112.20 Schriftsatz in Sachen Kraus ./. Wolff (RA Otto Landsberg an das Amtsgericht Berlin-Mitte, G.Z. 149 B 709/28)

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Datum: 7. Juni 1929
Seite von 2

Otto Landsberg Berlin W 15, den 7. Juni 1929Rechtsanwalt Schaperstr. 21, Tel. Oliva 762

An dasAmtsgericht Berlin-Mitte Alt-Moabit 11

In Sachen Kraus./. Wolff 149 B 709/28

hat der Angeklagte gegen die Ver-nehmung der von dem Privatkläger beantragten Zeugen nichts einzuwen-den, Sie werden die in ihr Wissengestellte Behauptung nicht bestäti-gen, da der Vertrag zwischen Dr. Kerr und dem Angeklagten eine Bindung desersteren in Beziehung auf Reinhardt nicht vorgesehen hat, da bei Abschlußdes Vertrags überdies Zeugen nichtzugegen waren und da der Angeklagte kein „Geständnis“ abgelegt hat, daseine Lüge gewesen wäre, Herrn Pfem-fert hat der Angeklagte niemals unddie Zeugin Schmalz vor dem Krieg ein-mal gesehen. Wenn der Privatkläger von einer Verabredung zwischenReinhardt und Wolff spricht, so dürf-te ihm ein Schreibfehler unterlaufensein.

Anbei überreiche ich einigeKritiken Kerrs von Anfang 1920,die, wenn das von dem Privatkläger behauptete Abkommen tatsächlich ge-schlossen wäre, eine Vertragsver-letzung bedeuten würden.

Von dem Privatkläger könnte man immerhin eine Angabedarüber verlangen, welche seiner Zeugen dem Vertragsschlussbeigewohnt und welche das „Geständnis“ entgegengenommenhaben. Auch müsste er die Umstände darlegen, unter denendas „Geständnis“ abgelegt ist.

Der Privatkläger gibt am Schluss seines letztenSchriftsatzes endlich zu, dass er das angebliche Abkommenzwischen Kerr und dem Angeklagten hat rügen wollen, waser bisher stets bestritten hat. Ich stelle dieses Anerkennt-nis fest.

Zwei Abschriften für den Herrn Gegenanwalt füge ichbei.

gez. Landsberg,Rechtsanwalt