19.40 Gesuch um Fahrnis- und Forderungsexekution (Exekutionsgericht Wien, G.Z. EXV 8659/26, Otto Hauke)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 18. November 1926
Stempel: Exekutionsgericht Wien
Seite von 2

EXV 8659/26

An dasExekutionsgerichtWien.

Betreibende Partei: Karl Kraus Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtstrasse 3 durch:

Verpflichtete Parteien: 1.) Anton Kuh, Schriftsteller, Wien III.Beatrixgasse 1a Hotel Beatrix 2.) Dr. Fritz Kaufmann, Redakteur, Wien VIII.Piaristengasse 56 3.) Emmerich Bekessy, Zeitungsherausgeber,Wien VI. Linke Wienzeile 88 4.) „Kronos-Verlag“ A.G. in Wien I.Wipplingerstrasse 32

wegen 1.102.– S und 42.48 S u. 20.89 S 5 fachs.Ng.3 Rubr.1 Vollm.

Abt. XV, am 19/11 1926

Auf Grund des beigelegten vollstreckbaren Beschlusses desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 29. September 1926 G.Zl. U I286/25/25 beantragt die betreibende Partei folgendeExekutionsbewilligung:Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betriebenenPartei von a.) 1.102.– S. b.) 42.48 S und c.) 20.89 S und zwargegen alle vier Verpflichteten auf den Betrag von 1.102.– S gegenden ersten, dritten und vierten Verpflichteten auf den Betrag vonweiteren 20.89 S, gegen den zweiten, dritten und vierten Verpflich-teten auf weitere 42.48 S und der Kosten dieses Antrages wird

I.) gegen sämtliche Verpflichtete die Exekution durch Pfändung-Verwahrung-Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Par-teien, in deren Wohnungen und Geschäftslokalen befindlichen beweg-lichen Sachen jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiereund Einlagebücher

II.) gegen den Erstverpflichteten Anton Kuh, überdies die Pfändung derihm als Schauspieler bei dem Arbeitsgeber, Theater i.d. Josefstadt Wien VIII. Josefstädterstrasse 26a, Direktion Max Reinhardt, angeblichzustehenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnisse,

III.) gegen den Zweitverpflichteten Dr. Fritz Kaufmann, überdies diePfändung der ihm als Redakteur beim Kronos-Verlag A.G. Wien I. Wipp-lingerstrasse 32 angeblich zustehenden Bezüge aus dem Dienstver-hältnisse

IV.) Ueberweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zurHöhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erwor-bener Rechte dritter Personen und zwar in folgendem Ausmasse bewilligt:

Von der Gesamtsumme der Bezüge müssen der verpflichteten Partei fürdas Jahr mindestens 500.– S bei Bezügen aber 500.– S bis einschliess-lich 2000.– S vom Ueberschuss überdies zwei Drittel und bei Bezügenüber 2000.– S bis einschliesslich 4000.– S vom weiteren Ueberschusseüberdies die Hälfte freibleiben. Der Ueberschuss über 4000.– S unter-liegt der Exekution ohne Beschränkung. Sind Naturalbezüge in Anschlagzu bringen, so müssen der verpflichteten Partei an Geldzulagen fürdas Jahr nur mindestens 200.– S freibleiben.

Dem Dienstgeber als Drittschuldner wird verboten, die gepfändeten Be-züge an die verpflichtete Partei auszubezahlen. Letzterer wird jedeVerfügung über die gepfändeten Bezüge und insbesondere deren gänz-liche oder teilweise Einziehung untersagt. Mit Zustellung diesesZahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung alsbewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der be-treibenden Partei ein Pfandrecht erworben.

Die Fahrnisexekution ist auf Anmelden zu vollziehen.

Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten.

An Kosten werden verzeichnet die tarifmässigen zuzüglich 1.– S fürneue Vollmacht.

KrausKuh.22. Nov. 1926