70.3 Schriftsatz in Sachen Kerr gegen Kraus (RA Wenzel Goldbaum an das Landesgericht I Berlin, G.Z. Q 164/28)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
  • Kopie
Datum: 21. September 1928
Seite von 2

Dr. Wenzel Goldbaum Rechtsanwalt Berlin, am 21. September 1928.

Antrag in SachenKerr gegen Kraus 38. Q. 164/28

An dasLandgericht I Berlin 21. Zivilkammer für Urheber-recht.

In der Anlage überreichen wir die Klage gleichen Rubrums, auf die wir Bezug nehmenund deren Inhalt zum Gegenstand diesesAntrages gemacht wird.

Durch die hiermit überreichten Hefte derFackel“ wird glaubhaft gemacht, dass derAntragsgegner beabsichtigt, eine Sammlungvon Gedichten unter dem Namen des Antrags-stellers alsbald herauszugeben. Auf derletzten Seite des Titelblattes der Nummer787–794 der „Fackel“ kündigt der Antrags-gegner Vorlesungen in Berlin an und zwaram 1., 2., 4., 10., 11. und 13. Oktober.Es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner seine Anwesenheit in Berlin dazu benützenwird den Gedichtsband, der vielleicht schondruckfertig vorliegt, öffentlich anzupreisen,um dadurch dessen Verbreitung zu befördern.Jedenfalls ist durch die anliegenden Nummernglaubhaft gemacht, dass die Veröffentlichungunmittelbar bevorsteht, da seit der Heraus-gabe der Septembernummer bereits einige Zeit

vergangen ist und der Antragsteller die Gottlieb-Produktionnicht herausgegeben hat und auch nicht herauszugeben gedenkt.

Demgemäss beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügungdem Antragsgegner zu verbieten,

1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und dieeinzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässigzu vertreiben,

2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche derAntragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder„Peter“ veröffentlicht hat, zu vervielfältigen unddie einzelnen Exemplare gewerbsmässig zu vertreiben,

3) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist,unter dem Namen des Antragstellers zu vervielfältigenund die einzelnen Exemplare der Vervielfältigunggewerbsmässig zu vertreiben,

und zwar bei Meidung einer Haftstrafe, deren Höhe dem Gericht überlassen bleibt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dasgerichtliche Verbot.

Die RechtsanwälteRechtsanwalt Dr. Wenzel Goldbaum Rechtsanwalt Dr. Gerhard Jacoby durch:gez. Dr. Goldbaum Rechtsanwalt.