19.30 Urteil des Strafbezirksgerichts I Wien (Richter: Karl Adam Fryda, Verteidiger: Friedrich Schnepp)

Schreiberhände:

  • Karl Kraus, Bleistift

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Annotationen
Datum: 27. April 1926
Seite von 8

U 286/2517

Im Namen der Republik

Das Strafbezirksgericht I in Wien als Presseger. hat heute in Gegenwartdes Privatanklage-Vertreters Dr. Oskar Samek der Angeklagten 1.) Anton Kuh 2.) Dr. Fritz Kaufmann und des Verteidigers des Erstbeschuldigten Anton Kuh; Dr. Friedrich Schnepp über die Anklage verhandelt, die der Privat-ankläger Karl Kraus gegen 1.) Anton Kuh , 35 J. alt, led., Schriftsteller 2.) Dr. Fritz Kaufmann , 29 J. alt, vh., verant-wortlicher Schriftleiter der „Stundead. 1) wegen der Übertretung nach § 496 STG. ad. 2) wegen der Uebertretung nach § 496 STG. u. § 30 Press-Gesetz erhoben hatte,und über den vom Ankläger gestellten Antrag auf BestrafungErkenntnis auf Verfall der Nummern 778 und 858 der „Stunde“ gemäß § 41Press-Gesetz und Erkenntnis auf Veröffentlichung des Urteiles in der „Stun-de“ gemäß § 43 Press-Gesetz zu Recht erkannt:

I. 1.) Anton Kuh ist schuldig, er habe als Verfasser in No. 778 derin Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 veröffent-lichten Aufsatzes mit der Ueberschrift „Preisausschreiben“ den Pri-vatankläger Karl Kraus mit dem Schimpfwort „Vortragsaffe“ belegt.

Er hat hiedurch die Uebertretung gegen die Sicherheitder Ehre nach § 496 STG. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzes-stelle unter Anwendung der §§ 266 und 261 STG. zu einer Geldstrafe imBetrage von 40 Schilling,Im Falle der Nichteinbringlichkeit zu 48 Stunden Arrest und gemäß § 389STPO. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

2.) Anton Kuh wird hingegena.) von der Anklage, er habe die neuerliche Veröf-fentlichung des Artikels „Preisausschreiben“ in No. 858 der „Stun-de“ vorsätzlich veranlasst oder ihr zugestimmt undb.) von der weiteren Anklage, er habe durch die inder Hauptverhandlung vor dem Strafbezirksgericht I in Wien vom 21.I.1926 gemachte Aeusserung:Ich bedauere nämlich, durch den Umstand,dass Karl Kraus den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähungund nicht als Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonachnicht die Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis dar-über zu führen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffeist, bestreiten zu müssen, dass ich ihn gemeint habe.Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre begangen, gemäß § 259 P3 STPO freigesprochen.gemäß § 390 STPO. hat der Privatankläger Karl Kraus die auf den durchFreispruch erledigten Teil der Anklage entfallenden Kosten des Straf-verfahrens zu tragen.

II. Dr. Fritz Kaufmann ist schuldig,1.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No. 778 der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1925 beider Aufnahme des Aufsatzes mit der Ueberschrift: „Preisausschreiben“,dessen Inhalt durch des mit Beziehung auf den Privatankläger KarlKraus gebrauchte Wort „Vortragsaffe“ die Uebertretung nach § 496 STG. begründet, jene Aufmerksamkeit vernachlässigt, bei deren pflichtmäßigerAnwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Erhat hiedurch die Uebertretung nach § 30 Press-Gesetz begangen;2.) er habe als verantwortlicher Schriftleiter der No.858 der in Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 20.I.1926 den Aufsatz mit der Ueberschrift „Der Affe Zarathustras“, in welchemder Privatankläger Karl Kraus als Vortragsaffe bezeichnet wird, inKenntnis seines Inhaltes zum Drucke befördert. Er hat hiedurch dieUebertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach §§ 5, 496 STG. begangen.

Er wird hiefür gemäß § 496 STG. unter Anwendung der §§ 267 und 261 STG, zu einer Geldstrafe im Betrage von80 Schilling,

im Falle der Nichteinbringlichkeit zu 3 Tagen Arrest und gemäß § 389 ST.PO. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

III. Gemäß § 41 Press-Gesetz wird der Verfall der zur Ver-breitung bestimmten Stücke der Nummer 778 vom 11.X.1925 und der No.858 vom 20.I.1926 der Zeitung „Die Stunde“ ausgesprochen.

IV. Gemäß § 43 Press-Gesetz wird auf Veröffentlichung diesesUrteiles in der ersten oder zweiten Nummer der „Stunde“, welche nachRechtskraft dieses Urteiles erscheinen wird, in der im § 23 Press-Ges. vorgeschriebenen Weise erkannt, widrigens die genannte Zeitung nichtmehr erscheinen dürfte.

Gründe.I. 1.) Erwiesen ist durch die Unterzeichnung des AufsatzesPreisausschreiben“ mit „Anton Kuh“ und durch die Angaben des Erst-beschuldigten Anton Kuh, dass dieser der Verfasser des in No. 778 derin Wien erscheinenden Zeitung „Die Stunde“ vom 11.X.1926 veröffent-lichten Aufsatzes: „Preisausschreiben“ ist und dass er die Veröffent-lichung dieses Aufsatzes veranlasst hat.

In diesem Aufsatze kommt folgende Stelle vor: „… Nun er-fahre ich, dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘, spricht:Kuhbuben nennt …“.

Aus No. 697–700–705 vom Oktober 1925 der vom Privatan-kläger Karl Kraus herausgegebenen Zeitschrift „Die Fackel“ ist fest-gestellt, dass darin (Seite 148) von „Bekessy (dem Herausgeber derStunde‘) und seinen Cowboys“ gesprochen wird.

Es ist ferner gerichts bekannt und vom Beschuldigten zuge-geben, dass die Tätigkeit des Privatanklägers neben der Herausgabeder „Fackel“ auch in der Veranstaltung von Vorträgen besteht.

Das Gericht hat daher als erwiesen angenommen, dass die in-kriminierte Stelle sich auf den Privatankläger bezieht und diesen unterdem Ausdrucke Vortragsaffe verstanden hat.

Der Erstbeschuldigte hat in seinem Schlusswort auch zuge-geben, dass er den Ausdruck „Vortragsaffe“ auf den Privatankläger gemünzt habe. Allerdings ist zum Tatbestande einer strafgesetzlichzu ahndenden Ehrenbeleidigung auch erforderlich, dass diese Beziehung

eines beleidigenden Ausdrucks auf die Person des jeweils Beleidigtenauch für Aussenstehende erkennbar ist. Dies ist aber hier der Fall.Denn aus der notorischen Vortragstätigkeit des Privatanklägers unddem in der vorbezeichneten Nummer der „Fackel“ gebrauchten AusdruckCowboy“ ergibt sich, dass zumindest für eine Anzahl der Leser derFackel“, also für einen mehr oder minder großen Ausschnitt derOeffentlichkeit, die Verknüpfung des Ausdruckes „Vortragsaffe“ mitder Person des Privatanklägers klar erkennbar war.

Was die rechtliche Subsumierung des Ausdrucks „Vortrags-affe“ betrifft, so ist dieser Ausdruck entsprechend dem in dieserStrafsache ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes vom 2.III.1926(Bl. XV. 176/26) – als Beschimpfung im Sinne des § 496 STG. anzusehen,weil nicht auf das Bestimmungswort „Vortrag“, sondern auf das Grund-wort „Affe“ der Nachdruck zu legen ist, welch letzteres, ebenso wiewiele andere Tiernamen, als ein typisches Schimpfwort im Sinne des §496 STG. anzusehen ist und weil gegebenenfalls durch die Form undnicht durch den Inhalt der beleidigenden Aeusserung die Beleidigungerfolgte.

An diese Rechtsansicht war das erkennende Gericht gemäߧ 475 STPO. gebunden.

Der in dieser Beziehung gefällte Schuldspruch erscheintsomit gerechtfertigt.

Bei der Strafbemessung waren mildernd: die Unbescholtenheitdes Beschuldigten, sein Geständnis, sowie die vorausgegangenen Angrif-fe des Privatanklägers gegen den Beschuldigten; erschwerend war derUmstand, dass das Delikt durch die Presse begangen wurde.

2.) In der Nummer 858 der „Stunde“ vom 20.I.1926war ein Aufsatz mit der Ueberschrift „Der Affe Zarathustras vor demBezirksgericht“ erschienen; im Rahmen dieses Aufsatzes war der vomBeschuldigten Anton Kuh verfasste, in der No. 778 der „Stunde“ vom11.X.1925 veröffentlichte Artikel „Preisausschreiben“ wörtlich,somit auch mit der sub. 1.) zitierten Stelle wiedergegeben.

Am Schlusse dieses Aufsatzes „Der Affe Zarathustras vordem Bezirksgericht“ hiess es: „ Anton Kuh bittet uns zu dieser Ver-öffentlichung um die Mitteilung, dass er den Vortrag ‚Der Affe Zara-thustras ‘ demnächst … zu wiederholen gedenke“.

Der Beschuldigte Anton Kuh hat zugegeben, ein derartiges Er-suchen an die Redaktion der „Stunde“ gerichtet zu haben. Er hatweiter angegeben: er habe dieses Ersuchen seinerzeit in Erwartungeiner auf die bevorstehende Verhandlung Bezug habenden Zeitungs-notiz an die Redaktion gerichtet, ohne vom Inhalt des AufsatzesDer Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht“ Kenntnis zu habenoder bei der Veröffentlichung desselben irgendwie beteiligt gewesenzu sein.

Diese Verantwortung des Erstbeschuldigten erscheint nichtwiderlegt, auch nicht durch den Inhalt des „vorangeführten Schluss-satzes“.

Aber selbst wenn Anton Kuh sein Ersuchen in Kenntnis des In-haltes des Aufsatzes „Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgerichtan die Redaktion gerichtet hätte, so könnte dies noch nicht alsMittäterschaft, als Beihilfe oder Anstiftung zu einer strafbarenHandlung, nämlich zur Wiederholung des Ausdruckes „Vortragsaffegewertet werden, da die – möglicherweise zustimmende – Gesinnungdes Beschuldigten durch keine äussere Handlung in Erscheinung ge-treten ist.

Anton Kuh war daher von der in dieser Richtung gegen ihnerhobenen Anklage freizusprechen.

2.) Unter Anklage gestellt war ferner folgende in der hg.Hauptverhandlung vom 21.I.1926 vom Beschuldigten Anton Kuh ge-machte Aeusserung:Ich bedaure nämlich, durch den Umstand, dass Karl Kraus den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung undnicht als Ehrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach nichtdie Möglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis darüber zuführen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘ ist, bestreitenzu müssen, dass ich ihn gemeint habe.

Wie aus dem Verhandlungsprotokolle vom 21.I.1926 O/.No. 4)hervorgeht, hatte der Beschuldigte diese Aeusserung getan, um darzutun,ob er das Recht habe einen Wahrheitsbeweis für das Wort „Vortrags-affe“ zu führen oder nicht, wozu er berechtigt war. Er hielt sichdabei – insbes. wenn berücksichtigt wird, dass er Nichtjurist ist

ganz im Rahmen des sachlichen Vorbringens und es ist durch nichtserwiesen, dass der Beschuldigte diese Aeusserung in dem Bewusstseinmachte, hiedurch den Privatankläger neuerlich zu beleidigen.

Es erscheint sohin der Freispruch des Beschuldigten auch indieser Richtung begründet.

II. Erwiesen ist durch das Impressum und die Angaben desBeschuldigten Dr. Fritz Kaufmann, dass dieser der verantwortlicheSchriftleiter der Nummer 778 der in Wien erscheinenden Zeitung „DieStunde“ vom 11.X.1925 sowie der Nummer 858 dieser Zeitung vom20.I.1926 war.

1.) In der No. 778 war der vom Beschuldigten Anton Kuh ver-fasste Aufsatz „Preisausschreiben“ veröffentlicht worden, in welchemdie sub. I. 1.) wiedergegebene Stelle vorkommt, deren Inhalt – wiedort dargetan –, durch das gegenüber dem Privatankläger Karl Kraus gebrauchte Schimpfwort „Vortragsaffe“ objektiv die Uebertretung nach§ 496 StG. begründet.

Da jedoch die Verantwortung des Beschuldigten, er habe die-sen Aufsatz weder vor der Drucklegung gelesen, noch ihn in Kenntnisseines Inhaltes zum Drucke befördert, nicht widerlegt erscheint, sokonnte er nur wegen Vernachlässigung der ihm obliegenden Aufmerksam-keit im Sinne des § 30 Press-Gesetz zur Verantwortung gezogen werdenund es erscheint der in dieser Richtung gefällte Schuldspruch ge-rechtfertigt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht erkannt,auf wen sich der betreffende Ausdruck beziehe, ist unbeachtlich.Denn auf jeden Fall hätte dem Zweitbeschuldigten klar sein müssen,dass irgend eine bestimmte Person mit diesem Schimpfwort belegt, alsobeleidigt werde, dass also eine strafbare Ehrverletzung vorliege.

2.) In der No. 858 der „Stunde war der Aufsatz mit derUeberschrift „Der Affe Zarathustras vor dem Bezirksgericht“ er-schienen; darin heisst es:

Das Bezirksgericht wird in den nächsten Tagen über zwei …Ehrenbeleidigungsklagen zu urteilen haben …

Der erste dieser Prozesse … hat eine Notiz zum Inhalt,die … folgenden Wortlaut hatte: …“.

Nun wurde in diesem Aufsatze der vom Erstbeschuldigten AntonKuh verfasste, in der No. 778 der „Stunde veröffentlichte AufsatzPreisausschreiben“ wörtlich wiedergegeben, somit auch die Stelle:sorgeNun erfahre ich, dass ein Vortragsaffe … mich einen ‚Cowboy‘,ersehesprich: Kuhbuben nennt …“.

Diesem Artikel war ein Bild beigedruckt, welches – wie derBeschuldigte Dr. Fritz Kaufmann zugab – eine Karikatur des Privatan-klägers Karl Kraus darstellt.

Wie schon bezüglich des Erstbeschuldigten Anton Kuh sub.I. 1.) festgestellt ist, beinhaltet der Ausdruck Vortragsaffe eineBeschimpfung des Privatanklägers Karl Kraus im Sinne des § 496 StG.

Bei Wiedergabe dieses Ausdruckes – wenn auch in Form einesBericht über eine bevorstehende Verhandlung – war der Beschuldigte sich zweifellos bewusst, dass er hiedurch die inkriminierte Beschimpf-ung weiterverbreite, was auch aus dem Geständnis des Dr. Fritz Kaufmann hervorgeht, wonach er den ganzen Aufsatz in Kenntnis seines In-haltes zum Drucke beförderte.

Es ist selbstverständlich, dass die Wiedergabe einer beleid-igenden Aeusserung nur unter bestimmten Voraussetzungen sich alsstrafbare Weiterverbreitung (§ 493 Abs. 2 StG.) darstellt. Nach derangeführten Gesetzesstelle haftet der Verbreiter nur dann, wenn ersich des ehreverletzenden Charakters der Veröffentlichung derWiderrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst war. Dass dies beim ZweitbeschuIdigten hier der Fall war, soll gleich gezeigt werden.Er hat nämlich nicht bloss als „sachlicher Berichterstatterfungiert.

Dem inkriminierten Aufsatze war nämlich, wie oben festge-stellt, eine Karikatur des Privatanklägers beigegeben worden. EineKarikatur beinhaltet eine Uebertreibung eines wesentlichen Zuges desDargestellten, ohne deshalb verletzend sein zu müssen. Die dem gegen-ständlichen Aufsatze beigegebene Karikatur ist jedoch eine offen-sichtlich herabsetzende Darstellung des Privatanklägers, indem siediesen affenähnlich zeigt. Indem der Beschuldigte Dr. Fritz Kaufmann die Mitveröffentlichung einer derartigen Karikatur veranlasste, war

er nicht mehr blosser Berichterstatter über eine bevorstehendeVerhandlung, sondern identifizierte sich mit dem Inhalte desAufsatzes und machte sich hiedurch zum Mitschuldigen an der Be-schimpfung des P.A.

Der Schuldspruch des Dr. Fritz Kaufmann ist daher auchin dieser Richtung begründet.

Bei der Strafbemessung waren die wiederholten Vorstrafendes Beschuldigten wegen Pressdelikten erschwerend, mildernd waren:das Geständnis des Tatsächlichen und die Tatsache, dass der Beschuld-igte im fremden Interesse, nämlich in dem des ErstbeschuldigtenAnton Kuh, gehandelt hat.

Abgesonderte Strafen wegen Uebertretung nach § 30 PressGes. und wegen Uebertretung nach § 496 StG. wurden nicht verhängt,da § 5 Press-Ges. – als streng auszulegende Sonderbestimmung – sichnur auf den Fall bezieht, als mehrere Geldstrafen nach dem Press-Ges.zu verhängen sind.

Die übrigen Bestimmungen des Urteiles sind in den darinangeführten Gesetzesstellen begründet. Insbes. war der Antrag desP.A.V. auf Verfallserklärung u. Veröffentlichung des Urteils wennauch in der Replik, so doch vor Urteilsverkündigung, sonach recht-zeitig gestellt worden.

WIEN, am 27.IV.1926.Der Richter: Der Schriftführer:Dr. Fryda m.p. Dr. Jung m.p.Wien am 16/5 1926[Unterschrift]

KrausKuh.19.V.26.