12.12 Berufungsausführung des Beschuldigten Fritz Kaufmann

Schreiberhände:

  • schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 6. Mai 1925
Seite von 10

Abschrift!

U I 109/25.

An dasStrafbezirksgericht IWIEN.

Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller inWien, III. Hintere Zollamtsstrasse 3.

vertreten durch: Dr.Oskar Samek, R.A. Wien I. Schotten-ring 14

Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann, Redakteurin Wien, VIII. Piaristengasse 56.

vertreten durch:

Berufungsausführungdes Beschuldigten.

1 fach

Gegen das hg. Urteil vom 25. April 1925 U I 109/25 mit welchem ich wegen Übertretung nach § 23 und 24 Absatz 2Zahl 2 Pressgesetz zu einer Geldstrafe im Betrage von 20 Sverurteilt wurde und gemäss § 24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz4 und 6 des Pressgesetzes zur Aufnahme der Berichtigung desPrivatanklägers vom 11. April 1925 verpflichtet wurde, habeich die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an dasLandesgericht in Strafsachen gemeldet und führe dieselbeinnerhalb offener Frist nachstehend aus:

Als Nichtigkeitsgrund wird der § 468 Zahl 3 und §281 Zahl 9 a Strafprozessordnung geltend gemacht.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 23 und 24Absatz 2 Zahl 2 Pressgesetz ist im vorliegenden Falle nichtgegeben.

§ 23 Pressgesetz verpflichtet den verantwortlichenSchriftleiter einer Zeitung, lediglich eine Berichtigungdarin mitgeteilter Tatsachen auf Verlangen eines Beteiligtenzu veröffentlichen. Die vom Privatankläger verlangte, derenAufnahme er durch sein Schreiben vom 11. April 1925 begehrte,erwies sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend aus-führt, nicht als eine solche, zu deren Aufnahme ich verpflich-tet war, also nicht als eine Berichtigung im formal juristi-schen Sinne. Wohl enthält dieselbe auch unter anderem dasVerlangen nach Berichtigung von in der Zeitung „Die Stundemitgeteilten Tatsachen und zwar die Berichtigung der mitge-teilten Tatsache, dass Herr Karl Kraus am 18. April seinen 51Geburtstag feiert und dass Herr Karl Kraus mit seiner Schwe-ster jetzt einen Erbschaftsstreit führt. Der übrige Teil desVerlangens nach Berichtigung erwies sich jedoch als unzu-lässig, demnach war der Privatankläger nicht berechtigt zuverlangen, dass ich die vom ihm eingesendete Fotografie mitdem Bemerken einschalte, dass diese Fotografie das Bild desJubilanten mit seiner Schwester richtig zeigt, während dasam Freitag den 20. März 1925 in der Nummer 610 der Stunde er-

schienene Bild den Privatankläger mit seiner Schwester nichtdarstelle.

Zunächst ist hiezu zu bemerken, dass das Verlangen nachBerichtigung der Tatsache, dass das Bild, welches am Freitag,den 20. März 1925 in Nummer 610 der Zeitung „Die Stunde“ erschie-nen ist, den Jubilanten und seine Schwester nicht darstelle,schon deshalb unbegründet ist, weil dieses Bild ja tatsächlichden Privatankläger und seine Schwester darstellt, wenn auch inkarikierter Form. Das obstehende Verlangen nach Berichtigungwäre demnach unter der Voraussetzung, dass die Berichtigung ei-nes Bildes zulässig erscheint, nur dann begründet, wenn diesesBild ganz andere Personen als den Privatankläger und seineSchwester darstellen würden. Was der Privatankläger tatsäch-lich zu berichten wünscht, ist nicht der Umstand, dass das Bildihn und seine Schwester nicht wieder gibt, sondern, dass esihn und seine Schwester nicht in jener exakten Form wieder-gibt, wie seiner Meinung nach dies durch das von ihm eingesen-dete Bild geschieht. Die Frage also, ob eine solche Berichti-gung, die darauf hinausläuft die unrichtige Wiedergabe einesBildes festzustellen zulässig ist, steht zur Erörterung. Indieser Richtung hat das angefochtene Urteil zutreffend ausge-führt, dass das Pressgesetz den verantwortlichen Redakteureiner Zeitung zur Berichtigung eines Bildes nicht verpflich-tet, weil § 23 Pressgesetz lediglich von der Berichtigung mit-geteilter Tatsachen spricht und ausdrücklich die Veröffentli-chung in derselben Schrift verlangt, somit die Berichtigungbildlicher Darstellungen ausser den Rahmen des Gesetzes fällt.Eine extensive Interpretation des Pressgesetzes ist vollkommenunzulässig. Auch bildliche Darstellungen sind selbstverständ-lich durch das Strafgesetz in mehrfacher Hinsicht geschützt,so in § 488, § 489 und § 490 Strafgesetz, aus denen hervor-geht, dass auch durch bildliche Darstellung eine Ehrenbeleidi-gung begangen werden kann. Ebenso kann jemand gemäss § 491Strafgesetz durch bildliche Darstellungen verächtlicher Eigen-schaften und Gesinnungen geziehen werden.

Es hätte demnach das Pressgesetz, wenn der Gesetzgeber dieBerichtigung bildlicher Darstellungen gewollt hätte, diesausdrücklich durch eine entsprechende Bestimmung festlegenmüssen. Dass eine ausdehnende Interpretation des Pressgesetzesin dieser Weise unzulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits einmal in der Entscheidung vom 10. Jänner 1914 K R I293/13 ausgesprochen. In dem dieser Entscheidung zugrundelie-gendem Falle spricht der Oberste Gerichtshof aus, dass demWiederabdruck eines verbotenen Bildes die Immunität nach §28 Absatz 4 Pressgesetz (§ 31 des neuen Pressgesetzes) nichtzustatten kommt.

Im § 28 Absatz 4 des alten Pressgesetzes war lediglichdie wahrheitsgetreue Mitteilung öffentlicher Verhandlungenim Reichsrat straffrei. Der damalige angeklagte Redakteurhatte jedoch ein in einer Interpellation enthaltenes demTatbestand des § 65 a Strafgesetz begründetes und daher ver-botenes Bild veröffentlicht. Er ist demnach nach Ansichtdieser oberstgerichtlichen Entscheidung über den Rahmen des-sen hinausgegangen, was ihm nach dem Pressgesetz gestattetist. Die genannte oberstgerichtliche Entscheidung meint, dassder Angeklagte lediglich hätte berichten dürfen, dass dasBild gezeigt wurde; er hätte berichten dürfen, wie es aus-sieht und hätte beschreiben können, was es darstellt, alleiner war nicht befugt, es nachzudrucken, weil lediglich dieMitteilungen über das, was im Abgeordneten Hause verhandeltwurde, gestattet ist, nicht aber die Reproduktion eines Bildes.

Aus dieser Auffassung der citierten Entscheidung desobersten Gerichtshofes geht klar hervor, dass eineausdehnende Interpretation des Pressgesetzes nicht erlaubt ist. Wenndemnach das Pressgesetz lediglich die Berichtigung mitge-teilter Tatsachen in der gleichen Schrift, wie die zu berichten-den Mitteilungen dem verantwortlichen Redakteur auferlegt, sokann diese Bestimmung nicht dahin ausdehnend interpretiertwerden, dass der verantwortliche Schriftleiter auch verpflich-

tet ist, bildliche Darstellungen zu berichtigen. Es kann hie-bei unerörtert bleiben, dass der Gesetzgeber in offenbarer Ab-sicht eine Berichtigung bildlicher Darstellungen nicht vorge-sehen hat, denn es unterscheidet sich offenbar eine Berichti-gung bildlicher Darstellungen von der Berichtigung mitge-teilter Tatsachen dadurch, dass die Feststellung, ob eine mitge-teilte Tatsache, also zum Beispiel ob der Geburtstag des Pri-vatanklägers auf den 18. April fällt oder nicht, leicht erfol-gen kann und die Entscheidung demnach, ob die mitgeteilte Tat-sache wahr oder unwahr ist, dem Richter ohne Aufwendung be-sonderer Mühe möglich ist. Dahingegen lässt sich der Umstand,ob ein dargestelltes Bild lebensgetreu ist und die darin dar-gestellte Person wirklich wieder gibt oder nicht, nicht soleicht feststellen und hängt durchaus von subjektiven Auffas-sungen des Betrachters ab, auch fehlt dem Richter die Möglich-keit, die Genauigkeit solcher Wiedergabe zu überprüfen undschliesslich ist die Reproduktion in einer Zeitung technischgar nicht geeignet zu einer solchen genauen Wiedergabe.

Die fotografische Darstellung einer Person etwa durcheinen Fotografen, der ein künstlerisch geleitetes Atelierhat und einem solchen, das mit primitiven Mitteln arbeitet,ist grundverschieden. Es könnte daher jeder, der von einemschlechten Fotografen fotografiert wurde, sich darüber be-schweren, wenn dieses schlechte Bild reproduziert wird undbehaupten, dass dieses Bild ihn nicht darstelle.

Aus allen diesen Gründen hat offenbar der Gesetzgebermit Absicht die Sanktionierung der Pflicht zur Berichtigungbildlicher Darstellungen unterlassen, wobei der Gesetzgeberdieser Notwendigkeit des besonderen Rechtsschutzes für bild-liche Darstellungen durch das Pressgesetz überhoben erscheintweil der durch bildliche Darstellung Betroffene hinlänglichdurch die Bestimmungen der §§ 488 bis 491 Strafgesetz ge-schützt ist. War also im vorliegenden Falle das Begehren desPrivatanklägers, ich möge die von ihm eingesendete Fotografie

mit dem Bemerken in die nächste Nummer der Zeitung „Die Stun-de“ aufnehmen, dass er und seine Schwester so aussehen wieer und seine Schwester in diesem Bilde dargestellt ist undnicht so, wie in dem Bilde, das in der Nummer 610 der Zeitung„Die Stunde“ erschienen ist, unbegründet, dann war ich zurAufnahme dieser Berichtigung nicht verpflichtet und erwiessich diese Berichtigung nicht als eine solche im juristischformalen Sinne.

Der § 24 Absatz 4 Zahl 3 sagt nun klar und deutlich,dass in diesem Falle mein vollständiger Freispruch zu erfol-gen hatte. Dem Gerichte stand allerdings frei festzustellen,welcher Teil der Berichtigung zu veröffentlichen ist und hät-te auf Veröffentlichung dieses Teiles erkennen können. Der Erstrichter hatdies nicht getan und entfällt auch eine solche Verpflichtung weil ich ohne-dies jene Tatsachen, zu deren Berichtigung ich mit Grund hät-te veranlasst werden können, tatsächlich berichtigt habe.

Da das Schreiben des Privatanklägers vom 11. April1925, in welchem er um Berichtigung ansucht, festgestellter-massen keine Berichtigung enthält, zu deren Veröffentlichungich verpflichtet bin, so erscheint meine Verurteilung zur Veröffentlichung dieser Berichtigung im vollen Umfang rechtsirrtümlich und ungerechtfertigt so können auch auf mich die straf-gesetzlichen Bestimmungen des § 23 und 24 Absatz 2 Zahl 2Pressgesetz nicht in Anwendung gebracht werden. Eine Berich-tigung ist entweder eine solche im formal juristischen Sin-ne, oder sie ist es nicht. Im letzteren Falle ist das Schrei--ben des Privatanklägers vom 11. April 1925 als eine blosseZuschrift zu werten, zu deren Veröffentlichung ich nicht ver-pflichtet war, die ich aber veröffentlichen kann, ohne hie-bei an die Bestimmungen des § 23 Pressgesetz gebunden zusein. Lediglich auf Grund der Bestimmungen des Urheberrechtes-gesetzes könnte ich für eine etwa widerrechtliche Veröffent-lichung eines Briefes zur Verantwortung gezogen werden. Essteht ein juristisch logischer Widerspruch zwischen der Tat-sache, dass ich zur Veröffentlichung der Berichtigung im be-sonderen Falle nicht verpflichtet bin und daher deshalb,weil ich die Berichtigung nicht in der vorgeschriebenen Form

gebracht habe, freigesprochen werde und andererseits zu glei-cher Zeit eben deshalb, weil ich die Berichtigung nicht in dervom Gesetze vorgeschriebenen Form gebracht habe, dennoch verur-teilt werden soll. Hiezu fehlt auch jedes rechtlich zu schützen-de Interesse des Privatanklägers, denn wenn er kein Recht hatte,die Berichtigung zu verlangen, so konnte durch die tatsächlicheAufnahme der Berichtigung auch sein rechtliches Interesse nichtberührt werden. Lediglich dann wenn die von mir erfolgte Aufnahmeder Zuschrift des Privatanklägers vom 11. April 1925 in einerForm gebracht worden wäre, die Unwahrheiten enthalten hätte,wäre sein rechtliches Interesse berührt worden. In diesem Fal-le wäre ihm aber frei gestanden, diese Aufnahme seiner Zu-schrift in einer der Wahrheit widersprechenden Form neuerdingsberichtigen zu lassen. Im vorliegenden Falle kann aber von alldem keine Rede sein.

Selbst wenn man die Auffassung des angefochtenen Urteils billigen wollte, dass ich zwar nicht verpflichtet bin, eine un-gesetzliche Berichtigung aufzunehmen, wenn ich sie aber aufnehme, sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bringen muss,selbst dann erscheint im vorliegenden Falle der Schuldspruchunbegründet, denn ein rechtliches Interesse daran dass die Be-richtigung ohne Einschaltung und Weglassung veröffentlichtwird (§ 23 Pressgesetz) hat der Privatankläger doch nur daran,wenn diese Weglassungen und Einschaltungen derart beschaffensind, dass sie störend wirken und den Zweck der Berichtigung,nähmlich die Feststellung der Wahrheit direkt vereiteln.

Die Erfahrungen, welche den Gesetzgeber veranlasst habendiese Bestimmung aufzunehmen, zeigten nämlich, dass RedakteureBerichtigungen häufig zwar aufnahmen, aber durch Weglassungenund Einschaltungen sie in einer Form brachten, dass der Leserden Eindruck haben musste, gerade das Gegenteil von dem, wasder auf die Berichtigung ansprucherhebende behauptet, sei inWirklichkeit wahr. Es ist demnach Pflicht des Richters zu prüfen,ob die Einschaltungen bezw. Weglassungen irgendwie Zweck und

Inhalt der Berichtigung tangieren.

Die im vorliegenden Falle beanständete Einschaltungder Worte „siehe Bild 1 und siehe Bild 2“ erfolgte offensicht-lich nur zur Verdeutlichung und stand mit dem Zwecke der Be-richtigung in keinem wie immer gearteten Widerspruch. Das glei-che trifft bezüglich der Auslassung zu, da die Zuschriftvom 11. April 1925 ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlichtwurde und insbesondere auch den Passus „Karl Kraus feiert am18. April seinen 51. Geburtstag, das Bild zeigt den Jubilanten in seinem 11. Lebensjahr mit seiner Schwester, mit der er be-kanntlich einen Erbschaftsstreit führt“ enthielt. Wenn demnachbei den Worten „es ist unwahr, dass das vorstehende Bild …die Einschaltung „siehe Bild 1“ erfolgt, so musste der Leserohnedies wissen, dass in jener Nummer, in welcher das zu berich-tigende Bild erschienen ist, die obige als Weglassung be-anständete Notiz enthalten war. Es genügte daher im vorliegen-den Falle der Hinweis auf dieses Bilde durch Einschaltung derWorte „siehe Bild 1“ und war demnach die nochmalige Anführungdes gleichen Textes unterhalb dieses Bildes überflüssig, denndie doppelte Anführung des gleichen Textes hätte nicht zurVerdeutlichung beigetragen, sondern hätte, eher störend ge-wirkt. Es kann also gar keinen Zweifel unterliegen, dass imvorliegenden Falle jede auch noch so entfernte Absicht, denText in der vom Privatankläger als Berichtigung bezeichneten Zu-schrift anders zu bringen, als er es gewünscht hat, mir fehlte.

Dass die Bilder nicht untereinander sondern nebeneinandergebracht wurden und dass die abgezeichnete Einstellung zurVerdeutlichung erfolgte und daher die Wiederholung des Textesunterhalb des einen Bildes entbehrlich war, erscheint durchausim Interesse des Privatanklägers selbst gelegen, da das Neben-einanderstellen der Bilder, wodurch diese Einschaltung bezw.Weglassung notwendig war, die Vergleichsmöglichkeit, auf diees ja dem Privatankläger ankommt, wesentlich erleichtert. Einen

Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist nur möglich, wenn einrechtliches Interesse berührt erscheint. In jeden Fällen, indenen das garnicht geschieht, wäre auch jede zivile Rechts-verfolgung eine blosse Schikane und müsste gemäss § 129 Absatz2 abGB abgewiesen werden, umso weniger, kann mangels Gefährdungeines rechtlichen Interesses eine Strafverfolgung stattfinden.

Auch in diesem Falle gilt der römischrechtliche Grund-satz: Minima non curat prätor.

Einschaltungen und Weglassungen einer Berichtigung, dieoffensichtlich so geringfügiger Natur sind, dass sie Sinnund Inhalt der Berichtigung nicht stören und im Gegenteil zurVerdeutlichung der zu berichtigenden Tatsachen direkt beitragenkönnen unmöglich bestraft werden. Wollte man den Wortlaut desGesetzes so genau nehmen, dass auch jede noch so geringfügigeAbweichung eine strafrechtliche Verantwort ung lichkeit nach sichzieht, so müsste schliesslich jeder noch so unbedeutende Druck-fehler, etwa das Fehlen eines I Punktes auch unterstrafrechtlicher Sanktion gestellt werden.

Aus allen diesen Gründen erscheint meine Berufung gerecht-fertigt und stelle ich durch meinen mit Vollmacht ausgewiese-nen Vertreter Dr. Otto Kretsch, Rechtsanwalt in Wien denAntrag:das Landesgericht in Strafsachen wolle das angefochtene Urteildes Strafbezirksgerichtes I vom 25. April 1925 U I 109/25 ab-ändern und mich von der Anklage, ich habe als verantwortlicherSchriftleiter der No 632 der Zeitung „Die Stunde“ ddo. 17. IV.1925 die vom beteiligten Privatankläger Karl Kraus verlangteBerichtigung von Tatsachen, die in der No. 610 der genanntenZeitung ddo. 20.3.1925 unter der Überschrift, „Karl Kraus“ mit-geteilt worden waren, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenenWeise vorgenommen und habe hiedurch die Übertretung nach § 23 und 24 Absatz 2 Zahl 2 Pressgesetz be-gangen, freisprechen, ferner von der Verpflichtung gemäss §

24 Absatz 2 Zahl 2 und Absatz 4 und 6 des Pressgesetzes dieBerichtigung des Privatanklägers vom 11.4.1925 in der nächstenoder zeitnächsten Nummer der „Stunde“, die nach Verkündungdieses Urteiles erscheinen wird, auf die im § 23 Pressgesetz vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen, widrigens die ge-nannte Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte, lossprechen, sowieden Privatankläger in den Ersatz der Kosten beider Instanzenverfällen.

Dr. Fritz Kaufmann Wien, am 6. Mai 1925