136.31 Schriftsatz in Sachen Die Fackel ./. Die Volksbühne (RA Botho Laserstein [und Samek] an das Kammergericht Berlin, G.Z. 27. U. 1609.31)

Schreiberhände:

  • Karl Kraus, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 28. April 1931
Seite von 11

Berlin, den 28. April 1331

An dasKammergericht,Berlin.

D. in SachenFackel“ gegen Volksbühne 27. U. 1609.31

erwidert der Kläger auf die Schriftsätze des Be-klagten vom 20. und 22. April 1931:

Auf die beiden Schriftsätze vom 20. und 22.April 1931 kann nur geantwortet werden, dass eswohl, seitdem es Rechtsstreite gibt, in denenSchriftsätze gewechselt werden, selten einen Fallgegeben haben wird, wo in so handgreiflicher Formder Versuch unternommen wurde, alles in zahllosenVerhandlungen zur Genüge Erörterte und im Urteilmit vollkommener Klarheit Gewürdigte noch einmalin einen Nebel von Scheinargumenten, die einanderwidersprechen, aufzulösen. Die Taktik besteht imWesentlichen darin, dass man sowohl leugnet, dass2 × 2 = 4 ist, als auch behauptet, dass wenn2 × 2 = 4 ist, der Gegner unrecht habe. Es wirdzunächst noch einmal der Versuch gemacht, denausserordentlichen und auf dem Plakat der Volks-bühne bestätigten Erfolg, den das Werk „Die Unüber-windlichen“ in der Erstaufführung der Volksbühne gehabt hat, zu leugnen, und es wird fast in dem-selben Atemzug aus der Tatsache eben dieses aus-serordentlichen Erfolges ein derartiger Misser-folg abgeleitet, dass die Volksbühne ausserstandegewesen sei, das Werk in den Abendspielplan auf-zunehmen. Es wird auf einen Zeugen Heidler hinge-

wiesen, der seinerzeit bestätigen solte, dass die Erstauf-führung übermässig hohe Kosten verursacht habe, die durchden Ertrag der Matinee nicht hereingebracht werden konnten.Jetzt soll dieser selbe Zeuge aussagen, dass der Kartenver-kauf für die zweite Vorstellung ein geringer war. Die ersteAussage, die vorweg als glaubhaft angenommen wird, istvollkommen überflüssig und wäre gerade für den Kläger er-wünscht, weil sie ein flagranter Beweis dafür ist, dass manmit mehreren Aufführungen gerechnet habe (was vielleichtdas einzige Moment ist, das in dem so ausserordentlichgründlichen Urteil nicht einmal berücksichtigt wurde, offen-bar weil es auf der Hand lag). Es ist klar, dass es überhauptunmöglich wäre, auch bei einem total ausverkauften Hausedie Kosten, die Herr Heidler bestätigen soll, hereinzubrin-gen. Abgesehen davon ist die tatsächliche Einnahme dieserersten Matinee, wie jeder Theaterfachmann bestätigt hat,eine für eine Matinee, die sonst immer ausverschenkt wird,enorme. Was die zweite Matinee anlangt, soll Herr Heidler aussagen, dass sie abgesetzt wurde, weil der Verkauf einso geringer war. Selbst wenn dies nicht an und für sich dasGegenteil der Wahrheit wäre, – denn der Verkauf war aufeine einmalige Notiz hin bis zum Dienstag vor dem Sonntagein ungewöhnlich hoher –, so wurde dieser Verkauf eben ab-gebrochen durch die Absetzung der Matinee unmittelbar nachder Plakatierung, die auf den aussergewöhnlichen Erfolg hin-wies. Die klagende Partei hat sich zum Beweis erbötig ge-macht, aus welchen Gründen dieses an und für sich höchstverdächtige Vorgehen eingeschlagen wurde und das Gericht hates mit Recht für überflüssig erachtet, diese Motive zu unter-suchen, weil eben der Kartenverkauf vorzeitig abgesagt wurde.

Hätte es sich nicht auf diesen Standpunkt gestellt, so hättees das Motiv untersuchen müssen und es wäre dazu gekommen,dass ein Zeuge darüber ausgesagt hätte, welche Mühe es deran der Absetzung interessierten Seite gekostet habe, dieseAbsetzung durchzusetzen.

Ausserordentlich bezeichnend ist das Geständnis, dassdas Experiment der einmaligen Matinee unstreitig immer mithohen Kosten verbunden sei umso auffallender die Hast, mit derselbst wenn der Volksbühne das so günstige Resultat der Erst-aufführung ungenügend erschien, die zweite Aufführung bereitsam Dienstag abgesetzt wurde, an dem Tag, an dem sie sie aus-serordentlicher Erfolg dem Publikum zur Anschauung gebrachtwurde. Die hohen Kosten der Matinee sollen es ausschliesslichrechtfertigen, dass der Autor die Auswertung keiner anderenBühne überlassen darf, aber sie sollen es nicht rechtfertigen,dass der Autor die Auswertung von der Volksbühne selbst ver-langt. Die Deutung der Bekundungen des Zeugen Fischer grenztans Phantastische, indem plötzlich supponiert wird, dassnicht etwa, wie der Zeuge mit Recht ausgesagt hat, „zunächstin einer Matinee“ bedeute soviel wie bei Erfolg: Abendspiel-plan, – sondern dass die Abmachung bedeute, das die Übernahmein den Abendspielplan überhaupt offen bleibe und dass auch„für den Fall des Erfolges“ keine Bindung einzutreten habe.Es wird jetzt behauptet, dass die Vertragsschliessenden bereitsder Ansicht waren, dass die Matinee einen Erfolg bringenwürde, dass aber erst nach diesem Erfolg, den also die Volksbühnezugibt, die Parteien sich „darüber schlüssig machen wollten,was weiter mit dem Stück geschehen solle“. Wäre dies der Fall,so bitte je die Volksbühne gegen diese Abmachung verstossen,da sie niemals den Versuch gemacht hat, auf Basis des von ihr

anerkannten Erfolges sich mit der klagenden Partei schlüs-sig zu machen. Die beklagte Partei versteigt sich soweit,zu erklären, dass „selbst für den Fall eines Erfolges eineVerpflichtung der Beklagten nicht bestand, das Stück inden Abendspielplan anfzunehmen sondern dass nur abgemachtgewesen sei, weitere Besprechungen stattinden zu lassen.Das ist nicht geschehen und die Volksbühne hat ohne solcheBesprechungen auf den Erfolg hin eine zweite Matinee ange-setzt und gleichfalls ohne Besprechungen diese zweiteMatinee wieder abgesetzt, ein Vorgang, der über den Ver-tragsbruch hinaus geeignet war, den Autor für weitereBühnenmöglichkeiten schwer zu schädigen.

Im Punkt II lässt sich der Schriftsatz vom 20. April auf die Erörterung ein, dass „selbst wenn“ der Erfolg derErstaufführung als Rechtsgrundlage für die Aufnahme inden Abendspielplan anzusehen sei, dieser Erfolg als solcherzu prüfen wäre, und kommt nunmehr zu dem Schluss, derErfolg sei – trotz klarer Einhelligkeit der mit ähnlicherEinhelligkeit wohl kaum je und einem nicht allzu belieb-ten Autor gegenüber publizierten Begeisterung und trotzdem ununterbrochenen demonstrativen Beifall der Premiere –kein Erfolg gewesen und zwar aus dem Grunde, weil sichdas Publikum für das Werk „nicht interessiert habe“. ImBereiche menschlicher Logik wäre mit diesem Gedankenganggewiss schwer zu einem Ziele zu gelangen, wenn aber ander kunstkritischen Anschauung der beklagten Partei, dassdas Thema des Werkes kein allgemein verständliches sei,etwas Wahres wäre, so müsste logischerweise untersuchtwerden, wann diese Erkenntnis sich der Leitung der Volks-bühne bemächtigt hat und ob der Zeitpunkt, in dem dies

offenbar geschah, nicht eben etwas verspätet war, vielmehrvon rechtswegen sie vor der Annahme des Stückes sich hätteeinstellen und die Volksbühne zum Verzicht auf das Werkhätte bewegen müssen. Füglich konnte man doch nicht be-haupten, dass der Enthusiasmus des Publikums und alle dieUrteile, die gerade die Allgemeinverständlichkeit über denlokalen Anlass hinaus hervorhoben, geeignet waren, der Volksbühne die Ueberzeugung von dem Gegenteil also geradezu eineArt Reue beizubringen. Allerdings dürfte es aber der Fallsein, dass der lokale Anlass, der in dem Werk zu einerallgemein menschlichen Gestaltung erhoben ist, sich instofflicher Weise eben durch eine Intervention einge-stellt und ausgewirkt hat. (Nur nebenbei muss die Behaup-tung zurückgewiesen werden, dass der Besuch und Erfolgder Matinee auf „zahllose Einladungen zurückzufahren war“,die auch an „dem Autor nahestehende Personen versendetwurden. Der Autor hat auch nicht an eine einzige Personeine Einladung ergehen lassen.) Im Schriftsatz vom 22.April wagt die beklagte Partei die Behauptung, dass dasWerk „Die Unüberwindlichen“ „zu seinem Verständnis dieKenntnis österreichischer Verhältnisse und in Oesterreichpolitisch und wirtschaftlich massgebender Persönlicheitenvoraussetzt“, welche Kenntnis aber dem grosseren Teil desVolksbühnen-Publikums fehle. Es ist hier nicht der Ort,mich in eine kunsttheoretische Auseinandersetzung mit derVolksbühne darüber einzulassen, wie weit es einem Dramati-ker gelungen sei, den scheinbar lokalen und zeitlichenAnlass ins Allgemein-Menschliche zu erheben, ganz abgese-hen davon, wie weit, selbst wenn solches nicht gelingt,ein derartiges Thema im reinen Tendenzsinn einem Publikumgegenüber verständlich und wirksam sei ist . Nicht nur in fast

sämtlichen Kritiken selbst der dem Autor feindseligstenPresse, sondern auch in zahlreichen Essays in Zeitschrif-ten wurde dargestellt, in wie hohem Mass die dramatischnotwendige Verallgemeinerung dem Autor der „Unüberwind-lichen“ gelungen sei und ausdrücklich dargestellt, wie das jenes Publikum, das auch nicht die geringste Ahnung vonden Namen der Originalgestalten hatte, im Banne derdramatischen Gestaltung gestanden und das gemeingültigeeiner Welt der korrupten Vorgänge erfasst habe. VomKunstproblem jedoch abgesehen dürfte es wohl keinem Zwei-fel unterliegen, dass rein stofflich und tendenzmässigbetrachtet die in den „Unüberwindlichen“ dargestelltenVorgänge gerade dem Volksbühnen-Publikum mindestensso erschlossenen waren, wie die Vorgänge des von derVolksbühne im Abendspielplan aufgeführten Stückes desHerrn Stephan GrossmannDie beiden Adler“, in welchemGespräche mit gänzlich ephemeren österreichischen Figuren,die mit dem Originalnamen auftreten und keinem Menschenin Berlin bekannt sind, vorgeführt werden und für dassich die Leitung der Volksbühne die Zugkraft der Reiz-wirkung auf Eingeweihte erhofft. Man hat sogar nichtdavor zurückgeschaut, die unwahre Behauptung der per-sönlichen Anwesenheit eines der Helden bei dieser Auf-führung als Reklame zu gebrauchen. Gerade die stofflich-lokale Bedingtheit dieses Theaterstückes aber wurde inKritiken im Kontrast zu der künstlerischen Eingliederungdes Zeitdokumentes in den „Unüberwindlichen“ hervorge-hoben.

Die beklagte Partei behauptet, dass „offenbar beideParteien nach dem künstlerischen Gelingen der Matineeeingesehen haben“, dass man sich erst über die Resonanz

beim regulären Publikum schlüssig werden müsse. Wie diebeklagte Partei dies eingesehen hat, entzieht sich derKenntnis des Klägers. Ihm selbst wurde keine Gelegenheitgeboten, diese Resonanz abzuwarten. Die zu diesem Behufeangesetzte zweite Matinee bot auch keine Gelegenheit hiezu,da sie trotz dem überraschend guten Vorverkauf abgesetztwurde. Die Volksbühne behauptet immer wieder das Gegenteil,aber die Häufigkeit dieser Wiederholung wäre nicht imstande,den wahren Sachverhalt aus der Welt zu schaffen. Wie siezu der pessimistischen Ansicht kommt, dass unbedingt miteinem geradezu katastrophalen finanziellen Ergebnis der zwei-ten Matinee zu rechnen war, gehört angesichts des Verkaufesbis zum Dienstag, wo erst plakatiert wurde, und der Absetzungam Tage der Plakatierung schon in den Bereich der einer Prophetie,die zweifellos durch äussere Stimmungen angeregt wurde.Wenn die Befürchtung nur einigermassen der wahre Grund ge-wesen wäre, so hätte man ja mit der Absetzung und also mitdem Widerruf des Plakates bis zum Samstag warten können.In diesem Zusammenhang berührt der Hinweis auf die Rechtfer-tigung, „den Vorverkauf vorzeitig abzubrechen“, geradezuals ein Geständnis. Die klagende Partei verschmäht es, inden Fehler zu verfallen, den die beklagte Partei begeht, undalso in demselben Masse auf logische Notwendigkeiten hinzu-weisen, in dem die beklagte Partei das Unlogische behauptet.

Zum Punkt III des Schriftsatzes vom 20. April, betref-fend die Streichungen, genügt es wohl auf die Absurditäthinzuweisen, dass die Beklagte aus dem Argument, der Autorhabe selbst neun Zehntel der Striche vorgenommen oder ge-stattet, das Recht ableitet, ein weiteres Zehntel zustreichen, und zwar im Vertrauen auf ein angebliches freund-

schaftliches Zusammenarbeiten. Gerade auf dieses Zehntelkommt es dem Autor an und das freundschaftliche Vertrauenwürde er ohne weiteres so weit konzediert haben, als ernicht erstaunt gewesen wäre, wenn man ihn im Hinblick aufdieses noch um die Streichungen dieses Restes gebeten hätte.Unter keine m n Umst a ä nden hätte er gerade auf dieses Zehn-tel, welches die wesentlichsten Parteien des vierten Aktesbetraf – der nach erfolgter heimlicher Kürzung ganz mitRecht von der Kritik als der schwächste bezeichnet wurde –verzichtet. Es wurde, nachdem er mit dem Regisseur Kenter die letzten noch möglichen Striche noch vorgenommen hatte,hinter seinem Rücken sinnlos und bis zu dem Grade in demText gewüstet, dass eine Figur, die nur noch als Komparseauftrat, vollständig um ihren Sinn gebracht war. Herr Martin hatte keinesfalls das Recht, „das Einverständnis des HerrnKraus nach der freundschaftlichen Art des Zusammenarbeitenszu den noch während er Aufführung erfolgten Streichungenvorauszusetzen, er hatte höchstens das Recht gehabt,gefühlsmässig, wenn er sich auf eine solche Freundschaftschon berufen könnte, enttäuscht zu sein, wenn Herr Kraus ihm die offen angebotenen Streichungen verweigert hätte.Sie hinter seinem Rücken vorzunehmen kann keinesfalls einVorgang genannt werden, der mit dem angezogenen BegriffTreu und Glauben auch nur in die geringsteVerbindung zu bringen wäre. Der Autor war in jedem Augen-blick erreichbar, er konnte gefragt werden, wenn man esnicht tat, so spricht gerade dies in hohem Grade dafür, dassman wusste, man werde seine Zustimmung unter keine m n Umst a ä ndenerlangen. Herr Regisseur Kenter, dem die Abhängigkeit vonHerrn Martin zugestanden werden muss, hat auf die um 11 Uhrabends vor dem Tag der Aufführung von Herrn Kraus gestell-

te Frage, ob die einverständlich festgesetzten Striche denSchauspielern inzwischen mitgeteilt worden seien, bejahendgeantwortet und ihm die hinter seinem Rücken angebrachtenStriche verheimlicht. Der Kläger glaubt infolgedessen auchnicht, dass „während der Aufführung“ wegen des angeblichunsicheren Auftretens des Herrn Lorre Striche angeordnetwurden, zumal solche Striche die Unsicherheit nur vermehrthätten. Die Striche waren am Abend heimlich vorgenommen worden undHerr Martin hat, als ihn Herr Kraus wegen der ihm widerfah-renen Ueberraschung nach der Matinee erregt zur Rede stellte,sich auf den angeblich notwendigen Umbau für die Nachmit-tagsvorstellung von „Dantons Tod“ ausgeredet. Die durch dieStriche ersparten fünf Minuten – unwesentlich in der Zeit,wesentlich im verderblichen Manko – hätten durch eine Ver-kürzung der vierzig Hervorrufe eingebracht werden können.Es ist wohl kaum mehr notwendig, in diesem Zusammenhangnoch darauf zu verweisen, dass in dem mit der Volksbühne geschlossenen Vertrag jede Aenderung ohne Wissen und Zu-stimmung des Autors unter Konventionalstrafe gesetzt istund dass das Moment der Erheblichkeit darum keine Rollespielt, weil diese zwar vollkommen beweisbar ist, abereben dieses Moment vertragsmässig ausgeschaltet wurde, wieaus der Aenderung des Vertragsentwurfes, das heisst aus derStreichung des bezüglichen einschränkenden Wortes, schlüs-sig hervorgeht.

Es muss ganz besonders auf die Unwahrhaftigkeit hinge-wiesen werden, die sich in dem Umstand zu erkennen gibt,dass die Schriftsätze der beklagten Partei nebst allenWidersprüchen der Argumente im Einzelnen sich grundsätzlichin der Fiktion unterscheiden, dass während der Schriftsatzvom 20. April sich ausdrücklich auf einen gemeinsamen Willen

der Parteien sützt, der vom 22. April im Punkt I bereitsals selbstverständlich annimmt, dass die „ausschliesslicheBestimmung“, ob weitere Vorstellungen stattfinden sollender beklagten Partei obliegen sollte. Die Beklagte hatoffenbar nachträglich eingesehen, dass der Schriftsatz vom20. April eine einzige Unvorsichtigkeit bedeute und ihrin so auffalender Weise gleich am 22. April einen Schrift-satz nachfolgen lassen, worin sie die unvorsichtigen Be-hauptungen von gemeinsamen Besprechungen, die nie stattge-funden haben, stillschweigend zurückzieht und nunmehrformal von der Basis ausgeht, als ob sie allein die Ent-scheidung hätte. Dieser ganze Schriftsatz vom 22. Aprilhandelt fast ausschliesslich vom Recht des Theaterdirektors,ein Stück vom Spielplan abzusetzen, wenn es ihm beliebt,wenn er der durch nichts bewiesenen Ueberzeugung ist, dasStück „werde“ keinen Erfolg bringen, eine Ansicht, diedurch die bereits dargestellten fadenscheidinigen Argumentegestützt wird. Ueber beide Schriftsätze lässt sich somitsagen, dass es weder wahr ist, dass die beiden Parteieneinverständlich, noch dass die Direktion aus eigener Ansichtauch nur den geringsten Grund hatte, statt eines „ausserge-wöhnlichen Erfolges“ einen Misserfolg anzunehmen, der zurAbsetzung der Matinee und zum Verzicht auf die Aufnahme inden Abendspielplan berechtigen oder gar zwingen könnte.

Kraus Volksbühne