Das Neue Wiener Abendblatt berichtete über Kraus’ Plakat mit der Rücktrittsaufforderung gegen Schober und unterstellte Karl Kraus, von der sozialdemokratischen Partei als Bundesgenosse mobilisiert worden zu sein. Nachdem die Berichtigung nicht aufgenommen wurde, reichten Samek und Kraus Privatanklage gegen den verantwortlichen Redakteur Oskar Hirth ein. Dessen Verteidigung führte aus, dass die Berichtigung aufgrund einer fehlenden Antithese und der fehlenden Beilage einer Vollmacht nicht den pressgesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und zudem die zu berichtigende Stelle durch ein „vielleicht“ keine berichtigungsfähige Tatsache darstelle. Es wurde ihr recht gegeben. Kraus und Samek legten Berufung ein: „Es wäre ja anderenfalls für die Zeitung jede Möglichkeit gegeben, durch Einschiebung eines für den Leser kaum bemerkbaren Wörtchens ‚vermutlich, angeblich, bekanntlich, vielleicht‘ Tatsachen zu verbreiten, ohne dass das Recht gegeben wäre, die wahre Tatsache entgegenzustellen“ (91.7). Dieser Berufung wurde im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen I Wien stattgegeben: „[…] denn auch Tatsachen, Mitteilungen, die in die Form einer bloßen Vermutung gekleidet werden, sind berichtigungsfähige Tatsachen […]“ (91.9).
91.1 Zeitungsartikel aus: Neues Wiener Abendblatt, Nr. 254
17. September 1927
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91.2 Brief Samek an Neues Wiener Abendblatt (verantw. Red. Oskar Hirth)
19. September 1927
26. September 1927
26. September 1927
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28. September 1927
28. September 1927
21. Oktober 1927
3. Dezember 1927
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91.9 Urteil des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Bl. XV 964/27, Vorsitz: Franz Gottfried)
6. Dezember 1927
91.10 Brief Samek an RA Josef Geiringer (mit Kostenverzeichnis)
7. Dezember 1927
91.10 Originalmappe Oskar Samek – Akt 91
17. September 1927
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91.10 Aktenvermerk Oskar Samek – Akt 91
7. Dezember 1927
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