167.12 Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner (G.Z. 16 Cg 552/31, Franz Biak)
Materialitätstyp:
- Druck
Geschäftszahl 16 Cg 552/319
Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner.
Lothar Rübelt ca Karl Kraus
Die Berufungsschrift wird dem Berufungsgegner zugestellt.
Wenn er im Berufungsverfahren zur Widerlegung der Berufungsgründeneue im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweisebenützen will, hat er das darauf bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringenbei sonstigem Ausschlusse innerhalb der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen,im Wechsel- und Bestandverfahren in der Frist von 8 Tagen nach Empfang derBerufung bei dem unten bezeichneten Gerichte mit vorbereitendem Schrift-satze (Berufungsbeantwortung) bekanntzugeben.
Der vorbereitende Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrie-ben sein. An Orten, wo nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben,kann die Berufungsbeantwortung mündlich zu gerichtlichem Protokolle erklärtwerden. An anderen Orten können in bezirksgerichtlichen Rechtssachen Par-teien, denen das Armenrecht erteilt wurde, beim Prozeßgerichte die Beigabeeines amtlichen Vertreters zur Abfassung und Überreichung der Berufungs-beantwortung und eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren beantragen.
Die Berufung wird dem Oberlandesgerichte Wien als Berufungsgericht vorgelegt werden.
am 26.1.32König
Kraus – Rübelt29. JAN. 1932