185.2 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U 588/33, Landesgerichtsrat Standhartinger)

Materialitätstyp:

  • Typoskript
Datum: 9. August 1933
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 2

2 U 588/33

Beschluss.

In der hg. StrafsacheKarl Kraus, Herausgeber der Zeitung „Die Fackel“,Wien III., Hintere Zollamtsstrasse 3,vertreten durch RA. Dr. Oskar Samek, Wien XIV. Reindorfg. 18,gegenAlfred Kinast, verantwortlicher Redakteur der ZeitungOesterreichisches Abendblatt“, wohnhaft in Wien XV.,Märzstrasse 32, Schriftleitung und Verwaltung dieserZeitung Wien IX., Canisiusgasse 8–10, und weitereunbekannte Täter,wegenEhrenbeleidigung begangen durch die Presse,wird gemäss §§ 139, 143 und 452 StPO. die Vornahmeder Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des etwa vorfind-lichen Manuskriptes betreffend den Artikel „Die ‚Fak-kel ‘ eingestellt“, erschienen auf Seite 7 in Folge 84der Zeitung „Oesterreichisches Abendblatt“ vom 17. Ju-li 1933, angeordnet, weil der Aufsatz in einzelnenvom Privatankläger bisher nicht näher präzisiertenStellen (z.B. „ungeheuer aufgeblasenen ‚Jüngltums‘“)den Verdacht der Uebertretung gegen die Sicherheit derEhre begründet und das bezeichnete Manuskript für dieStrafsache von Bedeutung ist.

Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Manu-skriptes ist in der Schriftleitung des Oesterreichi-schen Abendblattes in Wien IX., Canisiusgasse 8–10 und in der Druckerei „Univ.-Buchdruckerei Rudolf Hanel“,

Wien IX., Canisiusgasse 8–10, vorzunehmen.

Um eheste Vornahme dieser Amtshandlung wird dieBundespolizeidirektion Wien – gerichtliche Pressepo-lizei – ersucht, der zugleich die an die Schriftleitungund an die Univ.-Buchdruckerei Rudolf Hanel zuzustellen-den Beschlussausfertigungen und ein Exemplar der bean-ständeten Zeitungsnummer übersandt werden, welch letzte-res nach der Amtshandlung wieder rückgemittelt werdenwolle.

Strafbezirksgericht I in Wien, Abt. 2II., Schiffamtsgasse 1 9. August 1933.[Unterschrift]

KrausÖsterr. Abendblatt11. AUG. 1933