167.3 Klage von Lothar Rübelt gegen Karl Kraus wegen Verletzung des Urheberrechts, Streitwert: S 2000

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 5. November 1931
Stempel: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Seite von 4

16 Cg 552/31

An dasLandesgericht für ZRS.,Wien, I.

Klagende Partei: Lothar Rübelt,Fotograf,Wien, I., Wollzeile 14.

Vertreten durch:Uzel

Beklagte Partei: Karl Kraus,Eigentümer, Herausgeber und verantwortlicherRedakteur der Zeitschrift „Die FackelWien, III., Hintere Zollamtsstrasse 3

Streitwert S 2.000.–.

Klage wegen Verletzung des Urheberrechtes.

2fach, 1 Vollmacht, 4 Beilagen.

I.)lch betreibe mit dem Standort in Wien. I., Wollzeile 14 das fotografische Gewerbe als Sport-, Gesellschafts- und Industrie-Fotograf.

Beweis: Gewerbeschein des Magistratischen Bezirksamtesfür den I. Bezirk vom 19.10.1928, M.B.A. 1008/28, welcher vonmir bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt wird, Parteienver-nehmung.

II.)In meiner Eigenschaft als Sportfotograf habe ich anläss-lich des Wiener Derbys 1931 unter anderem eine Reportageaufnahmedes Rennstallbesitzers Louis Rothschild gemacht und das Veröffent-lichungsrecht an dieser Aufnahme einigen illustrierten Blätternabgegeben. Von diesen Blättern hat die in Wien erscheinendeMonatszeitschrift „Die Bühne“ in ihrer Nr. 306 (Juni 1931) auf Seite 26 die genannte Aufnahme mit der UnterschriftRothschilds ‚Dagger‘ – nur Zweiter! Photo Rübelt“ gebracht.

Beweis: der beiliegende Bogen Seite 26 aus der Zeitschrift„Die Bühne“ Nr.306/1931 Administration und Verlag, IX., Canisius-gasse 8–10. Parteienvernehmung.

III.)Der Beklagte hat nun in seiner Zeitschrift „Die Fackel“Augustheft 1931 Nr.857–863 XXXIII Jahr auf Seite 106 meineunter I) genannte Reportageaufnahme offenbar aus dem obgenanntenJuniheft „der Bühne“ abgebildet, verkleinert und mit derselbenUnterschrift gebracht.

Beweis: Der beigelegte Bogen aus der Zeitschrift „Die Fackel“Nr.857–863 Augustheft 1931, XXXIII Jahr, Parteienvernehmung.

IV.)Das Verhalten des Beklagten bedeutet einen Eingriffin das mir an dieser Aufnahme zustehende Urheberrecht.

Ich habe, als mir dieser Eingriff zur Kenntnis kam, mitSchreiben vom 3. Oktober 1931 den Beklagten um Aufklärung dieses

Eingriffes ersucht.

Beweis: Mein Schreiben vom 3.10.1931, Abschrift beigelegt.Original in Händen des Beklagten, Parteienvernehmung.

Auf diesen Brief erhielt ich ein Schreiben des Ver-treters des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek vom 6.10.1931, aus dessen sonderbarer Fassung nur zu erkennen ist, dassder Beklagte eine Stellungnahme ablehnt, bzw. sich auf Grundeiner unrichtigen Rechtsansicht zur Verletzung meines Urheber-rechtes für berechtigt erachtet.

Beweis: Schreiben der Kanzlei Dr. Oskar Samek I, Schotten-ring 14 in Abschrift beigelegt. Original wird bei der Ver-handlung vorgelegt, Parteienvernehmung.

Ich bin sohin genötigt zum Schutze meines Urheber-rechtes die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.

V.)Mein Interesse an der Anerkennung meines Urheberrech-tes und der Unterlassung von Eingriffen in dieses Recht be-werte ich mit S 2000.–.

Beweis: Parteienvernehmung.

Ich beantrage durch meinen mit beigelegter Vollmachtausgewiesenen Vertreter dasUrteil:

Der Beklagte ist schuldig:

1.) Das Urheberrecht des Klägers an der in der Zeit-schrift „Die Fackel“ Nr.857–863 August 1931 XXXIII Jahr, aufSeite 106 erschienenen Fotografie mit der Unterschrift: Roth-schilds „Dagger“ nur Zweiter! Photo Rübelt ; bezw. das Nicht-bestehen eines Rechtes des Beklagten auf Veröffentlichungdieser Fotografienachbildung anzuerkennen und jeden Eingriffin das Urheberrecht des Klägers zu unterlassen.

2.) Der Beklagte ist schuldig dem Kläger die Kostendieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwangzu ersetzen.

Lothar Rübelt.

KrausRübelt