112.19 Schriftsatz in Sachen Kraus ./. Wolff (RA Otto Landsberg an das Amtsgericht Berlin-Mitte, G.Z. 149 B 709/28)

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Datum: 7. März 1929
Seite von 2

Otto Landsberg Berlin W 15, den 7. März 1929Rechtsanwalt Schaperstrasse 21, Tel. Oliva 762

Zur gefl. Kenntnisnahmeübersandt.

Berlin, den 14. März 1929Hochachtungsvolli/A. Dr. Laserstein Rechtsanwalt.

An dasAmtsgericht Berlin-Mitte Alt-Moabit 11

In SachenKraus ./. Wolff149 B 709/28

glaube ich es der Würde des Gerichts schuldig zu sein, von einem Eingehenauf die Spitzfindigkeiten des gegneri-schen Schriftsatzes vom 1. d.M. abzu-sehen. Wenn der Privatkläger in derAuslassung des Angeklagten über dasangebliche Versöhnungsmahl ein Einge-ständnis seiner Behauptungen erblickt,so beweist er damit nur dieselbe keineSkrupeln kennende Kühnheit, die derVersuch erkennen lässt, zu leugnen,dass er sich die angebliche AeusserungHardens zu eigen gemacht habe.

Auf Seite 81 des Heftes derFackel vom Dezember 1928, das ich ineinem Stück beifüge, hat der Privat-kläger geschrieben:

Ich weiss, dass es ein frecherSchwindel ist, wenn vor den Leserndes Berliner Tageblattes so getanwird, als ob ich mir diese Worteeines Sterbenden, das von ihm be-hauptete Faktum, unmittelbar zueigen gemacht hätte.

Dem Satze geht nicht nur die Wiedergabe der Veröffent-lichung des Herrn Dr. Kerr aus dem Tageblatt (mit der Ueber-schrift „Verleumdungsparadies“), sondern auch der Abdruckder den Gegenstand der Privatklage bildenden Erklärungdes Angeklagten voran. Nach dem Zusammenhang ist es klar,dass der Vorwurf des frechen Schwindels beiden Herren hatgemacht werden sollen. Er stellt eine nach den §§ 185, 186,187 RStGB strafbare Beleidigung dar, wegen deren ich namensdes Angeklagten gegen den Privatkläger Strafantrag stelleundWiderklageerhebe.

Zwei Abschriften füge ich bei.

(gez.) Landsberg,Rechtsanwalt