113.9 Brief RA Botho Laserstein an Verlag die Fackel

Materialitätstyp:

  • Typoskript

Sender

Dr. jur. Botho Laserstein | RECHTSANWALT
LANDSBERGER ALLEE 55
BERLIN N O 18
Datum: 10. November 1928

Empfänger

An: Verlag | „Die Fackel“
Hintere Zollamtsstr. 3
Wien III
Seite von 2

10. November 1928

Verlag„Die Fackel“ Wien IIIHintere Zollamtsstr. 3.

1. Im Termin vom 9. d.Ms. in Sachen ./. Mosse ist eingehendverhandelt worden. Herr Rechtsanwalt Fritz Cohn erklärte,der Verlag wäre niemals darauf gekommen, das Inserat nichtzu drucken, wenn Herr Kraus ihn nicht durch den Vortragdarauf gebracht hätte. Ich hatte, wie sich Herr Kraus erinnernwird, seinerzeit gleich davon abgeraten, die Inseratenfragevor Abdruck der Annonce anzuschneiden.

Dadurch, daß der Inseratenchef der Filiale Mosse am Schiff-bauerdamm eidlich bekundet hat, die Fackel nicht zu kennen,die Plakate nicht gesehen zu haben und in dem Inserat keinenAngriff gegen den Mitarbeiter Kerr vermutet zu haben, hat dasGericht unsere Klage abgewiesen. Als Grund gab mir der Richter privat den § 242 BGB. an (Treu und Glauben), mit dem sichja alles machen lässt. Die öffentliche Begründung liegt nochnicht vor. In der Anlage erhalten Sie ein unkorrigiertes Exemplarmeines letzten Schriftsatzes.

2. Ist mir der Ausschnitt aus der Wiener Allgem. Zeitung vom7. November d.Js. betreffend Nobelpreis durch Sie zugegangen?

3. In Sachen Theodor Wolff wird der Angeklagte durchden Rechtsanwalt Landsberg, ehemaliger Reichsjustizminister,vertreten. Seine Antwort ist lediglich ein feiges Gestammel.Er zieht sich nur auf den § 193 BGB zurück, um eine gericht-liche Erörterung zu vermeiden. Ich glaube, daß er damit beider Fassung der Briefe und wegen des Wortes Lüge keinenErfolg hat.

In der Anlage erhalten Sie die Gegenschrift des HerrnWolff mit der Bitte um umgehende Information.

Mit besten Grüßen an Herrn Kraus Ihnen ganz ergebenDr. Laserstein Rechtsanwalt.