101.6 Straferkenntnis der Bundes-Polizeidirektion Wien gegen Max Blatt (G.Z. 674 Pst 57)

Materialitätstyp:

  • Druck
Datum: 11. August 1928
Seite von 2

Max Blatt, VI. Linke Wienzeile 134/14

Der Beschuldigte hat unbefugt am 5./VIII.1928vor der Sängerhalle ein Druckwerk vertriebenund dadurch eineÜbertretung nach § 9/1 Pr.Ges. begangen.

Gemäß § 13 Pr.Ges. wird gegen den Beschuldigten eine Geld-strafe von 5 S verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest-strafe in der Dauer von 12 Stunden.

Zugleich werden die beschlagnahmtenDruckwerke für verfallen erklärt.

Die oben angeführte Tat erwiesen durchMeldung eines Sicherheitswachebeamten unterDienstgelöbnis und Geständnis des An-gezeigten.

Wien, am 11./VIII 1928. Dr. Steidt.

KrausSonderaus-gabeBlatt 18. AUG. 1928