Der Fotograf Lothar Rübelt klagte Kraus wegen Urheberrechtsverletzung, nachdem dieser in der Fackel ein Bild des Alfons Rothschild ohne Erlaubnis und Entgelt reproduziert hatte. Karl Kraus und Oskar Samek argumentierten in ihrer Klagebeantwortung dahingehend, dass das Bild als Zitat in den Text eingebaut worden war: Der Text sei ohne Zitat unverständlich und da das Bild zudem bereits in einer anderen Zeitung erschienen sei, könne es zitiert werden ohne das Reproduktionsrecht zu erwerben. Außerdem: „Die in der Fackel durch 32 Jahre geübte Zeitungskritik stellt sich als selbstständiges wissenschaftliches Werk dar“ (167.6). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen sprach Kraus dennoch schuldig, das Urheberrecht verletzt zu haben. Samek und Kraus fochten dieses Urteil dem gesamten Inhalt nach an und das Oberlandesgericht Wien sah die Sache tatsächlich anders: „Es ist somit das Bild, das sich selbst als Zitat darstellt, organisch in den Artikel eingefügt. Darnach erscheinen die Voraussetzungen des § 34 Z. 4 URG erfüllt.“ Der Kläger, dem die Rückerstattung der Prozesskosten an den Beklagten auferlegt wurde, verlangte eine Revision des Urteils: „Die wohl gelungene Aufnahme des mißvergnügten Geldmannes bedeutet zweifellos ein Schmackhaftmachen des zähen Literatenproduktes“ (167.17). Diese wurde abgewiesen und der Kläger hatte die Kosten zu tragen.
167.1 Brief Lothar Rübelt an Verlag Die Fackel
3. Oktober 1931
167.2 Brief Samek an Lothar Rübelt
6. Oktober 1931
5. November 1931
13. November 1931
167.5 Ladung zur ersten Tagsatzung (Landesgericht für Z.S.R., G.Z. 16 Cg 552/31, Franz Biak)
13. November 1931
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
1. Dezember 1931
167.7 Anberaumung einer Tagsatzung (G.Z. 16 Cg 552/31, Franz Biak)
7. Dezember 1931
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
167.8 Juristische Abhandlung über die Ablehnung einer Nichtigkeitsbeschwerde 1914/1915
28. Dezember 1931
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
167.9 Urteil des Landesgerichts für Z.R.S. Wien (G.Z. 16 Cg 552/31, Richter: Franz Biak)
28. Dezember 1931
15. Januar 1932
167.11 Berufungsschrift der beklagten Partei (an das Landesgericht für Z.R.S. Wien)
26. Januar 1932
167.12 Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner (G.Z. 16 Cg 552/31, Franz Biak)
26. Januar 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
167.13 Anberaumung einer Tagsatzung (Oberlandesgericht Wien, G.Z. 16 2R 185/32, Alfred Löw)
17. Februar 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
167.14 Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (G.Z. 16 2R 185/32, Alfred Löw)
19. Februar 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
28. Februar 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
2. März 1932
2. März 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
14. April 1932
167.18 Zustellung der Revisionsschrift (G.Z. 16 Cg 552/31, Franz Biak)
15. April 1932
2. Mai 1932
167.20 Beschluss des Zentraltax- und Gebührenbemessungsamts
10. Mai 1932
30. Mai 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
20. September 1932
29. Oktober 1932
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben
167.21 Originalmappe Oskar Samek – Akt 167, mit aufgeklebtem Erlagschein und Empfangsabschnitt
3. Oktober 1931
keine Orte
keine Klassifikation
keine Angaben