70.52 Beschwerde gegen dem Beschluss vom 22. Juli 1929

Schreiberhände:

  • Botho Laserstein, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Typoskript mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 02. August 1929
Seite von 2

Abschrift

E. BERLIN, DEN 2. August 1929

In SachenKerr ./. Kraus 38.Q.36/29

Zur gefl. Kenntnisnahmeübersandt.Berlin, den 2.8.29.HochachtungsvollDr. Laserstein Rechtsanwalt.

erhebe ich gegen den Beschluss vom 22.Juli d.J. Beschwerde.

Es wird auf meine früheren GründeBezug genommen. Die Einstweilige Verfügungist erst dann ein zur Vollstreckung geeig-neter Titel, wenn sie zugestellt ist. Diesergibt sich schon daraus § 929 ZPO, wo-nach die Zustellung innerhalb einer Wochenach Vollziehung und vor Ablauf eines Mo-nats mit Zugang beim Antragsteller erfolgen muss. Die einstweilige Ver-fügung ist daher unwirksam geworden, weilsie nicht rechtzeitig zugestellt ist und auchkein zur Kostenfestsetzung geeigneter Ti-tel ist. Ausserdem ist auch Erinnerungdagegen zu erheben, dass der Kostenfest-setzungsbeschluss in Oesterreich nach demRechtshilfevertrag als Titel in einemeinstweiligen Verfahren nicht zugestelltwerden durfte. Die Zustellung vom 26. Juli1929 ist daher unwirksam.

Abschrift ist niedergelegt.

gez. Dr. Laserstein,Rechtsanwalt.

An dasLandgericht I,Berlin.

Kraus Kerr