101.25 Bescheid des Bundeskanzleramtes (G.Z. 139099 – 9.)

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Datum: 15. Juli 1929
Seite von 2

139099 – 9.

Zeitung „Die FackelErsatzansprüche desKarl KRAUS und Genossenwegen Beschlagnahme be-ziehungsweise Verfallser-klärung von Abdrücken derSonderausgabe Nr. 1.

Bescheid.

In Erledigung der am 12. Juni 1029 durchRechtsanwalt Dr. Oskar SAMEK gegen den Bescheid desHerrn Bürgermeisters als Landeshauptmann in Wien vom 5. April 1929 M.Abteilung 55/k 86/Ltr./29 erhobe-nen Berufung des Karl KRAUS, Robert SCHÜTZENHOFER,Max BABAD, Max BLATT, Hugo ROSENBERG und Karl KAISER erläßt das Bundeskanzleramt nachstehenden Bescheid:

Spruch: Der Berufung wird keine Folge ge-geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabebestätigt, daß die Parteien hinsichtlich ihrer ver-meintlichen Ersatzansprüche wegen entgangenen Ge-winnes gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925,B.G.Bl. Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren(AVG) an das Bundeskanzleramt gewiesen werden.

Begründung: Die zutreffenden Gründe desangefochtenen Bescheides waren auch für den vorste-henden Spruch maßgebend.

Die zu einer meritorischen Erklärung in

KrausSonder-ausgabe 11. SEP. 1929

Bezug auf eine gegen den Bund erhobene finanzielleForderung berufene Zentralstelle ist im vorliegen-den Falle das Bundeskanzleramt, an welches die Partei-en mit ihren Ersatzansprüchen gesondert herantretenkönnen.

Daß ein Anspruch auf Rückersatz der denParteien erwachsenen Vertretungskosten aus § 66 desBundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 275 (V.St.G.),nicht abgeleitet werden kann, geht mit voller Klarheitaus der Schlußbestimmung des Absatzes 1 des zitiertenParagraphen hervor, daß die Kosten des Verfahrens,falls sie schon bezahlt wurden, von der Behörde zurück-zuerstatten sind. Die zitierte Gesetzesstelle kann sichdaher nur auf die der Behörde selbst erwachsenen Kostenbeziehen.

Vorstehender Bescheid ergeht gleichlautend an:1.) Die Herren Karl KRAUS, Robert SCHÜTZENHOFER,Max BABAD, Max BLATT, Hugo ROSENBERG, Karl KAISER (zuHanden des Herrn Rechtswanwaltes Dr. Oskar SAMEK, Wien,I., Schottenring 14 ).

2.) Die Polizeidirektion in Wien, zur ZahlP.B. 115/3 vom 17. Februar 1929.

3.) Den Herrn Bürgermeister als Landes-hauptmann in Wien zur Zahl M.Abt. 55/K/86/1/Str/29 vom 25.Juni 1929.

15. Juli 1929.Für den Vizekanzler:Mell.

Rappold