130.36 Schriftsatz in Sachen Karl Kraus gegen Otto Schabbel, Hermann Hartmeyer (RA E. Lion an das Landgericht Hamburg, Z. XI 566/29)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 24. Dezember 1929
Seite von 3

Abschrift

24. Dezember 1929.

Termin 8. Januar 11 1/4 Uhr.

–N.

An dasLandgericht Hamburg,Zivilkammer 11.

Z. XI. 566/29.

Schriftsatz

in der Sache

Kraus (RA.Dr. Lion)

gegen

1. Schabbel 2. Hartmeyer (RA.Dr. Bintz)

Inbezug auf die zivilrechtliche Haftungder Beklagten kommt es hier auf nichts weiter an, als dasseine unwahre, den Kläger diffamierende Behauptung in derZeitung der Beklagten erschienen ist.

Im übrigen kommt ist auch die pressgesetz-liche Verantwortung gegeben. Dies ist auch im Privatklage-verfahren festgestellt worden. Das Amtsgericht hat dortdie Freisprechung nur aus § 193 StGB. hergeleitet. Aufdiese Verteidigung war nicht einmal der Privatbeklagte selbst verfallen; das Amtsgericht hätte sich also gar-nicht darüber aussprechen dürfen. Auch sachlich ist § 193

StGB. gegenüber einer unwahren und entehrenden Behaup-tung natürlich nicht anwendbar. Gegen das freisprechendeUrteil ist daher vom Kläger Berufung eingelegt worden.

Der Hinweis auf § 254 Abs. 2 BGB. trifft nichtzu. Wenn der Kläger mit seinem Verlangen auf Rücknahme derunrichtigen Behauptung im Recht war, konnte er auch dieErstattung seiner Gerichts- und Anwaltsgebühren fordern.Mehr hat er nicht verlangt. Dass „die ganze Angelegenheitvom Anfang an in Keime hätte erstickt werden können“,hat bereits der Kläger im letzten Schriftsatz selbst er-wähnt, unter Hinweis auf den Brief des Unterzeichneten vom 6.6.1929.

Für den Kläger:Der Rechtsanwalt: Dr. Lion

KrausHamburgerNachr.