12.17 Urteil des Landesgerichts für Strafsachen I Wien in der Berufungsverhandlung (G.Z. Bl XV 504/25, Vorsitz: Oberlandesgerichtsrat Max Leopold Ehrenreich)

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Datum: 24. Juli 1925
Seite von 10

GZ. Bl XV 504/25.UI 109/25/10

Im Namen der Republik!

Vor dem Landesgericht in Strafsachen I Wien als Berufungs-gericht hat gemäß der die Verhandlung anordnenden Verfügungvom 20. Mai 1925 am 24. Juli 1925 unterdem Vorsitze des Hofrat Ehrenreich im Beisein des Hofrates Gottfried,des Hofrates Neuwirth unddes Hofrates Dr. Gruwe als Richter und der Offiziantin Weber als Schriftführerinin Abwesenheit des Privatanklägers Karl Kraus,in Anwesenheit dessen Vertreters Dr. Oskar Samek,in Anwesenheit des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann unddes Verteidigers Dr. Otto Kretsch die Verhandlung über die Berufung des Privatanklägers im Punkte derSchuld und Nichtigkeit und des Angeklagten im Punkte der Schuld undNichtigkeitgegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes I Wien,vom 25. April 1925, GZ. U I 109/25/8,stattgefunden. Das Gericht hat über den Antrag der Berufungswerber,ihrer eigenen Berufung Folge zu geben und die gegnerische Berufungabzuweisen,am 24. Juli 1925 nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann wirdFolge gegeben. Das angefochtene Urteil im Absatze I, worines den Genannten wegen Übertretung der §§ 23 und 24 Absatz 2, Zahl2 Pr.G. zu einer Geldstrafe von 20 S, im Falle der Nichteinbring-lichkeit zu 24 Stunden Arrest, verurteilt, im Ausspruche überSchuld und Strafe aufgehoben und es wird in der Sache erkannt:

Dr. Fritz Kaufmann, 28 Jahre alt, verheiratet, ver-

antwortlicher Schriftleiter der Zeitung „Die Stunde“ ist schuldigals verantwortlicher Schriftleiter dieser in Wien erscheinendenZeitung die Veröffentlichung der vom Privatankläger Karl Kraus mit Schreiben vom 11. April 1925 verlangten Berichtigung von Tat-sachen, die in der am 20. März 1925 erschienenen Nummer 610 dergenannten Zeitung unter der Überschrift „Karl Kraus“ mit-geteilt worden waren, nur verweigert zu haben, weil er (derverantwortliche Schriftleiter) aus entschuldbarem Irrtum die Be-richtigung nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehenhatte. Hierdurch hat Dr. Fritz Kaufmann die Übertretungder §§ 23 und 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. begangen. Gemäß dieserGesetzesstelle und § 24 Absatz 4 Pr.G. hat der Verurteilte, fallses nicht bereits auf Grund des erstrichterlichen Urteiles geschehenist, die oben bezeichnete Berichtigung in der nächsten oder zweit-nächsten Nummer der Zeitung „Die Stunde“ nach Verkündigung desUrteiles in der im § 23 Pr.G. vorgeschriebenen Weise zu ver-öffentlichen, widrigens gemäß § 2 Absatz 6 Pr.G. die Zeitung vondem nach Absatz 4 zu bestimmenden Tage an nicht erscheinen darf.

Gemäß § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. wird von einer Strafe ab-gesehen.

Gemäß § 389 St.P.O. hat der schuldig erkannte Angeklagte dieKosten des Strafverfahrens in erster Instanz zu ersetzen. Für diebesonderen Kosten, welche durch Ergreifung der Berufung herbei-geführt wurden, haftet der Angeklagte als Berufungswerber nicht,weil seine Berufung nicht ganz erfolglos geblieben ist. (§ 390Absatz 2 StPO.).

Der Ausspruch des angefochtenen Urteiles über die Haftung desHerausgebers und des Eigentümers der Zeitung „Die Stunde“ fürdie Kosten des Strafverfahrens gemäß § 5 P.G. bleibt unberührt.

Die Berufung des Privatklägers Karl Kraus wegen desFreispruches des Angeklagten von der Anklage wegen Übertretung des§ 24 Absatz 2, Zahl 1 Pr.G. begangen durch verspätete Veröffent-lichung der Berichtigung, wird gemäß § 474 St.P.O. zurückgewiesen,

der Privatankläger hat jedoch dem Angeklagten keine Kosten desBerufungsverfahrens zu ersetzen.

Gründe:

Der Berufung des Angeklagten Dr. Fritz Kaufmann warBerechtigung nicht abzusprechen. Das angefochtene Urteil erklärt,der Angeklagte sei zwar wegen des Verlangens der Reproduktion einesBildes nicht verpflichtet gewesen, die verlangte Berichtigung zuveröffentlichen, aber wenn er sie veröffentlichte, so hafte ernach § 24 Absatz 2, Zahl 2 Pr.G. dafür, daß die Veröffentlichungin der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt. Der Gerichtshof vermochte diesen Rechtsstandpunkt nicht zu teilen. War der Re-dakteur pressgesetzlich überhaupt nicht verpflichtet die Berichtigungzu veröffentlichen, dann war er bei ihrer freiwillig vorgenommenenVeröffentlichung an die Vorschriften des § 23 Pr.G. über die Zeitund Art der Veröffentlichung nicht gebunden. Dieser Paragraphstatuiert die Verpflichtung des verantwortlichen Schriftleiters,bestimmte Berichtigungen zu veröffentlichen und schreibt vor, wannund wie diese pflichtmässigen Veröffentlichungen zu erfolgen haben.Eine Ausdehnung dieser Vorschriften auch auf freiwillige Veröffent-lichungen, zu deren Durchsetzung der Beteiligte die Hilfe desGerichtes nach § 24 Pr.G. nicht anrufen könnte, ist im Gesetze nichtbegründet. Die freiwillige Veröffentlichung einer dem Pressgesetzenicht entsprechenden Berichtigung steht der Veröffentlichung irgendeines an den Redakteur gesandten Manuskriptes gleich und ist wederan die zeitlichen noch formalen Beschränkungen des § 23 Pr.G. gebunden.Auch in der Frage, ob der Redakteur eine verlangte Berichtigungzurückweisen darf, weil in ihr die Reproduktion eines Bildes ver-langt wurde, kann der Gerichtshof der Rechtsansicht des angefochtenenUrteiles nicht beitreten. Ein derartiges Verlangen berechtigtden Redakteur keineswegs unter allen Umständen die Berichtigung abzu-

lehnen. Gegenstand einer Berichtigung sind nach § 23 Tatsachen,die in einer Zeitung mitgeteilt wurden. Tatsachen können nicht nurmit Worten, sondern auch durch bildliche Darstellungen mitgeteiltwerden. Dies ist in den §§ 488, 489, 490 St.G. ausdrücklichanerkannt. Wenn sich daher eine Zeitung zur Mitteilung von Tat-sachen einer bildlichen Darstellung bedient, so kann der zum Ver-langen der Veröffentlichung einer Berichtigung Berechtigte(der Beteiligte im Sinne des § 23 Pr.G.) auch die Berichtigungder ihn betreffenden bildlich mitgeteilten Tatsache verlangen, under kann der bildlichen Tatsachmitteilung der Zeitung auch eineandere, angeblich richtige Mitteilung von Tatsachen durch ein Bildentgegenstellen. Wenn z.B. eine Zeitung ein Porträt veröffentlichtund beifügt, daß es das Bild des Schauspielers X.Y. sei, währendes in Wahrheit eine andere Person darstellt, so ist nicht ein-zusehen, warum X. Y. nicht berechtigt sein soll, die Veröffent-lichung seiner Berichtigung zu verlangen, daß jenes Bild nicht ihndarstellt, sondern daß die beigeschllossene Fotografie sein Porträtenthalte. Mitteilungen technischer Art werden manchmal ohne bild-liche Darstellung nicht verständlich oder gar nicht möglich sein.Wenn z.B. eine Zeitung mitteilt, der Ingenieur A habe einenFlugapparat erfunden, der so konstruiert sei wie der abgebildete,so kann der Ingenieur diese Mitteilung nur so berichtigen, daß erbehauptet, die von ihm erfundene Maschine sei nicht so konstruiertwie sie abgebildet ist, sondern so wie in der von ihm beigebrachtenAbbildung. Das Hauptargument, das gegen die Zulässigkeit des Be-gehrens der Veröffentlichung von Bildern zum Zweck einer pressgesetz-lichen Berichtigung vorgebracht wird und das auch im angefochtenenUrteil enthalten ist, besteht in dem Hinweise auf die Bestimmungdes § 23 Pr.G., daß die Berichtigung in der gleichen Schrift zuveröffentlichen ist wie die zu berichtigende Mitteilung. Darausgeht hervor, daß eine Berichtigung nur mit Worten, aber nie mit

Bildern erfolgen könne. Diese Ansicht fasst das Wort Schrift inder angeführten Gesetzesstelle zu eng auf. Nimmtman dieses Wort buchstäblich, dann gibt es in einem Druckwerk überhaupt keineSchrift, denn Schrift bedeutet Geschriebenes. Das Wort ist daherim § 23 in einem weiteren Sinne zu verstehen. Es bedeutet dieArt des Druckes, die Reproduktionsweise. Die Berichtigung soll inder gleichen Art und Weise reproduziert erscheinen wie die zuberichtigende Mitteilung. Nach dem früheren Pressgesetze wäreallerdings diese freiere Auslegung des Wortes „Schrift“ nicht zu-lässig gewesen, denn der bekannte Berichtigungsparagraph 19 desPr.G. vom 17. Dezember 1862 enthielt neben dem Worte „Schriftin Klammern das Wort Lettern. Das neue Pressgesetz hat dieses ein-geklammerte Wort ausgeschieden und hiedurch das Hindernis der Aus-legung des Wortes „Schrift“ in dem oben dargelegten Sinne beseitigt.Es mag dahin gestellt bleiben, ob auch eine Tatsachenmitteilung,für die durch Bilder ohne Worte geschieht, pressrechtlich berichtigungs-fähig ist. Man kann sich nicht leicht vorstellen, wie der Berichtigungs-zweck in einem solchen Falle „in der gleichen Schrift“, alsogleichfalls durch Bilder ohne Worte, erreicht werden kann. Wennaber ein Bild nur als illustrierender Bestandteil einer in Wortenabgefaßten Tatsachenmitteilung erscheint, so ist nach dem Gesagtennicht einzusehen, warum nicht auch in der Berichtigung eine bildlicheDarstellung enthalten sein dürfte.

In dem vorliegenden Berichtigungsfalle bestand die Mitteilungder Zeitung aus einem Worttext und aus einem damit zusammenhängendenBilde. Ebenso setzt sich die an die Redaktion eingesandte Berichti-gung aus Wort und Bild zusammen. Gegenstand der Berichtigung waren die durch Worte und durch das Bald mitgeteilten Tatsachen. DerRedakteur war daher gemäß § 23 Pr.G. verpflichtet diese Berichtigung zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung hat er weder in der im §23 festgesetzten Zeit noch in der vorgeschriebenen Art und Weiseentsprochen, denn er hat die Berichtigung erst in der vierten nachihrem Einlangen bei der Redaktion erschienenen Nummer und mit denim angefochtenen Urteile festgestellten Einschaltungen und Weg-lassungen veröffentlicht. Wenn in der Berufungsausführung darauf

hingewiesen wurde, daß die Weglassungen und Einschaltungen nichtstörend, vielmehr zur Verdeutlichung dienlich waren, so verkenntdiese Ansicht die Bedeutung des Verbotes von Einschaltungen undWeglassungen im § 23. Diese Vorschrift ist rein formaler Natur.Der Inhalt der Einschaltungen oder Weglassungen ist vollkommenunerheblich. Der Redakteur hat die Berichtigung ganz unverändertzu veröffentlichen, wenn er überhaupt zu ihrer Veröffentlichunggesetzlich verpflichtet ist.

Was die im gegebenen Falle anzuwendende Gesetzesstelle be-trifft, so fällt die Vergehung des Angeklagten weder unter dieBestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 1 über verspätete Veröffent-lichungen noch unter die der Zahl 2 dieses Absatzes über die Ver-öffentlichung in einer nicht gesetzlichen Art und Weise.Die erstere Gesetzesstelle bedroht nur die Verspätung der Ver-öffentlichung mit Strafe, setzt also voraus, daß die Veröffent-lichung im übrigen gesetzmässig erfolgte. Die Bestimmung der Zahl2 enthält die Strafdrohung für den Fall, daß die Veröffentlichungnicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgte. Siekommt nur zur Anwendung, wenn die Veröffentlichung zwar zeit-gerecht, aber nach § 23 nicht formgerecht war. Im vorliegenden Fallehat der Redakteur die Berichtigung weder zeitgerecht noch in dergesetzlich vorgeschriebenen Weise gebracht. Er ist daher so zubehandeln, als wenn die Berichtigung überhaupt nicht erschienenwäre, er hat ihre Veröffentlichung im Sinne des § 24 Pr.G. ver-weigert. Diese Gesetzesstelle unterscheidet zwei Arten der Ver-weigerung, die berechtigte Weigerung und die grundlose. Berechtigtist die Weigerung des Redakteurs eine Berichtigung zu veröffentlicheninsbesondere aus den im § 23 Absatz 2 angeführten Gründenoder nach § 24 Absatz 3, wenn die Berichtigung auch Stellen ent-hält, die nicht eine Berichtigung mitgeteilter Tatsachen sind.Keiner von allen diesen Gründen konnte im vorliegenden Falle denRedakteur berechtigen die Berichtigung in der verlangten Form ab-

zulehnen. Sie enthält keine Stellen, die nicht eine Berichtigungmitgeteilter Tatsachen sind und es liegt auch keiner der im § 23Absatz 2 aufgezählten Verweigerungsgründe vor.

Die Berichtigung ist daher grundlos verweigert worden. Trotz-dem ist die Bestimmung des § 24 Absatz 2 Zahl 3 Pr.G. in der diegrundlose Verweigerung der Veröffentlichung geregelt ist, nicht an-wendbar, denn es liegt der Tatbestand der speziellen Norm des § 24Absatz 2 Zahl 4 vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist in dem Falle,daß die Veröffentlichung nur verweigert worden ist, weil der ver-antwortliche Schriftleiter aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigungnicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen hatte, aufVeröffentlichung zu erkennen, jedoch auszusprechen, daß von einerStrafe abgesehen wird; dieser Ausspruch vertritt den Ausspruch überdie Strafe. Der Gerichtshof ist zur Überzeugung gelangt, daß derAngeklagte nur aus entschuldbarem Irrtum die Berichtigung nicht alsBerichtigung mitgeteilter Tatsachen angesehen hat. Der verant-wortliche Schriftleiter konnte in zweifachem Belange darüber in Zweifelsein, ob das Berichtigungsschreiben eine Berichtigung im Sinne desPressgesetzes sei. Zunächst wegen des Verlangens nach Veröffentlichungeines Bildes, da über die Zulässigkeit eines solchen Begehrens auchdie Juristen nicht einig sind. Der Angeklagte war aber auch derMeinung, daß es der Berichtigung an der richtigen Antithese fehle.In dem Berichtigungsschreiben heißt es nämlich: „Es ist unwahr,daß das vorstehende Bild den Jubilanten mit seiner Schwester zeigt.Man erwartet nun als Gegenbehauptung, daß das Bild andere Personendarstellt. Anstatt dessen fährt die Berichtigung fort: „Wahr ist vielmehr, daß dasBild des Herrn Karl Kraus mit seiner Schwester so aussieht“ und fügt dieses Bild bei. Jeder Leser erkennt sofort,daß dieses richtige Bild die gleichen Personen zeigt wie das be-anstandete, allerdings mit gewissen Entstellungen. Im Grunde ge-nommen wird also in der Berichtigung das bestätigt, was als unwahrerklärt wurde. Eine solche „Berichtigung“ wäre aber keine Berichti-gung mitgeteilter Tatsachen. Zu diesem Ergebnis gelangt man abernur dann, wenn man das Berichtigungsschreiben streng buchstäblichund formalistisch auslegt, ohne auf seinen wahren Sinn einzugehen.

Der Berufungswerber wollte mit den Worten, es sei unwahr, daß dasvorstehende Bild den Jubilanten mit seiner Schwester zeigt, nichtsanderes sagen als, daß das Bild nicht die unveränderte Reproduktionjenes Bildes ist, auf dem Karl Kraus, als 11 jähriger Knabemit seiner Schwester dargestellt war. Dies ergibt sich gerade ausder angeführten Antithese. Bei dieser Auslegung ist die fraglicheBerichtigung eine korrekte Berichtigung mitgeteilter Tatsachen.Immerhin konnte aber der Redakteur darüber im Irrtum sein, ob dasBerichtigungsschreiben eine wirkliche oder nur scheinbare Berichti-gung enthalte. Dieser Irrtum war durch die nicht genaue Abfassungder Berichtigung verursacht und begreiflich, daher entschuldbarim Sinne des § 24 Absatz 2 Zahl 4 Pr.G. Es mußte daher zwar aufVeröffentlichung erkannt, jedoch von einer Strafe abgesehenwerden. In diesem Sinne war aus den angeführten Gründen der Berufungdes Angeklagten stattzugeben. Das angefochtene Urteil war gemäߧ 281 Zahl 10 (468/3) St.P.O. nichtig, insoweit es den Ange-klagten wegen Übertretung des § 24 Absatz 2 Zahl 2 Pr.G. verurteilte,da es die der Entscheidung zu Grunde liegende Tat durch unrichtigeeinem Strafgesetze unterzogen hat, welches daraufkeine Anwendung findet.

Gemäß § 477 St.P.O. war dieser Nichtigkeitsgrund zu Gunsten desAngeklagten von amtswegen zu berücksichtigen, als ob der Angeklagte eine solche Berufung eingelegt hätte. Aus diesen Gründen wurde dasangefochtene Urteil im Ausspruche über die Schuld und Strafe aufgeho-ben und es wurde erkannt wie geschehen.

Auf Veröffentlichung wurde unter der Bedingung erkannt, wenndiese nicht schon auf Grund des angefochtenen Urteiles erfolgt seinsollte, weil das angefochtene Urteil dem Angeklagten die Veröffent-lichung der Berichtigung bereits aufgetragen hat und gemäß § 24Absatz 4 Pr.G. ein gegen den Auftrag zur Veröffentlichung ergriffenesRechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Verurteilungdes Angeklagten zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens in ersterInstanz ist die gesetzliche Folge des Schuldspruches.

Der Ersatz von Kosten des Berufungsverfahrens konnte dem Angeklagten gemäß § 490 Absatz 2 St.P.O. nicht aufgetragen werden, weil seineBerufung nicht ganz erfolglos geblieben ist. Sie hatte insoferneErfolg, als seine Tat unter in milderes Strafgesetz subsumiertund von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde.

Die Berufung des Privatanklägers war nicht begründet. DerFreispruch des Angeklagten von der Anklage wegen verspäteter Ver-öffentlichung der Berichtigung war gesetzmäßig. In diesem Belangewird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteile sowie darauf verwiesen, daß, wie oben angeführt wurde, eine Be-strafung wegen verspäteter Veröffentlichung nach § 24 Absatz 2 Zahl 1Pr.G. eine im übrigen korrekte Veröffentlichung zur Voraussetzunghat. Im gegebenen Falle war jedoch die Veröffentlichung auch nichtin der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt. Obwohl die Be-rufung des Privatanklägers im Sinne des § 390 St.P.O. ganz erfolglosgeblieben ist, hat der Gerichtshof ihn für Kosten des Berufungs-verfahrens nicht für haftbar erklärt, weil besondere Kosten durchdiese Berufung nicht erwachsen sind.

Wien, am 24. Juli 1925.Der Vorsitzende: Der Schriftführer:Dr. Ehrenreich Weber

KrausStunde Eingelangt 12. AUG. 1925