178.4 Übersetzung der Beweisanträge des Privatanklägers Anton Kuh in der Sache gegen Dr. Emil Strauss

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Datum: 13. August 1932
Seite von 12

Uebersetzung der Beweisanträge des Privatanklägers Anton Kuhin der Sache gegen Dr. Emil Strauss vom 13. September 1932.

Innerhalb der bewilligten Frist überreicht derPrivatankläger die Anträge nach § 10 der Pressnovelle, wobeierwähnt wird, dass der Privatankläger, welcher sich auf einerReise im Auslande befindet, seinen rechtsfreundlichen Vertre-ter nicht zu allen Punkten des Beweisantrages des Beschuldig-ten vom 30. Juni 1932 Informationen erteilen konnte, weshalber sich vorbehält, Anträge bis zur Hauptverhandlung zu stel-len.

Ausserdem erklärt der Privatankläger, dasses sich nicht mit seiner Würde vertragen würde, bei der Verfas-sung seiner Anträge in den gleichen unwürdigen und niedrigenTon zu verfallen, welchen der Beschuldigte bei der Verfassungseiner Beweisanträge benützt.

I.

Sub 1/ seiner Beweisanträge behauptet der Be-schuldigte, dass ich mein Privatanklagerecht, soweit es sichauf den Inhalt des Artikels vom 28. April 1932 bezieht, schondurch die Strafanzeige konsumiert habe, welche ich gegen denBeschuldigten wegen Uebertretung des § 21 und 22 des Pressge-setzes überreicht habe und in welcher der Beschuldigte frei-gesprochen wurde.

Diese Rechtsansicht ist falsch, denn die Straf-anzeige T IV 1054/32 des Strafbezirksgerichtes in Prag war nichtwegen Ehrenbeleidigung, begangen durch den Inhalt des inkrimi-nierten Artikels überreicht worden, sondern wegen der Weigerung,die gesetzlich vorgeschriebene Berichtigung im Sinne des § 19 des Pressgesetzes zu veröffentlichen. Es ist also durch das er-wähnte Strafverfahren der Beschuldigte nicht wegen des Inhaltesdes inkriminierten Artikels verfolgt worden, sondern deshalb,weil er meiner Ansicht nach die Berichtigung nicht im Sinne desGesetzes veröffentlicht hat.

Ein Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzesschliesst überhaupt nicht aus, dass neben ihm noch ein Strafver-fahren wegen Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre, begangendurch den Inhalt eines Artikels, eingeleitet werden könnte.Das Verfahren nach § 21 und 22 des Pressgesetzes prüft überhauptnicht, ob der Inhalt des Artikels beleidigend ist oder nicht,sondern prüft lediglich, ob die für die Berichtigung nach § 19 des Pressgesetzes vorgeschriebene gesetzliche Form eingehaltenwurde.

Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes in Prag G.Zl.T IV 1054/32

II.

Sub 2/ der Beweisanträge bemüht sich der Beschul-digte der Strafe zu entgehen, indem er die Ausrede benützt, dassder Artikel kein Angriff auf den Privatankläger sein sollte,

sondern, dass durch den inkriminierten Artikel lediglich die Tä-tigkeit des Vereines „Urania“ kritisiert wird. Dieser Versuchder Flucht vor der Verantwortung ist aber auf den ersten Blickein ungeeigneter Schutz und eine kindische Ausrede, denn die An-griffe auf den Privatankläger in den inkriminierten Artikelnsind nicht verborgen, sondern ganz offen und wie man sieht offe-ner, als es sich der Herr Privatankläger / soll richtig heissen:Beschuldigte, Anm. des Uebersetzers / heute, wo er ihretwegen ver-folgt wird, wünschen würde.

Der Beschuldigte will nachweisen, dass er nichtdie Absicht hatte, den Privatankläger anzugreifen und bietet denBeweis dadurch an, dass ich überhaupt kein geeignetes Objekt dafürbin, dass sich die seriöse Presse mit mir befasst und dass angeblichbei meinem Charakter und meinen Eigenschaften es in allen „infor-mierten“ Kreisen Entsetzen hervorrief, dass der gemeinsame deutsche Ausschussfür die Feier zum Andenken Goethes für die ganze tschechoslovaki-sche Republik, mich ausgesucht hat, um mich über Goethe sprechenzu lassen.

Ich bezweifle, dass der Herr Beschuldigte ein ge-eignetes Subjekt ist, um über mich ein Urteil fällen zu können,ob ich ein geeignetes Objekt bin, dass sich die seriöse Pressemit mir beschäftige. Ich mache darauf aufmerksam, dass sich dieseriöse Presse des Herrn Beschuldigten öfter mit mir beschäftigte,oder will der Herr Beschuldigte von seiner eigenen Presse behaup-ten, dass sie nicht seriös sei? Die Privatansichten des HerrnBeschuldigten darüber, ob ich eine geeignete Person für den Vor-trag bei den Goethefeiern war, sind sicherlich nicht so massgebend

wie der Herr Beschuldigte von sich zu glauben scheint, denn sonstwäre mir dieser Vortrag ja nicht übertragen worden.

Die Behauptungen sub 2/ der Beweisanträge, desBeschuldigten sind aber für das gegen ihn geführte Strafverfahrenvollkommen unentscheidend, denn es ist gleichgültig, was der Be-schuldigte von mir denkt.

Gott sei Dank ist die öffentliche Meinung über mei-ne Person ganz abweichend von der unmassgeblichen Meinung des HerrnBeschuldigten. Dies beweisen ungezählte lobende Kritiken und Ar-tikel, welche über meine literarische und Vortragstätigkeit von Sei-ten der bedeutendsten deutschen Schriftsteller und sogar von Seitentschechischer Journalisten veröffentlicht worden sind.

Beweis: Die Zeugen: Alfred Kerr, Berlin, Berliner Tageblatt Felix Salten, Wien, Neue Freie Presse, Franz Blei in Berlin, Ber-liner Tageblatt, Kurt Pinthus in Berlin, 8 Uhr Blatt, Bernardund Diebold in Frankfurt, Frankfurter Zeitung, Rudolf Fuchs undRudolf Arnheim in Berlin, „Weltbühne“, Prof. Dr. Oskar Frankl,Prag XII U Zvonařky čp 65 durch die Kritiken und Artikel welchevorgelegt werden.

III.

Sub 3/ behauptet der Beschuldigte, dass mich inBerlin oder Wien jeder auslachen würde, wenn ich den Versuch mach-te, meine Ehre zu schützen. Weiter behauptet er, dass ich angeb-lich annehme, dass das tschechoslovakische Gericht, welches übermeinen Charakter nicht informiert ist, mir zur Rettung meinerEhre verhelfen wird. Ich stelle den Antrag, den Beschuldigten im

Sinne § 108 ST.P.O. ermahnen, und ihn, wenn er sich bei irgendeiner Handlung der Voruntersuchung eines beleidigenden Beneh-mens schuldig macht, im Sinne des § 108 St.P.O. zu bestra-fen.

Der Beschuldigte vergisst, dass das Strafgericht seinen Charakter prüfen wird und nicht meinen. Der Beschuldigte ge-traut sich in seinem Schriftsatz in seinem Zorn über die Strafan-zeige sogar zu behaupten, dass die Einleitung des Prozesses angeb-lich ein Mittel dazu ist, mit von der Urania, resp. von Prof.Frankl die Bezahlung eines grösseren Geldbetrages dafür zu er-wirken, dass ich den Strafantrag zurücknehme. Das Gericht wirdsich wohl selbst ein gehöriges Bild von dem Beschuldigten machen,der sich nicht scheut, sich auf eine solche Weise zu verteidigenum die Aufmerksamkeit von seiner Straftat abzuwenden. Selbst-verständlich handelt es sich um eine reine Erfindung.Beweis: Zeuge Prof. Dr. Oskar Frankl.

IV.

Was das Strafverfahren, welches gegen mich wegenEhrenbeleidigung eingeleitet worden ist, anlangt, welches der Be-schuldigte sub 4/ erwähnt, so ist es nicht wahr, dass ich dertschechoslovakischen Gerichtsbarkeit nicht zur Disposition bin,sondern wahr ist es, dass mein rechtsfreundlicher Vertreter dieVorladung angenommen hat und dass die Hauptverhandlung auf den

21. September 1932 angesetzt worden ist.-

Der Beschuldigte kann also heute noch nichtbehaupten, dass ich dem tschechoslovakischen Gericht nicht zurDisposition bin und es ist auch hier ersichtlich, zu welchen Un-wahrheiten sich der Beschuldigte hergibt, nur um mich zu beschmut-zen und dadurch seinen eigenen Charakter zu verhüllen.

Beweis: Die Akten des Strafbezirksgerichtes T IV 1099/32

V.

Die Behauptung sub 5/ und 6/ der Beweisanträgedes Beschuldigten, dass ich Alkoholiker bin, ist eine böswilli-ge Erfindung. Es ist wahr, dass ich gewöhnlich bei Vorträgen aufdem Tisch eine Flasche mit Cognac hatte, aber nur sozusagen alsAtrappe, damit dadurch der Eindruck eines Vortrages ex abruptounterstrichen werde. Aus dieser Flasche habe ich immer nur ganzunwesentlich getrunken und die fast volle Flasche habe ich nachdem Vortrag immer den Angestellten geschenkt. Ueber diese meineGewohnheit, eine Flasche mit Cognac vor mir zu haben, ohne darauseine grössere Menge zu trinken, ist sogar ein Feuilleton von Hanus-sen erschienen, der diese Flasche Cognac als Pose bezeichnet hat.

Beweis: Zeuge Dr. Oskar Frankel, Zeugenschaft der Ange-stellten der „Urania“ und anderer Personen, deren Namen ich nochangeben werde.

VI.

Die Behauptungen sub 7/, wonach ich ca.vor einem Jahr bei einem Vortrag in der „Urania“ unglaub-liche Scenen vollführt habe, indem ich angeblich vor einigenHunderten Leuten den Ausdruck: „Leckts mich im Arschund: „Ich gehe jetzt brunzen“ geschrieen habe, sind eineböswillige Verzeichnung der Wirklichkeit. In Wirklichkeit liegtdie Sache so, dass ich bei einem meiner früheren Vorträge, unge-fähr vor 3 Jahren aus einer bereits gedruckten Sammlung von Ar-tikeln über Oesterreich vorgelesen habe, welche bei einem be-deutenden Verlag erschienen ist und von der Kritik sehr günstigaufgenommen wurde. Aus diesem Buche habe ich ein Histörchen vor-getragen, in welcher ein Betrunkener über die österreichischenVerhältnisse politisiert, der, wie das Histörchen schildert, sichschliesslich von seiner Tischgesellschaft, mit den im Buche an-geführten Worten: „Ich gehe jetzt brunzen“ verabschiedet.

Alle jene Ausdrücke, welche der Beschuldigte mirpersönlich in den Mund legt, waren als Aussprüche der dort handeln-den Person enthalten und wurden von mir nur schauspielerisch re-produziert. Mit dem gleichen Vortrag des gleichen Histörchenshatte ich dann grosse Erfolge im Brünner deutschen Theater, imWiener Konzerthaussaal, sowie in Bratislava u.s.w.

Ebenso hat mir die Zeitungskritik keine Vorwür-fe gemacht, sondern im Gegenteil allgemein meine Kunst unterstrichen,

insbesondere deswegen weil ich ein so heikles Thema auf so ge-schmackvolle und künstlerische Art gebracht habe. Nur ein Teil derPrager deutschen Kritik hat den Vortrag nicht gebilligt, nicht je-doch aus ästhetischen Gründen, sondern deshalb, weil ich durch dieangeführten Themen, die altösterreichischen, oder grossdeutschenGefühle einiger Prager deutschen Kritiker verletzt habe. Wenn der Be-schuldigte jetzt zum Zwecke seiner eigenen Verteidigung diesen mei-nen vor 3 Jahren veranstalteten Vortrag zu der Behauptung miss-braucht, dass ich persönlich und für meine Person in der Trunken-heit diese Ausdrücke verwendet habe, so ist dies nur niedrige Nach-rede.

Was die weitere Behauptung anlangt, dass ich inGegenwart mehrerer Personen im Künstlerzimmer der „Uraniaunter Verwendung eines Kübels öffentlich meine Notdurft verrich-tet habe, weil ich angeblich infolge einer übermässigen MengeAlkohols die Macht über mich verloren hatte, ist hier eine ganz un-schuldige Begebenheit entstellt und missbraucht. Bei einem der letz-ten Vorträge kam ich nämlich im letzten Augenblick vor Beginn desVortrages in das Haus der „Urania“. Als das Publikum schon un-geduldig wartete, musste ich noch die kleine Notdurft verrichten.Die Lokalitäten der „Urania“ sind aber primitiv und ich hätte zudiesem Zwecke durch einen Gang und über den ganzen Hof gehen müs-sen, sodass das Publikum noch länger hätte warten müssen. Da gabmir Prof. Dr. Oskar Frankel selbst lachend einen Kübel, in welchen

ich meine kleine Notdurft verrichtete. Dies geschah keineswegs imKünstlerzimmer, sondern in den Privaträumen des Prof. Frankl. Da-bei war ich ganz nüchtern, Herr Prof. Frankl hat dann dieses klei-ne Erlebnis aus dem Verkehr mit einem Künstler als Rarität in ir-gendeiner Gesellschaft erzählt, darauf habe ich aus ScherzProf. Dr. Frankl einen Brief geschrieben und ihm „Absolution“erteilt.

So sieht in Wirklichkeit jener „Skandal“ aus,den der Beschuldigte in seiner Verteidigung missbraucht.

Beweis: Zeuge Prof. Dr. Frankl

VII.

Die Behauptung sub 9/, dass ich in Wirklichkeitnicht Kritiker bin und dass ich mich bestechen lasse, ist nichtsanderes als die Frucht des Zornes des Beschuldigten gegen mich.Dass ich als Kritiker anerkannt bin, darüber habe ich schon subII dieses Schriftsatzes den Beweis angeboten. Die Nichtanerken-nung seitens des Beschuldigten kann mir mit Hinblick auf die Per-sönlichkeit des Beschuldigten gleichgültig sein, besonders wenn die-ser in seinen Beweisanträgen, durch offensichtliche niedereBeschimpfung, Uebertreibung und durch niedere Anschuldigungen,selbst seine Photographie darbietet.

VIII.

Zu den sub 10/, 11/, 12/ behaupteten Geschichten

hat der rechtsfreundliche Vertreter noch keine Information und be-hält sich vor, Anträge zur Hauptverhandlung zu stellen, obgleich sienatürlich, auch wenn sie per inconcessum wahr wären, nicht imstan-de wären, die inkriminierten Artikel zu verteidigen.

IX.

Die sub 14/ der Beweisanträge behauptete Geschich-te ist, wie alles übrige eine vollständig entstellte Schilderungder Wirklichkeit.

Es ist nicht wahr, dass mich der ConférencierNikolaus wegen Beleidigung einer Dame geohrfeigt hat. Im Gegen-teil: der Kabarettconférencier Paul Nikolaus hat mich wieder-holt belästigt, und als ich das Lokal verliess aufgelauert.Darauf habe ich ihn geohrfeigt und um ein stehenden Auto ge-jagt. Paul Nikolaus hat dann jene Legende erfunden, welche jetztder Beschuldigte zu seinem Schutz verwendet.

Beweis: Herr von Cube, Schriftsteller in Berlin, dessenAdresse ich noch angeben werde, Zeugenschaft des Garderobiers,dessen Namen ich gleichfalls noch angeben werde.

X.

Was meinen Ausschluss aus dem UnternehmenSchwanecke“ anlangt, ist die Wahrheit wiederum vom Beschuldig-ten entstellt.

Ich hielt in Berlin einen Vortrag unter demTitel „Schwanecke“, in welchem ich die prominenten Intellektuel-len, die im Weinrestaurant „Schwanecke“ zusammen kommen, ironi-siere. Dadurch hat sich der Inhaber des Weinrestaurants geschädigt

gefühlt und mich gebeten, nicht mehr in seine Weinstube zu kom-men. Ueber diesen Ausschluss aus dem Weinrestaurant „Schwaneckehat dann das Berliner Tageblatt ein Feuilleton des bekanntenSchriftstellers Rudolf Olden gebracht, in welchem mein Vor-gehen gebilligt und das erwähnte Weinrestaurant, sowie sein Be-sitzer, einer sehr ironischen Kritik unterzogen wurden.

Beweis: Zeugen, welche ich noch anseben werde, und derArtikel im „Berliner Tageblatt“ den ich vorlegen werde.

XI.

Was die Behauptung anlangt, dass ich ein Söld-ling des Erpressers Bekessy war, und ihm vielleicht sogar beimErpressen geholfen habe, was verborgen hinter vielen Worten undin verschiedenen Absätzen der Beschuldigte andeutet, überlasseich es dem Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Ichbemerke bloss, dass ich bei der von Bekessy herausgegebenen Zeit-schrift „Stunde“ als Theaterkritiker tätig war. Bekessy ist tat-sächlich aus Wien geflohen, weil gegen ihn die Anzeige wegen Er-pressung gemacht worden war.

Damit hatte ich jedoch als Theaterkritiker nichtsgemein, neben mir waren bei diesem Blatt auch andere bedeutendeSchriftsteller tätig wie: Egon Friedell, Paul Stefan, Hans Lieb-stöckl, Alfred Polgar, Karl Tschuppik, Viktor Wittner u.s.w.

Ich selbst war für das Blatt nur in der RubrikKunst tätig und habe nicht eine einzige Zeile geschrieben, die

nicht von mir unterschrieben gewesen wäre. Aus der Redaktion desBlattes bin ich kurz nach seiner Gründung und lange vor der AffaireBekessy ausgetreten und war bloss für das Blatt als ausserhalb derRedaktion stehender, externer Kritiker tätig, während die Mehrzahlder oben erwähnten Schriftsteller zur Zeit der Affaire noch Mit-glieder der Redaktion waren.

Von irgend einer Erpressertätigkeit Bekessys waruns Schriftstellern selbstverständlich nichts bekannt.

Es ist allerdings wahr, dass ich als Kunst- undKulturkritiker oft Karl Kraus angegriffen habe, von welchem der Be-schuldigte behauptet, dass er ein bedeutender Schriftsteller ist.

Beweis: Zeugen die ich nachträglich nennen werde.

XII.

Zu dem übrigen, wenn auch irrelevanten Ausführun-gen des Beschuldigten, werde ich meine Anträge bei der Hauptver-handlung stellen, sobald es mir möglich sein wird, mit meinemrechtsfreundlichen Vertreter in Verbindung zu treten.

Prag am 13. August 1932.Anton Kuh.