193.132 Zweiter Entwurf eines Antrags auf Einleitung des Strafverfahrens gegen Emil Strauss und Egon Schwelb wegen Vergehens gegen den Schutz der Ehre

Materialitätstyp:

  • Typoskript
Datum: 23. Mai 1936
Seite von 3

I. Erster Absatz bleibt.

Zweiter Absatz: In dem Artikel vom 16.4.1936 wird einTeil der Beleidigungen, derentwegen im Prozesse Tk VI 8789/34die Anklage gegen Dr. Emil Strauss erhoben werden musste, wieder-holt, ein Teil aus wohlerwogenen Gründen unterdrückt, es wirdaber neu die Tatsache behauptet, der Privatkläger habe in derim Juli 1934 erschienenen ‚Fackel‘gegen das österreichischeProletariat und seine heldenhaften Schutzbündler Stellung genommen“.

Beweis: Der inkriminierte Artikel vom 16.IV.1936 / Original und beglaubigte Uebersetzung in dieStaatssprache /, Akten Tk VI 8789/34 diesesGerichtes.

II. Der Inhalt dieses, von dem Angeklagten Dr. Egon Schwelb verfassten Artikels ist nicht etwa ein objektiver Prozessbericht.Dieser Artikel diente vielmehr dazu – ganz abgesehen von dertendenziösen Schilderung des Prozessverfahrens und der, denLeser irreführenden Darstellung des Sachverhaltes – den Privat-kläger von Neuem zu beleidigen. Insbesondere die Behauptung,der Privatkläger habe in der im Juli 1934 erschienenen Fackel gegen das österreichische Proletariat und seine heldenhaftenSchutzbündler Stellung genommen, stellt eine ungeheuerliche Be-leidigung des Privatklägers dar, der nach der Absicht des Autors vor dem Leser dadurch herabgesetzt und verächtlich gemacht wer-den soll, dass von ihm behauptet wird, er habe ideale Gesinnung,Heldentum und Opfermut verunglimpft. Er wird also in diesemArtikel abermals einer Handlung und Haltung bezichtigt, die vonder Leserschaft dieses Blattes als unsittlich und verwerflichangesehen werden muss.

Diese wahrheitswidrige Behauptung wurdevom Autor des als Prozessbericht aufgemachten Artikels (derjedoch nichts anderes ist, als ein Schmähartikel, in welchem

frühere beleidigende Behauptungen wiederholt und eine neue hinzu-gefügt wird) in voller Kenntnis der Tatsache aufgestellt, dassder Privatkläger niemals, also auch nicht in der im Juli 1934 er-schienenen ‚Fackel‘, gegen das österreichische Proletariat undseine Schutzbündler, sondern immer, insbesondere auch damals fürdas Proletariat und die Schutzbündler als Opfer ihrer FührerStellung genommen hat. Es war und ist dem Schreiber des inkrimi-nierten Artikels bekannt, dass der Privatkläger, neben zahlreichenanderen Stellen gleichen Inhaltes, auf Seite 236 der im Juli 1934erschienenen ‚Fackel‘ das Folgende geschrieben hat: „Ehre demAndenken jedes dieser ärmsten Todesmutigen, die das hohle Wortdes Demagogen getrieben hatte, als sie ‚die Demokratie verteidig-ten‘, und deren Tragik eben darin besteht, die Phraseninhaltegar nicht gekannt oder ihnen mehr geglaubt zu haben als die, diesie ermassen.

Aus diesem Heft wird sich erweisen lassen,dass der Angeklagte Dr. Egon Schwelb in dem inkriminierten Artikel wissentlich über den Privatkläger Tatsachen berichtet hat, dieunwahr sind, und dass er mit diesem Berichte lediglich den Zweckverfolgt, ihn in der allgemeinen Meinung verächtlich zu machenund herabzusetzen.

Beweis: Die ‚Fackel‘ vom Juli 1934, aus der bloss An-griffe gegen die Führer und eine Ehrung der Ge-führten und Geopferten hervorgeht; der inkrimi-nierte Artikel.

Die Beleidigungsabsicht geht schon aus demBestreben des Berichterstatters hervor, den Anschein zu erwecken,es sei nach einem durchgeführten Wahrheitsbeweis ein „vollin-haltlicher“ Freispruch des verantwortlichen Redakteurs erfolgt,während in Wirklichkeit der Angeklagten aus dem Wahrheitsbeweis,

den er durch zwei Jahre zu führen versprach und gross an-kündigte, geflohen ist und es vorzog, die Hilfe des reinformalen § 18 des Ehrenschutzgesetzes in Anspruch zu nehmen.

Für die Täterschaft an dem Artikel kommtausser Dr. Schwelb niemand in Betracht, da nachweislich währendder ganzen Verhandlung kein Berichterstatter und überhauptkeine Person im Zuhörerraum des Verhandlungssaales anwesendwar. Herr Dr. Schwelb, der nachweisbar auch den Bericht fürdas Pressbüro und somit für alle Zeitungen verfertigt hat, istdoch wohl unzweifelhaft der Autor des Berichtes seines Par-teiblattes.

III. Bleibt.