechungen „zur Folgehatten, [¿¿] so ist das höchstens aus dem Grund richtig,weil sie diese Unterhandlungen bereits sämtlichegeschäftlichen Besprechungen enthielten, weil sie miteben diesen einfach identisch waren. Bis auf dasletzte [¿¿¿] Detail war bereits damals allesbesprochen und abgemacht worden, bereits damalswar moralisch ein Vertrag zustandegekommen,der freilich juristisch nicht reklamiert werdenkonnte, weil Herr Drömer sich im letzten Momentauf die „Formalität“ einer Mitteilung anseinen Sozius und dessen Einverständnisses sich zurückgezogenhingewiesen hatte. Die Sache in Wien hat sich folgendermassenabgespielt. Der Wiener Buchhändler R Lányi,der mit Herrn Karl Kraus als Veranstaltervon dessen Vorträgen in Verbindungist, hatte ihm wiederholtmitgeteilt, dass es dersehnlichste Wunsch einesHerrn Drömer,

Inhabers der Firma Knaur sei,für deren „Standard“-Bibliothek imdas Werk „Die letzten Tage der Menschheitzu gewinnen. Die Möglichkeit, ja Sich Gewissheiteiner ungeheuren Auflage liess dieses ein solches Angebotin dem besondern Fall dieses Buches, dessenVerbreitung eine wichtige pazifistischeAngelegenheit wäre, verlockend erscheinenund bewog den Autor, grundsätzlich einzuwilligen, dem Vorschlag näherzutreten, dasseine Ausnahmedieses Werk ausnahmsweise ausserhalb des eigenenVerlages erschien. Hr. Drömer wurde benachrichtigtund telegraphierte hocherfreut, dass er am goldenen Sonntag 1928zu einer Besprechung nach in Wien reisen eintreffen werde. DieseBesprechung fand in Gegenwart des Hn Lanyi statt undbrachte ein in allen – in allen Detailsausgearbeitetes Angebot. Sämtliche Punktebis auf die Ausstattung, Drucklegung, Versendung, Ankündigung,Herstellung eines Registers wurden besprochen,der Autor dieses Registers namhaft gemacht etc. etc.;die „flüchtige“ Besprechung dauerte über 2 Stunden;Hr Drömer bot das Honorar 10000 Mark für 100000 Exemplare,[¿¿¿ ¿¿¿]sofort zahlbarstellte eine Auflage von 400000 Exemplarenin Aussicht, erklärte, dass er dievorhandenen Matrizen nicht verwenden,sondern den Satz neu herstellen lassenwolle, fixierte sogar das Honorarfür den Autor des Registers, dessen Adresse er sich notierte (Herr v. Radecki in Berlin),wollte mit diesem sofort inBerlin eine Besprechung haben etc. etc.

Das Resultat dieser B war, dassHerr Karl Kraus seineendgültiges Ja Antwort inBerlin, wo er nach fünf Tag Tagen ohnedieseintreffen würde, Herrn Drömer zukommen lassen und eventuell den Verlag Vertragunterschreiben wollte. Wenn Herr K derKläger sofort oder am Schluss der Unterredung jaja gesagt hätte, hätte Herr Drömer denVertrag unterschrieben. Am nächstenMorgen liess er Herrn Dröhm Drömer durch Herrn Lanyi sagen, er habe nachRücksprache mit einem buchhändlerischen Fachmannsich entschlossen, den Vertrag sofort sogleich, also noch in Wien zu unterzeichnen.

Herr Dröh Drömer kam an diesem Tage deshalb an demselben Tage zu einer Zusammenkunft, schien hochbeglückt,sprach wieder zwei Stunden über alle Details.Am Schluss erklärte er, es bestehe einrein formaler Grund dafür, dass er de n r Vertrag erst aus Berlin senden könne, in Berlin unterschriebenwerden könnte, denn er habe sich die Sache durch denKopf gehen lassen, da es nämlich einexponiertesBuch sei, brauche erdie formale Einwilligung des Sozius,damit dieser ihm nicht irgendeinmal,wenn Angriffe auf den Verlagwegen dieses Werkes erfolgen sollten,Vorwürfe machen könnte. Er habeden Sozius telephonisch sofort nach der Mitteilung des Herrn Lanyi telephonisch zu erreichen versucht, diesersei aber nicht mehrim Bureau gewesen. Der Er gebe ja zu, dassdiese Verzögerung Bed auffällig auffallend sei, aber Herr Kraus mögenicht erstaunt sein,dass er, der doch glücklichüber die Einwilligungsei, nunnicht sofort

unterschreibe, und Ri HerrLanyi wisse am besten,wie ernst es ihmmit der Sache sei, er habe sogarHerrn Lanyi ein Unterhändler Vermittler -Honorarzugesagt, das dieser freilichverschmähe, er habe sich jaan Herrn Kraus gewandt und nicht umgekehrt, und wenn ernun nicht sofort unterschreibe, so seider Grund eine blosse Formalität, er seinatürlich seiner Sache beim Sozius ganzganz sicher, er habe siemaßgeb könne ohneweitersbestimmen, aber es sei eben eine Formalität, um allen Weiterungen vorzubeugen.Genau so haben sich die flüchtigen Wiener[¿¿¿]flüchtigen“, ganz kurzen und oberflächlichenUnterhandlungen“ abgespielt. Herr Kraus äusserte danach zu Herrn Lanyi, erhabe den Verdacht, dass Herr DröhmerDrömer von der Sache abgekommen sei,weil ihn vielleicht irgendein Wiener Faktor abwendig gemacht habenkönnte. Herr Lanyi äusserte drückte diesen Verdacht, den er teilte,am nächsten Tag Herrn Drömer gegenüber aus, Herr Dröhmer bestritt es dergleichen hartnäckig, erklärte, essei ein rein formalerAufschub, er schicke denVertrag. Statt des Vertragskam ein Brief anHerrn Lanyi, mit der

grotesken Bitte, Herrn K.schonend mitzuteilen“,dass er das Buch nicht in der Lage sei, das Buch in seinen Verlag aufzunehmen, und zwar mit der grotesken Begründung von Meinungsverschiedenheiten über einen andern Autor des Verlags. Es handelte sich darum, dass Hr. Kraus den Umstand, dass in der Standard-Serie auch der Autor Ganghofer erschienen sei, als Entwertung dieser Bibliothek bezeichnete, eine Ansicht, der Herr Dröhmer mit der Versicherung, dass dies eine rein geschäftliche Notwendigkeit gewesen sei, mit den stärksten Worten beipflichtete. Die Ausflucht war also klar.

könne. [¿¿¿] Jeder Leser dieses des Briefs, der den Sachverhaltnicht [¿¿¿] kannte, mussteihm aber entnehmen, dass der Autor derLetzten Tage der Menschheit“ an einen den Verlag herangetreten sei und dieserabgelehnt habe. Herr Drömer aberfühlte wohl, dass er Herrn Karl Kraus belästigt hatte und dass er ihm gegenüberwenigstens in der zweiten Unterredung unaufrichtiggewesen war: er hatte diesonderbare Idee, durch seinen Wiener Vertreter [¿¿ ¿¿] mit Vermittlung desHerrn Lanyi Herrn Karl Kraus zurEntschädigung für den Zeitverlust 600 Schillingfür wohltätige Zwecke anbieten zu lassen. DiesesAngebot wurde natürlich abgelehnt. JuristischeSchritte aber konnten damals nicht unternommenwerden, da Herr Drömer trotz allermoralischer Bindung doch ebenden Vertragsabschluss [¿¿¿] i von einerHandlung abhängig gemacht hatte,wenngleich er diese als blosseFormalität bezeichnete.

Ein Jahr später tratHerr Lanyi an Herrn Karl Kraus mit dem Vorschlagheran, inseinem eigenen

Verlag die „Letzten Tage der Menschheitherauszubringen. Der Autor meinte, dass Herrn dem Verlag Lanyi dazu doch diegeschäftlichen Voraussetzungen fehlten. Herr Lanyi erwiderte, dass er, da der Knaur-Verlag doch offenbar die Herausgabe des Werkes für eine ungeheure verlegerische Chancehielt und sich nur aus politischenGründen oder Pressfurcht nicht heranwagte, Herrn Drömer ersuchen werde, ihm bei derHerausgabe geschäftlich an die Handzu gehen, eventuell in der Form, dass Herr Drömer an dem Ertrag partizipieren würde,könnte, wenn er dem VerlagLanyi seinen Apparat zurVerfügung stellte, währendoffiziell Herr Lanyi der Verleger sei.Herr Drömer antwortete nunmehr Herrn Lanyi dass er selbst der Verleger seinwolle, man möge ihm nur noch etwas Zeit lassen. Das Telegramm, das die Beklagte[¿¿] [¿¿] im Schriftsatz mitteilt,ist ein späteres Stadium. Es hatte sichnämlich inzwischen ein großerVerlag, der sich längst für die Herausgabe interessiert hatte, mit einem[¿¿¿]Angebot gemeldet,das berücksichtigenswerterschien als der Plandes Verlags Lanyi,Aus wenngleich nichtso aussichtsvoll wiedie Möglichkeit, dassnunmehr doch

der Verlag Knaur sichentschliessen könnte,seine längstgehegteAbsicht auszuführen. Darumwurde von Herrn Lanyi, derimmer bereit war, persönlich zurückzutreten undnur zu vermitteln, das Telegramman Herrn Drömer abgesandt. Hr. Drömer hatte einen Aufschub verlangt, gewünscht, der andere Verlag aber wollte eine Entscheidung.

Herr Lanyi teilte Herrn Karl Kraus mit, dassHerr Drömer nunmehr nur noch einekurze Frist erbitte. Herr Lanyi sprach davon,dass Herr Drömer telephoniert habe,er wolle [¿¿¿] nach Wien kommen. wolle mit Herrn K. sprechen, von dem er gehört habe, dass er demnächst nach Berlin komme. (Zeuge: Herr Lanyi!)Es wurde ihm geantwortet, dass dieEntscheidung sofort ehestens erfolgen müsste,Herr Karl Kraus treffe in dennächsten Tagen ohnedies zuProben in Berlin ein . und Herr Drömer möge ihm dann einfach sagen, ob der Knaur-Verlag nunmehr wolle oder nicht. Herr K. traf inBerlin ein, Herr Drömer wurde von Herrn DirektorFischer verst benachrichtigtund es wurde telephotelephonisch eine Zusammenkunftfür den nächsten Tag vereinbart.Es wurde Herrn Drömer in dieser[¿¿¿ ¿¿¿ ¿¿] Besprechunggesagt, dass essich, um entschin dieser Besprechung,

da ja alles längstin Wien seinerzeitbesprochen sei, umnichts handle als umein Ja oder Nein, ohnenähere Begründung; Ein ein großerVerlag warte auf Antwort,Herr Drömer möge sichsofort erklären. Herr Drömerantwortete, dass erbat, die Entscheidung morgenmitteilen zu dürfen, er werde nunmehrvon seinem Sozius oder seinenSozien die endgiltige, bindende Entscheidungverlangen. Was dieBeklagte unter 2) als Inhalt derUnterredung angibt, ist unwahr.Mit keinem Wort hat damals HerrDrömer gesagt, dass er mit denSozien „nicht ins Einvernehmenwegen des Werkes käme“, dassdiese „sehr viele Bedenken hätten“ unddass „auch er nicht rechtwüsste, ob esfür seinen Verlag annehmbar sei“.

Vielmehr hat Herr Drömer bloß – in Gegenwart desZeugen Fischererklärt, dass er sich jetzt aber die Verbreitungsaussichten ein wenig geändert hätten, dass er aberam nächsten Tag definitivsagen werde, ob das Werk gebracht wird oder nicht.

3.) Was die Beklagte als Inhaltdieser nächsten und letzten Unterredung,die tatsächlich am nächsten Tag stattfand,angibt, ist vom ersten bis zumletzten Worte unwahr. Die Darstellungdes Herrn Drömer muss denEindruck erwecken, dass ereinen Bittsteller vor sichhatte, der immer wiedereinen vergeblichen Versuch Schritt machte,dem schließlich gesagt wurde, „es sei ausgeschlossen“,dem aber aus Mitleid danndoch zugesagt wurde, dassman es noch einmal einen Versuch machenversuchen wolle. Herr Drömer

Die Beklagte, das ist Herr Drömer,behauptet, er seiHerr Drömer habe indieser Unterredungden Plan füreine „neue Form“,in einer Sonderausgabedes Verlagsgeäussert,

für die er doch erstdie Einwilligung des Herrn Klägers“ bräuchte,um danach die „definitive Zustimmungder seiner Sozien“ einzuholen. Durchausschlüssig, wenn es wahr wäre. Hr. Drömer hatte aber bei diesen den Sozien gar nichts mehr „einzuholen“,sondern in diese Unterredung dieZustimmung oder Ablehnung der Sozienzu bringen. Er hatte nur noch die Zustimmung des Klägers einzuholen zu dem was er als fertige Sache von den Sozien brachte. Es war ihm gar kein Zweifel darüber gelassen worden, dass es die letzte Unterredung vor dem Entschluss für diesen oder jenen Verlag sei. Von [¿¿] Von den So Voneine einer „Sonderausgabe“ desWerkes war gar keineRede. Vielmehr verlief dieUnterredung so: Herr Drömer erklärte begannfestli sehr feierlich, wie er den Sozien die Bedeutung derLetzten Tage der Menschheit“ auseinandergesetzthabe. Da Herr K. unterbrachund bemerkte, Herr Drömer möge einfach sagen, ob dieSozien einverstanden seien, setzte erfort: Wir sind nach reiflichsterÜberlegung zu dem folgenden Entschlussgelangt: In die Standard-Bibliothekkönnen wir leider dasWerk nicht aufnehmen, weildiese auf der sogenannten„Kontinuation“ beruht, d.h.die Sortimentermüssen die Bücherfestabnehmen. Daes sich aber umein Werk handelt,

das eventuell dieUnzufriedenheit deutschnationalerSortimenter erregen könnte,so können wir es in dieserSerie nicht herausbringen. Dagegenmachen wir Ihnen den Vorschlag: Antrag: Wir bringen das Werk im [¿¿¿] normalen, eigentlichen Knaur-Verlag heraus, allerdings ist da dieChance der Verbreitung – [¿¿¿ ¿¿¿] ebenwegen der fehlenden Kontinuation –nicht so groß, trotzdem aberwollen wir 100000 Exemplare [¿¿]drucken und [¿] sofort [¿¿] mit10000 Mark, wie bei derStandard- Bibliothek Ausgabe ,honorieren. Tatsächlich kam also Hr. Drömer mit einem Vorschlag, der von dem seinerzeit gemachten abwich, wenngleich nicht mit dem Vorschlag für eine Sonderausgabem, sondern für den Knaur-Verlag selbst. Für diesen Vorschlag hatte er aber nicht erst die [¿¿¿] Zustimmung der Sozien einzuholen, sondern er war mit dem Vorschlag der Sozien gekommen. [¿¿] Der Autorwäre natürlich bereit gewesen,den Vertrag sofort abzschriftlich abzuschliessen,wenn Herr Drömer eine Auflage wie voreinem Jahre, alsodie mit denMöglichkeiten derStandard-Ausgabe,eben „in Aussicht“ gestellt hätte.Die Beschränk Beschränkung auf 100000höchstens machte es – sowohl wegen der Verbreitung wie wegen des Autorenhonorars –notwendig, dasses in einerBesprechung mit einembuchhändlerischenFachmann dieseChance mit derjenigen,

die der andere Verlag [¿¿] inzwischen gewährt hatte,zu vergleichen. Hr. Drömer sollte sofort Antwortbekommen, wenn erden schriftlich unterbreiteten niedergelegten Vertrageingesandt habe. Dieser wurdeals von ihm aus abgeschlossenerklärt. Kein Wortist gefallen, das auch nurden Sinn haben kso gedeutet werden könnte konnte,dass Hr Drömer nunmehrerst die Zustimmung derSozien für diese seinenVorschlag einholen müsse.Im Gegenteil war es ein Definitivum, dasAntrag, der Hr Drömer im Einverständnis mit denSozien brachte unddas von ihm als für ihn den Verlag Knaur bindend erklärt wurde. Mehr als Mehr alsdas: Hr Drömer brachte auch dasAngebot der Gutenberg-Gilde.

Es ist unwahr, dass davongesprochen wurde, diese „zu veranlassen“,sich mit 30000 Exemplarenzu beteiligen und hiefür 30 Pfennigpro Exemplar zu zahlen“.Wie wäre der Kläger,wie wäre auchHerr Drömer auf dieseZiffern gekommen?

Vielmehr be[¿¿¿¿] eröffnete Herr Drömer das folgende: „Während ichmit meinen Sozien sprach undwir den Entschluss fassten, Ihnendas Erscheinen im normalenKnaur-Verlag unterden mitgeteilten Bedingungenanzubieten, trat der Inst Leiterdes Gutenberg-Verlags ein, dersich ganz ausserordentlich für dasWerk interessiert und sich sofortbereit erklärte, 30000 Exemplareabzunehmen und zwar zu 30 Pfpro Exemplar. Ich hatt ha tt be ihnes übernommen, Sie zu fragen,ob Sie darauf eingehen würden.Der Kläger Herr L. antwortete, dass ersich in einem erkundigenwollte, was das eigentlich fürein Verlag sei. Wiebindend seitens des Herrn Drömer auch dieser Antrag war,geht aus der folgenden Bemerkung Bemerkunghervor: Auf die Frage, ob der Druck der Gutenberg-Gilde auch das Register enthalten solle, sagte Herr Drömer: Die Gutenberg-Gilde stellt die wegen desRegisters diegegenteilige Bedingung:Nämlich dass es nicht erscheine; sie willdas Register nicht,sie will das Werk herausbringen „wiees ist.

Ob Herr Drömer berechtigt war,diesen festen und gleichfalls so detaillierten Antrag desGutenberg-Verlags zuüberbringen, entziehtsich naturgemäss derKenntnis des Klägers. Daser den AntragDer Schluß der Unterredung hat sichnicht so abgespielt, wie es derBeklagte darstellt; daß Herr derKläger gesagt habe: Wir erwollen sehen, „wie wirmiteinander einig werdenkönnen“, sondern so, dass gesagt wurde:Sie schicken also unmittelbar nach IhrerRückkehr den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag.Ich werde Ihnen dann sofort mitteilen,ob ich Ihrem Verlag oder dem anderen Verlagden Vorzug gebe. [¿¿¿]:

Beweismittel: Herr Direktor Heinrich Fischer als Zeuge.

4.) Dass „viele Punkte nicht besprochen wurden“, istunwahr. Sowohl „was mit denvorhandenen Exemplaren geschehen sollewie „in welchem Einband, Druckin welcher Ausstattung etc. etc.das Werk zu erscheinenhabe u. dgl. mehr“,war seinerzeit schon inWien bis ins letzte Detail besprochen worden, – z.B. dass auf die Kopfvignette verzichtet werde, dass die vorhandenen Exemplare im Verlag der Fackel verbleiben können –es wurde aberauch diesmal unddarüber gesprochenund es hat sich

keine nicht die geringste Meinungsverschiedenheit ergeben. Eswurde sogar ganz genau, mitHinweisen auf Stellen, diefür reichsdeutsche Leser derErklärung bedürfen, vomRegister gesprochen, vondessen Verfasser Herrn v. Radecki und von derHöhe des an diesen zuzahlenden Honorars (Hr. Drömer sagte: dass es ihmdarauf nicht ankomme“).

5.) [Dazu müsste Dr S.Stellung nehmen]Herr Drömer ist seinerzeit Dezember 1928, an Herrn Karl Kraus herangetreten, hat ihm einenin allen Details ausgearbeitetenAntrag – unter vergleichenderVorweisung seiner Vertrags werken drucke unddes vorhandenen [¿¿¿] Druckes dervon denLetzten Tage der Menschheit“ –unterbreitet und ihn im letztenMomente sich unter Verschweigungdes wahren Abhaltungsgrundesauf eine noch zu erfüllendeFormalität zurückgezogen. Infolgedessenkonnte damals die Firma Knaur nicht belangt werden undder Kläger hatte bloss

einen Zeitverlust zubeklagen, für denihm freilich dasAnbot einer Spende zuwohltätigem Zweck als keineentsprechende Gutmachungerschien. Als einJahr später Herr Drömer abermals das VerlangenVerlagen bekundete,das Verlagswerk herzubringen, herauszubringen,begann er die Berliner Unterredung mit dem verlegenenGeständnis, er sei damalstatsächlich von einer Wiener Seiteaufgesetzt, d.h. es sei ihm die Hölle heiss gemacht worden, nunmehraber stünde die Sache anders.[¿¿¿] deren [¿¿¿] Diese Unterredungschloss damit, dass Herr Drömer am nächsten Tag diedefinitive Entscheidungbringen werde. Diezweite Unterredung hat diesegebracht.

Die Beklagte spricht von „inneren Gründen“,die dagegen sprächen, daß Herr Dröhmer Drömer den Vertragmündlich abgeschlossen habe. Wenn wiruns auf dieses Gebiet begebenwollen, so sprechenviel mehr „innereGründe“ dafür,

vor allem doch der,dass Herrn Karl Kraus in [¿¿] jener letzten[¿¿] Unterredungwohl die Geduld gerissenwäre, wenn Hr. Drömer ihmwieder einmal damit gekommen wäre,dass er erst die Sozienbefragen müsse, von denen er dochaber war. hier [¿¿] gekommen war.

Dieses GesellschafterspielGesellschafterspiel, das Hr. Drömer immer wieder aufgeführt hatte und bei demim Laufe der Zeit aus einem Soziusdie Sozien“ geworden wären waren , wäre dochwohl in dieser letzten Unterredung, der ja tatsächlichkeine weitere mehr folgte unddie eben als die entscheidendeklargestellt war, nicht mehr möglich gewesen.Der innerste Grund ist aber die simple Logik derTatsachen. Wenn es wahr wäre,dass Herr Drömer in dieser letztenUnterredung erklärt hat,erst die definitive Zustimmung seinerSozien einzuholen einholenzu müssen, so bleibe bliebe die Frageoffen, was denn nachhhierauf geschehen sei,und warum denn Herr Drömer nicht die Ablehnungder Soziendem Kläger mitgeteilt hat. DieprimitivstegesellschaftlicheHöflichkeit

hätte doch erfordert,dass Herr Drömer, derfür die geraubte Zeitder ersten UnterredungenSchadenersatz leisten wollte,nach der zweiten Seriewenigstens seine Zusageerfülle, das „schriftlicheOffert“, auf daser den Vertrag reduziert, Vertragreduziert, das erdas aber doch zu sendenversprochendessen Einsendungversprochen zu haben,er aber doch selbstzu zugibt, dastatsächlich zu senden.Herr Drömer hat aber garnichts gesandt, weil erwohl wusste, dass was er zu sendenhatte, der seinerseiseitsabgeschlossene Vertrag war und weil erwieder sich ebenunmittelbar dar nach derUnterredung, wohlwieder infolge einesEinflusses, dieSache überlegt hatte.Wenn diese für ihn ganzso unverbindlichwar, wie er esdarstellt, warumhat er seinOffert“ nichteingesandt,

nach dessen Beantwortunger sich ja angeblich angeblichnoch immer unter sei[¿¿] freie Hand hatte?Weil er eben ganz gut gewusst hat,dass er einen Vertrag geschlossenhat. Darum zog er esvor, von sich überhaupt nichts mehrhören zu lassen. [¿¿] die Es klafft dochEs bleibt doch die Lücke:warum Hr. Drömer deneinzigen Vertrag, dengeschlossen zu haben er zugibt: Den überzugibt der der Es ist die Einsendung einesfür ihn unverbindlichenOfferts, warum er nicht einmal dies erfüllt hat.Die Wahrheit ist eben, dass nachgeschlossenem Vertrag wiederIntrigen eingesetzthaben und dass ergehofft hat, auch diesmal juristischjuristisch so unbehelligt zubleiben wie in Wien,wo er doch tatsächlichimmerhin formell[¿¿]den Vertrag [¿¿] nicht geschlosenhatte. Nicht zuletzt wird abernur die Unwahrhaftigkeitder Darstellung durchden folgenden Umstanduns veranschaulichtanschaulich:

Hr. Drömer soll in ein jenerletzten Unterredung, wo in derer wieder einmal auf dieSozien verwiesen habenwill, ein ganz detailliertesProjekt (Er habe in puncto Erscheinungsweise,Auflage und Honorar)vorgelegt und zugleich erklärthaben, er wolle versuchenden Versuch machendie Sozien dafür „zu interessieren“.Warum denn? Die Idee war ihmdoch nicht erst auf dem Weg von den [¿¿¿¿] [¿¿¿¿]Sozien zum Rendezvous mit demKläger gekommen? Was hatteer denn andernfallseben vorher mit diesen besprochen,wenn nicht eben das Projekt? Warum hatte er nicht gleich deren Zustimmung oder Ablehnung mitgebracht?Nur glaubhaft zu machenGewiss brauchte er die „Einwilligung des Klägers“,zu der angeblich völlig neuen Form– die sich ja dieser auch vorbehaltenwollte –, aber die derSozien konnte und mussteer doch schon haben. Um glaubhafthat, zu machen, dass er keinen Vertrag abgeschlossen habe,m u ü sste er dessenganzen Inhalt in Abredestellen, dürfte er nichtalle Details zugebenund dazu behaupten,er habe darübererst die Sozienbefragen wollen.

Hätte Herr Drömer das solches demKläger in der jenerletzten Unterredung gesagt,so hätte dieser ihrsofort ein Ende gemacht, daer auch nach Berlin zur ihr nicht gekommen war,um das Spiel fortzusetzen, sondernum die Entscheidung zu erhalten.Genauso unzweideutig wie demVertreter der Firma Knaur das gesagt worden war, istdie Entscheidung tatsächlicherfolgt. Was Hr. Drömer in die zweite Berliner Unterredung brachte, war ein Resultat der Rücksprache mit den Sozien. In Wien hatte er dasGlück, dass er sich im letzten Moment berufen konnte,es sei noch eine „Formalitätnoch zu erfüllen war die; das hätte der Kläger nie in Abrede stellen können und dafür war auch einer Zeugen hatte. vorhanden: Hr. Lanyi. i I n Berlin war diese eben diesebereits Formalität,die Zustimmung derSozien, zwischender ersten und derzweiten Unterredungerfolgt; dafür ist gleichfalls ein Zeuge vorhanden: Direktor Fischer. Die Behauptung,dass in dieser [¿¿] zweiten Unterredungerst wieder auf dieFormalitätverwiesen wurde,ist das vollkommensteGegenteil der[¿¿] [¿¿¿]Wahrheit.