101.6 Straferkenntnis der Bundes-Polizeidirektion Wien gegen Max Blatt (G.Z. 674 Pst 57)
Materialitätstyp:
- Druck
Max Blatt, VI. Linke Wienzeile 134/14
Der Beschuldigte hat unbefugt am 5./VIII.1928vor der Sängerhalle ein Druckwerk vertriebenund dadurch eineÜbertretung nach § 9/1 Pr.Ges. begangen.
Gemäß § 13 Pr.Ges. wird gegen den Beschuldigten eine Geld-strafe von 5 S verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest-strafe in der Dauer von 12 Stunden.
Zugleich werden die beschlagnahmtenDruckwerke für verfallen erklärt.
Die oben angeführte Tat erwiesen durchMeldung eines Sicherheitswachebeamten unterDienstgelöbnis und Geständnis des An-gezeigten.
Wien, am 11./VIII 1928. Dr. Steidt.
Kraus – Sonderaus-gabeBlatt 18. AUG. 1928