112.81 Urteil des Landgerichts I Berlin (G.Z. 10. P. 299./29., Vorsitz: […] Paulus)

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Datum: 19. Januar 1932
Seite von 11

10. P.299.29

Im Namen des Volkes!

Privatklagesachedes Schriftstellers Karl Kraus,Wien, Hintere Zollamtsstraße 3,Privatklägers,gegenden Theodor Wolff, Chefredakteur des Berliner TageblattsBerlin, Hohenzollernstraße 17,Angeklagten,wegen Beleidigung.

Auf die Berufung des Privatklägers gegen das Urteil desAmtsrichters in Berlin-Mitte, Abt. 149 vom 29. Oktober / 5. No-vember 1929 hat die 10. Kleine Strafkammer des Landgerichts Iin Berlin in der Sitzung vom 19. Oktober 1931, an der teilge-nommen haben:

Landgerichtsrat Dr. Paulus als Vorsitzender,Elise Deskowski, Posamentierhändlerin,Robert Reigber, Schlächtermeisterals Schöffen,Justizangestellter Heinel als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:

Das Vorderurteil wird insoweit aufgehoben, als es denPrivatkläger auf die Widerklage hin wegen öffentlicher Be-leidigung zu Strafe und Kosten verurteilt und dem Angeklagten die Publikation zubilligt.

Der Privatkläger wird von der Anklage der Beleidigung

des Angeklagten auf Kosten des Angeklagten freigesprochen.

Im übrigen wird die Berufung des Privatklägers auf seineKosten verworfen, daß der Angeklagte in dem einen Falle vonder Anklage der Beleidigung freisgesprochen, in einem wei-teren Falle der Beleidigung für schuldig, aber für straffreierklärt wird.

Gründe.

Durch das vorbezeichnete Urteil sind der Angeklagte vonder Anklage der Beleidigung in zwei Fällen aus §§ 185, 186,187, 200, 74 St.G.B. freigesprochen, auf die Widerklage hinjedoch der Privatkläger wegen öffentlicher Beleidigung aus§§ 185, 200 St.G.B. zu einer Geldstrafe von 100.– RM ver-urteilt worden.

Gegen das genannte Urteil hat der Privatkläger form-und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat fol-genden Sachverhalt ergeben:

Der Zeuge Dr. Alfred Kerr war gegen Ende des Weltkrie-ges für den im Scherlverlag erscheinenden roten „Tag“ haupt-sächlich als Theaterkritiker tätig. Er verfaßte damals auchGedichte, in denen er das deutsche Volk zur Besiegung seinerFeinde aufforderte. Damals und schon früher lehnte Kerr häufig in seinen Kritiken den bekannten TheaterdirektorProfessor Dr. Max Reinhardt mit scharfen Worten ab.

Im September 1919 wurde Dr. Kerr als NachfolgerSchlenthers als Theaterkritiker für das „Berliner Tageblatt“,dessen Chefredakteur der Angeklagte ist, verpflichtet.

Am 27. November 1927 veröffentlichte der SchriftstellerPfemfert in der „Prager Presse“ einen Aufsatz: „Der großeGegenspieler Wilhelms des II.“ „Mit Maximilian Harden wäh-

rend der letzten Tage seines Lebens.

Pfemfert berichtet in diesem Artikel, der am 30. Oktober1927 in Montana Domala in der Schweiz verstorbene Schrift-steller Maximilian Harden habe sich kurz vor seinem Todeauch über die Änderung der Stellung Kerrs nach seinem Über-tritt zum „Berliner Tageblatt“ gegenüber Reinhardt geäußert,über den seine Kritiken nunmehr günstig geworden seien.Harden soll wörtlich gesagt haben: „Tja, dieser Herr AlfredKerr, der mich, den seit Jahren zum Schweigen Verurteilten,unlängst wieder in Sami Fischers Rundschau als die Schau-spielerin Harden bezeichnete, hats nötig. Wütender GegnerReinhardts. Sein Engagement bei Wolff wird von einer besse-ren Haltung Reinhardt gegenüber abhängig gemacht. Kerr istnun pro. Immer wieder: Das ist heute Deutschland. Wird alsselbstverständlich gutgeheißen. Da war ja die Lindauzeiteine engelsreine Epoche.

Diese angebliche Äußerung Hardens zitierte der Privat-kläger, der der heftigste Gegner Dr. Kerr’s ist, wörtlichin seiner in Wien erscheinenden Zeitschrift „Die Fackel“,und zwar auf Seite 204 in der Nummer vom Anfang September1928, die unter dem Titel erschien „Der größte Schuft imganzen Land“ „(Die Akten zum Fall Kerr)“.

Der Privatkläger fügte dem Zitat der Hardenschen Äuße-rung hinzu:

Wiewohl sich das bestimmt auf kein Land, sondern aufeine Zeitung und ihren Kritiker bezieht, hat dieser bis heutegeschwiegen. Ich könnte nicht beweisen, daß es wahr ist;aber ich kann beweisen, daß es einer gesagt und einer dazugeschwiegen hat“.

Diese Nummer „Der Fackel“ sowie die folgenden kündete

der Privatkläger in Berlin dadurch an, daß er große Plakatemit den auffallenden Titeln an die Litfaßsäulen heften unddurch die Straßen tragen ließ.

Als Antwort darauf erschien am 6. September 1928 in derAbendausgabe des „Berliner Tageblatts“ ein „Verleumdungs-paradies“ überschriebener Artikel des Zeugen Dr. Kerr, in demdieser u. a. ausführte: „Gegen den Satz, ich sei zu irgend einerHaltung verpflichtet worden, läßt sich nichts einwenden,außer etwa, daß er erstunken und erlogen ist.“ Der Angeklagte fügte dem Artikel einen kurzen Nachsatz bei, in dem es heißt:

Obschon die erwähnte Mitteilung der zwei Herren kein ern-ster Anlaß zur Widerlegung sein kann, stellt der Chefredak-teur des Berliner Tageblatts fest, daß die von ihnen vorge-brachte Verdächtigung in das Reich der einfachen Lüge ge-hört.

Ferner äußerte sich der Angeklagte in 3 Briefen vom14. September 1928 an Leser des Berliner Tageblatts, die sicherkundigten, weshalb die Redaktion sich nur in dieser Formverteidigt habe, in ähnlicher Weise. Er spricht in diesenBriefen von „lügenhafter Behauptung“ „lügenhafter Geschich-te“, behauptet, das Verhalten des Privatklägers beruhe aufReklamebedürfnis,“ auch sei dieser nicht die „opferbereiteKämpferseele“,für die „naive und kenntnislose Personen“ ihnhielten.

Der in dem Aufsatz vom 6. September 1928 gemachte Vor-wurf der einfachen Lüge, sowie der Inhalt der 3 Briefe, bil-den den Gegenstand der Privatklage. Der Strafantrag istrechtzeitig.

Obwohl hinsichtlich der in der Septembernummer 1928der „Fackel“ gebrauchten Äußerungen Widerklage nicht erhoben

ist, waren diese auf ihre rechtliche Bedeutung zu untersu-chen, weil hiervon die Würdigung des den Gegenstand der Klage bildenden Verhaltens des Angeklagten mit abhing.

Die angeblichen Worte Hardens, Kerrs Engagement beiWolff sei von einer besseren Haltung Reinhardt gegenüber ab-hängig gemacht worden, stellen die Behauptung einer Tatsachedar, die nicht nur Kerr, sondern auch den Angeklagten in deröffentlichen Meinung in bewußt ehrverletzender Weise herab-zuwürdigen geeignet ist. Denn vom Angeklagten wird damitbehauptet, daß er zugunsten seiner persönlichen Freundschaftmit Reinhardt die Freiheit der Kunstkritik vergewaltigt habe.Ob der Privatkläger diese Behauptung Hardens sich zu eigengemacht und damit ebenfalls behauptet hat, kann dahingestelltbleiben, da er sie durch Aufnahme in die „Fackel“ zum minde-sten verbreitet und dadurch den Tatbestand des § 186 StGBs erfüllt hat. Die vom Privatkläger verbreitete Tatsache istaber nicht erweislich wahr, da das Gericht auf Grund derBeweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangt hat, daß einederartige unsittliche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und Kerr zustandegekommen ist.

Fest steht allerdings, daß Harden die von Pfemfert be-richtete Äußerung gemacht hat; dies bekundet nicht nur derZeuge Pfemfert in der Vorinstanz unter seinem Eide, sondernauch die mit Harden eng befreundete Zeugin Schmaltz. Diesehat sogar ausgesagt, Harden habe ihr weiter erzählt, Reinhardt habe ihr mitgeteilt, daß Wolff ihm selbst von der mit Kerr abgeschlossenen Vereinbarung berichtet habe. Mit dem Beweisder Äußerung Hardens ist jedoch keineswegs erwiesen, daß diebehauptete Vereinbarung in der Tat geschlossen worden ist;

denn Harden war mit Kerr verfeindet; auch war er eine poli-tische Kämpfernatur, die die Dinge wohl oftmals sehr subjek-tiv sah. Gegen die Richtigkeit der Behauptung Hardens spricht, daß Kerr unter seinem Eide jede Bindung seitens desAngeklagten bestreitet und behauptet, er habe Reinhardt, dener bei seinem ersten Auftreten lebhaft begrüßt habe, je nachseinen Leistungen verschieden, aber stets gerecht und völligunbeeinflußt beurteilt. Auch der Zeuge Reinhardt stellt dieRichtigkeit der Behauptung Hardens über die Äußerung desAngeklagten ihm – dem Zeugen – gegenüber entschieden in Ab-rede. Schließlich leugnet der Angeklagte selbst mit Bestimmt-heit jede derartige Vereinbarung mit Dr. Kerr.

Der Privatkläger hat zum Beweise noch eine Anzahl Indi-zien vorgebracht. Kerr habe, wenn er nach seinem Engagementam „Berliner Tageblatt“ einmal in seinen Kritiken eine un-günstige Äußerung über Reinhardt „Theateraufführungen“ ge-bracht habe, diese stets mit Floskeln wie „man müßte einSchubiak sein, wenn man dies nicht sagte“ und dergl. ein-geleitet. Dies lasse darauf schließen, daß er mit solchenBemerkungen an sich gegen eine Vertragspflicht verstoße.Dieser Auffassung kann mangels weiterer Anhaltspunkte je-doch nicht gefolgt werden.

Der Privatkläger hat ferner behauptet, es sei bei demVerlage Mosse, in dem das „Berliner Tageblatt“ erscheint,stets eine derartige Beeinflussung üblich gewesen. In derTat hat der Zeuge Dr. Lapp, der in den Jahren 1917–1919 The-aterkritiker des „Berliner Tageblatts“ war, bekundet, es seiihm von dem Zeugen Block in versteckter Form nahegelegtworden, in seinen Kritiken den Freund des Angeklagten,Reinhardt, zu schonen. Demgegenüber hat jedoch der Zeuge

Dr. Block, der Chefkorrespondent des „Berliner Tageblatts“,erklärt, daß ihm derartige Beeinflußungen unbekannt seien.Es kann aber der Widerspruch in den Zeugenaussagen auf sichberuhen bleiben, da ein Beweis, daß der Angeklagte irgend-wie einen Kritiker, insbesondere Dr. Kerr beeinflußt hätte,jedenfalls nicht erbracht ist. Es muß vielmehr angenommenwerden, daß die jetzige günstigere Einstellung Dr. Kerr’sden Aufführungen Dr. Reinhardt’s gegenüber nicht auf unlau-teren Beweggründen beruht.

Die vom Privatkläger verbreitete Tatsache ist dahernicht erweislich wahr.

Da der Strafausschließungsgrund des § 193 St.G.B. nichtgegeben ist, so hat der Privatkläger durch den Artikel imHeft vom September 1928 seiner Fackel eine strafbare übleNachrede im Sinne des § 186 StGB gegenüber dem Angeklagtenbegangen.

Der Angeklagte hat in seiner Erwiderung im „BerlinerTageblatt“ vom 6. September 1928 sich nun zunächst dahingeäußert, daß die „Mitteilung … kein ernster Anlaß zurWiderlegung sein kann“. Mit Recht hat der Vorderrichter hierin weder eine formale Beleidigung, noch eine üble Nach-rede erblickt.

Anders verhält es sich jedoch mit dem weiter im „Ber-liner Tageblatt“ gemachten Vorwurf der „einfachen Lüge“. Da-mit wirft der Angeklagte dem Privatkläger vor, bewußt eineUnwahrheit gesagt zu haben; er behauptet damit eine bewußtehrenkränkende Tatsache im Sinne des § 186 St.G.B. Erweis-lich wahr wäre der Vorwurf der Lüge nur dann, wenn der Ange-klagte die Behauptung Hardens sich zu eigen gemacht und in

Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet hätte. Mindestens daßdas letztere der Fall ist, steht nicht fest. Es ist imGegenteil wahrscheinlicher, daß der Privatkläger die Be-hauptung Hardens für richtig hielt und wohl noch hält.

Der von dem Angeklagten dem Privatkläger gegenüber er-hobene Vorwurf der „einfachen Lüge“ erfüllt daher den Tat-bestand des § 186 St.G.B. Dem Angeklagten steht jedoch derSchutz des § 193 StGB zur Seite. Gegenüber dem schwerenund unberechtigten Angriff auf seine Ehre mußte er Worteder Abwehr gebrauchen, aus denen hervorging, daß er den Vor-wurf ernstlich und mit Empörung zurückwies. Eine Beleidi-gungsabsicht geht weder aus der gewählten Form noch densonstigen Umständen bei dieser Sachlage hervor.

Wegen des im „Berliner Tageblatt“ vom 6.9.1928 erschie-nenen Aufsatzes war daher der Angeklagte freizusprechen.

Teilweis anders verhält es sich mit den in den 3 Brie-fen vom 14. September 1928 gebrauchten Wendungen. Die Worte:lügenhafte Geschichte“ und „lügenhafte Behauptung“ sindinhaltlich gleich bedeutend mit den Worten: „einfache Lüge“.Für sie gilt daher das Obengesagte.

Der Vorwurf, daß der Privatkläger die Äußerung Harden’snur aus „Reklamebedürfnis“ d.h. wesentlich auch aus ge-schäftlichen Gründen weiterverbreitet habe, ist eine dieEhre des Privatklägers als Publizisten herabsetzende Behaup-tung. Den Wahrheitsbeweis sieht das Gericht nicht als er-bracht an. Der Privatkläger hat, wie der Zeuge Fischer be-kundet, in weit geringerem Maße Reklame gemacht als üblich.Daß der Privatkläger in vielleicht etwas auffallender Weiseseine Zeitschrift „Die Fackel“ ankündigte, ist darauf zurück-zuführen, daß ihm daran lag, seinen Kampf gegen Kerr in mög-

lichst breitester Öffentlichkeit zu führen.

Ebenso verhält es sich mit der Bemerkung, der Privat-kläger sei nicht die opferbereite Kämpferseele, für die ihnnaive Seelen hielten, durch die dem Privatkläger in belei-digender Form der Vorwurf der inneren Unwahrhaftigkeit ge-macht wird. Auch hier ist die Wahrheit der behaupteten Tat-sache nicht erwiesen. Der Schutz des § 193 St.G.B. konntedem Angeklagten wohl nicht zugebilligt werden, da der Angeklagte seine diesbezüglichen Behauptungen ohne hinreichende Unter-lagen, mithin fahrlässig aufgestellt hat.

Hat sich mithin der Angeklagte in den drei Briefen vom14. September 1931 1928 der Beleidigung des Privatklägers schuldiggemacht, so war jedoch zu berücksichtigen, daß diese Belei-digungen durch die bereits festgestellte üble Nachrede desPrivatklägers ausgelöst und in Erregung und berechtigterEmpörung erfolgt sind. Das Gericht hat daher den Angeklagteninsoweit unter Anwendung des § 199 St.G.B. für straffrei er-klärt.

Der Angeklagte hat seinerseits Widerklage erhoben. Die-ser liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Nachdem die Artikel Kerrs und des Angeklagten im „Ber-liner Tageblatt“ vom 6. November 1931 1928 erschienen waren, ver-öffentlichte wiederum der Privatkläger in seiner „Fackelund zwar in der Nummer vom Anfang Dezember 1928, einen Auf-satz: „Der größte Schriftsteller im ganzen Land.“ In diesemheißt es auf S. 81: „ Ich weiß, daß es ein frecher Schwindelist, wenn vor den Lesern des Berliner Tageblatts so getanwird, als ob ich mir diese Worte eines Sterbenden, das vonihm behauptete Faktum, unmittelbar zu eigen gemacht hätte.Denn ich habe bloß darin die Schande erblickt, daß die in

der ‚Prager Presse‘ enthaltene Beschuldigung unwidersprochengeblieben ist.“ Weiter unten heißt es dann: „Was aber denHerrn Theodor Wolff anbelangt, so werde ich ihm geeignetenOrts Gelegenheit bieten, zu beweisen, daß sie unwahr sind.

Der Angeklagte fühlt sich durch den Vorwurf „ frechenSchwindel“ beleidigt.

Das Gericht hatte zunächst die prozessuale Frage zuprüfen, ob die Widerklage gemäß § 391 StPO als zurückgenom-men zu gelten habe, weil der Angeklagte in dem Verkündungs-termin vom 5. November 1929 weder erschienen, noch vertretenwar. Das Gericht hat sich dieser in der Literatur und Recht-sprechung teilweise vertretenen Ansicht nicht angeschlossen.Denn aus der Nichtanwesenheit im Verkündungstermin kann ohneweiteres nicht geschlossen werden, daß die betreffende Par-tei kein Interesse mehr am Verfahren habe und durch ihrAusbleiben erklären wolle, daß sie die Privatklage, bezw.die Widerklage zurücknehme.

Auf die Widerklage hin mußte jedoch der Privatkläger freigesprochen werden.

Das Wort „frecher Schwindel“ bezieht sich nach derÜberzeugung des Berufungsgerichts nicht auf den Angeklagten,sondern nur auf Dr. Kerr. Das ergibt sich daraus, daß diedieser Äußerung vorhergehenden Sätze des Absatzes sich le-diglich mit Kerr befassen, und daß erst mehrere Sätze nachdem inkriminierten Ausdruck durch die Wendung „Was aber denHerrn Theodor Wolff anbelangt“ die Rede wieder auf den Ange-klagten gebracht wird. Für die Richtigkeit dieser Ansichtspricht auch, daß der Privatkläger seinen Haß in weit höhe-rem Maße auf Kerr gerichtet hat, als auf den Angeklagten.Durch die von dem Privatkläger gebrauchte Wendung ist daher

der Angeklagte nicht beleidigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473, 471 StPO.

gez. Paulus.

Ausgefertigt:Berlin NW. 40, den 19. Januar 1932Alt Moabit 11.[Unterschrift]Justizangestellterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.