176.38 Schriftsatz [sachliche Beschwerde] in Strafsache Schulz-Dornburg (RA Otto Elias an den Oberstaatsanwalt Essen-Ruhr)

Materialitätstyp:

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Datum: 23. November 1932
Seite von 2

Dortmund, den 23. November 1932.

I.

Strafsache Schulz-Dornburg 28 J 2377/32

DemHerrn Oberstaatsanwalt,Essen – Ruhr.

Die sachliche Beschwerde an den HerrnGeneralstaatsanwalt wird nunmehr wie folgtnachbegründet:

Es handelt sich nur um die Frage, ob einAutor – selbst wenn er unbedeutender wäre, sowie es die überragende Gestalt eines KarlKraus bestimmt nicht ist – gesetzlichenSchutz gegen Verstümmelung seines Werks durchIntendant und Schauspieler hat.

Diese Frage lässt meines Erachtenssich nicht verneinen.

Dabei kommt es nicht darauf an, obder betreffende Autor mit der Bühne in unmit-telbarem oder nur in mittelbarem Vertragsver-hältnis insofern und dadurch steht, dass er,wie das heute üblich ist, sein Stück einemVerlag übertrug, der seinerseits mit derbetreffenden Bühne für den Autor abschloss:

Die Bühne hat das Werk entweder garnicht oderso zu spielen, wie der Autor es schrieb oderwie nachträglich es mit seinem Einverständnisgeändert werden konnte.

Hier hat der Beschuldigte „verbösert“. Dass er das bewussttat, gibt er brieflich selbst zu. Das sogenannte öffentlicheInteresse lässt sich bei einer Kunstanstalt vom sonstigen Rangeder Essener Städtischen Bühne und bei einem Schriftsteller vonGenie grundsätzlich nicht leugnen. Alle Voraussetzungen fürendliches Einschreiten des Anwalts des Staates sind also hiergegeben. Meines Erachtens in weit höherem Masse, als wenn einLehrling oder ein sonstiger unbedeutender Zeitgenosse eineKleinigkeit unterschlug.

gez. Elias.Rechtsanwalt.

KrausEssener städt.Bühnen 25. NOV. 1932