78.17 Urteil des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U I 70/27, Christoph Höflmayr)

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, roter Stift

Materialitätstyp:

  • Typoskript mit handschriftlichen Annotationen
Datum: 02.06.1927
Seite von 4

Geschäftszahl U I 70/27/157E 1732/28

Im Namen der Republik!

Das Strafbezirksgericht I in Wien, als Presse-Gericht hat heute in Gegenwartdes Privatanklagevertreters Dr. Oskar Samek in Abwesenheitdes Angeklagten Emil Schifter über die Anklage verhandelt, die der Privat-ankläger Karl Kraus gegenEmil Schifter, 43 Jahre alt, verheiratet, verant-wortlicher Schriftleiter derZeitung „Volkskampfwegen der Übertretung nach § 30 Press-Gesetz erhoben hatteund über den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten Verfall der Nummer 5 der Zeitung „Volkskampf“ vom 29.1.1927 und Veröffent-lichung des Urteiles in dieser Zeitung zu Recht erkannt:

Emil Schifter ist schuldig, er habe im Jänner 1927 inWien als verantwortlicher Schriftleiter der ebenda erscheinenden ZeitungVolkskampf“ bei der Aufnahme des Aufsatzes „periodischer Lehmannin Nummer 5 der genannten Zeitung vom 29. Jänner 1927, dessen Inhalt dasVergehen gegen die Sicherheit der Ehre nach § 491 StG. begründet, jeneAufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflichtgemäßer Anwendung dieAufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre.

Er hat hiedurch die Uebertretung nach § 30 Press-Gesetz begangenund wird hiefür mit Bedachtnahme auf die hg. Urteile U I 66/27 vom5. Mai 1927 und U I 147/27 vom 12. Mai 1927, mit welchen der Beschuldigte

wegen des gleichen Deliktes mit einer Geldstrafe von je dreißig Schil-lingen bestraft wurde, unter Anwendung des § 265 StPO. zu einer Geld-strafe im Betrage vonfünfzig (50) Schilling im Nichteinbringungsfalle zu 48 Stunden Arrest und gemäß § 389 StPO. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Emil Schifter wird ferner gemäß § 43 (1) Press-Gesetz verpflichtet, dieses Urteil in der ersten oder zweiten Nummer der Zei-tung „Volkskampf“, die nach Rechtskraft dieses Urteiles erscheinenwird, in der im § 23 Press-Gesetz vorgeschriebenen Weise zu veröffent-lichen, widrigenfalls die Zeitung nicht mehr erscheinen dürfte.Gemäß § 41 (1) Press-Gesetz wird die Nummer 5 der Zeitung „Volks-kampf“ vom 29. Jänner 1927 für verfallen erklärt.

Gemäß § 5 (2) Press-Gesetz haftet Josef Müller als Eigentümerund Herausgeber der genannten Zeitung für die Geldstrafe und die Kostendes Strafverfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

Gründe:Durch das Impressum ist erwiesen, daß Emil Schifter derverantwortliche Schriftleiter der Nummer 5 der Zeitung „Volkskampf“ vom 29. Jänner 1927 war, in der unter der Ueberschrift „periodischerLehmann“ ein Aufsatz erschienen ist, der die Stelle enhält: „KrausKarl, genannt der ‚Fackel‘-Jud, gehört zu den pestilenzartigsten seinerRasse.“ Es ist in dieser Stelle eine öffentliche Verspottung der Persondes Privatanklägers gelegen; sie begründet daher objektiv den Tatbestanddes Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach § 491 StPO.

Da ein Beweis dafür, daß der Beschuldigte den vorerwähnten Aufsatz verfasst oder in Kenntnis des Inhaltes zum Drucke befördert hat, nichterbracht wurde, konnte er nur in der Richtung des § 30 Press-Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden.

Der Schuldspruch ist daher begründet.

Bei der Strafbemessung waren die Vorstrafen des Beschuldigten wegen Pressedelikten erschwerend, mildernd war kein Umstand.

Unter Bedachtnahme auf die im Urteilsspruch genannten in derZwischenzeit erflossenen Urteile hat das Gericht die Bestimmung des§ 265 StPO. angewendet.

Die verhängte Strafe erscheint somit dem verschulden des Be-schuldigten angemessen.

Die übrigen Aussprüche des Urteiles stützen sich auf die bezo-genen Gesetzesstellen.

Wien, am 2. Juni 1927.

Dr. Christoph Höflmayr

Für die Richtigkeit der Ausfertigungder Kanzleileiter:Kahlert

B.

Kosten einbringlich.

Strafbezirksgericht I in Wien Gerichts-Abteilung III. Schiffamtsgasse Nr. 1

Wien, am 2./6.1927

Dr. Christoph Höflmayr Für die Richtigkeit der Ausfertigtigungder KanzleileiterKahlert

Das Urteil ist am 26./6.1927 in Rechtskraft erwachsen.

Strafbezirksgericht I in Wien Gerichts-Abteilung III. Schiffamtsgasse Nr. 1 Wien, am 28./6.1927Kahlert

KrausSchifter 5. Juli 1927