78.26 Rekurs gegen den Beschluss des Exekutionsgerichts Wien I vom 12. März 1928 (G.Z. 7 E 1732/28)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 23. März 1928
Seite von 4

G.Z. 7 E 1732/28

An dasExekutionsgericht in WIEN.

Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller inWien III. Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,durch:

Verpflichtete Parteien: 1.) Emil Schifter Schriftleiter in Wien VII.Burggasse 11/III.14,2.) Josef Müller, Zeitungs-herausgeber in Wien III.Apostelgasse Nr. 39

wegen S 207.53

1 fach1 Rubrik1 Vollmacht3 Beilagen

REKURS gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom12. März 1928, G.Z. 7 E 1732/28.

Ich habe auf Grund des Urteiles desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 2.VI.1927, G.Z.U I 70/27/15 und des Kostenbestimmungsbeschlusses des-selben Gerichtes vom 11.II.1928, G.Z. 1 U 70/27/24gegen die beiden Verpflichteten zur ungeteilten Handzur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung vonS 207.53 Fahrnisexekution beantragt. Die Exekution wurdelediglich gegen den Erstverpflichteten Emil Schifter bewilligt, gegen den Zweitverpflichteten abgewiesen,„weil ein vollstreckbarer Kostenbestimmungsbeschlussgegen denselben nicht vorliege, die im Urteil ausgespro-chene Haftungspflicht nicht genüge.“ Ferner wurden dieKosten des Exekutionsantrages nicht zugesprochen.

Gegen den abweisenden Teil des Be-schlusses des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März1928, G.Z. 7 E 1732/28 und die Nichtzusprechung derKosten der Exekutionsbewilligung erhebe ich denREKURS an das Landesgericht für Z.R.S. in Wien.

In dem vorgelegten Urteile des Straf-bezirksgerichtes I in Wien als Pressegericht vom 2.VI.1927, G.Z. U I 70/27/15 ist ausdrücklich ausgesprochen,dass Josef Müller als Eigentümer und Herausgeberfür die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrenszur ungeteilten Hand mit dem verurteilten Erstverpflich-teten haftet. Dieser Teil des Urteiles ist vollständigin Übereinstimmung mit § 5 des Pressgesetzes. Auf derUrteilsausfertigung selbst ist auch vermerkt, dass dasUrteil am 26. Juni 1927 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der gegen den Erstverpflichteten Emil Schifter

erlassene Kostenbestimmungsbeschluss vom 11.II.1928,G.Z. 1 U 70/27/24 ist ebenfalls in Rechtskraft er-wachsen.

Dieser Kostenbestimmungsbeschluss konntenur gegen den Erstverpflichteten beantragt werden, danur diesem ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschlussund die Höhe der bestimmten Kosten zusteht. Dem mithaf-tenden Eigentümer und Herausgeber steht nach dem Gesetzeein solches Rechtsmittel nicht zu. Es kann sich alsolediglich um die Frage handeln, ob die in dem Urteil vom2. Juni 1927 ausgesprochene Haftung in Verbindung mitdem Kostenbestimmungsbeschluss auch einen Exekutions-titel gegen den mithaftenden Zeitungseigentümer gibtoder ob der Anspruch gegen diesen mittels separaterKlage geltend zu machen ist. Die zweite Form dieserGeltendmachung ist jedoch nicht dem Gesetze entsprechendund wäre auch unzweckmässig. Nach § 1 Z. 8 E.O. bildenrechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welcheüber die Kosten des Strafverfahrens ergehen, einen Exe-kutionstitel. Das rechtskräftige Urteil vom 2. Junibildete daher einen solchen Exekutionstitel gegen denmithaftenden Zeitungsherausgeber. Nur die Höhe derHaftung ist nicht bestimmt. Diese Höhe ist aber fest-stellbar durch den Kostenbestimmungsbeschluss gegen denErstverpflichteten. Es ist also gar nicht einzusehen,warum Urteil und Kostenbestimmungsbeschluss in Verbin-dung miteinander nicht zur Bewilligung der Exekutionausreichen sollten. Jede andere Form der Erledigungwäre eine überflüssige, prozesstechnisch unökonomischeInanspruchnahme der Gerichte.

Auch das Nichtzusprechen von Kostenist vollständig unbegründet.

Ich stelle daher denRekursantrag,die beantragte Exekution auch gegen den Zweitverpflich-teten zu bewilligen und die Normalkosten für den Exe-kutionsantrag zuzusprechen.

An Rekurskosten werden verzeichnetRekursantrag ... S 32.5015% Einheitssatz ... S 4.88zusammen S 37.382% Warenumsatzsteuer ... S -.75Stempel ... S 2.50zusammen S 40.63

Karl Kraus.

Kraus Schifter exp. am 23/3.28