125.122 Rekurs der beklagten Partei gegen den gerichtlichen Beschluss vom 4. November 1932

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 4. November 1932
Seite von 3

Dr. Richard Pressburger Abschrift.

7 Cg 322/328

10 S Stempel

An dasLandesgericht für ZRS.Wien.

Klagende Partei: Verlag die Fackel durch Dr. Oskar Samek

Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/Main als Konzes-sionärin der Frankfurter städtischen Bühnen durch: Dr. Pressburger

Rekurs

der beklagten Partei gegen den hiergerichtlichen Beschluss vom4. Nov. 1932 zugestellt am 24. November 1932 zur Vorlage an dasO.L. Gericht Wien als Rekursgericht.

1 fach

Ich fechte den Beschluss seinem ganzenInhalte nach an.

1.) Die Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für beide Teile bindend vereinbart ist, wird im angefochtenenBeschluss nicht beantwortet. Hierin liegt eine Unvollständig-keit der Erörterung des Sachverhaltes. Das Gericht meint,dass durch die Einwendung der Unzuständigkeit vor dem Bühnen-Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Kompetenz ausgeschlos-sen worden sei. Das ist ein Rechtsirrtum. Eine prozessualeHandlung ist nicht eine Vertragshandlung, wenn auf Grundder erhobenen Prozesseinwendung die Klage zurückgezogenwird, ist das rechtlich nicht gleich mit einer vertraglichenVereinbarung der Parteien.

Die Einwendung der Unzuständigkeit enthält begrifflichdie Behauptung, dass die Zuständigkeit nicht vorliege, sieenthält aber nicht die Behauptung, dass die Zuständig-keit zwar vorliege, dass man aber auf diese Zuständigkeitverzichte. Es ist somit schon begrifflich ausgeschlossen,aus der Einrede der Unzuständigkeit auf einen Verzicht zuschliessen.

Wenn das Schiedsgericht mit rechtskräftigem Beschlusssich unzuständig erklärt hätte, könnte in Analogie der § 4 u.5 des Gewerbegerichts-Gesetzes die Zuständigkeit der ordent-lichen Gerichte als geschaffen angenommen werden. Dies isthier nicht der Fall.

Es bleibt ja dem Kläger Vorbehalten, seine Klage neuer-lich beim Schiedsgerichte einzubringen; denn er hat auf denAnspruch nicht verzichtet.

Da das Schiedsgericht und insbesondere das ausländischeSchiedsgericht kein ordentliches Gericht ist, liegt in derUnterwerfung unter ein ausländisches Schiedsgericht der Ver-zicht auf die Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte.Es liegt also Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

2.) Rechtlich unhaltbar ist die Anschauung, als ErfüllungsortWien anzusehen, weil das Pönale in Wien gezahlt werdenkönne. Von einer solchen Teilung des Erfüllungsortessteht im Vertrage nichts. Vertragserfüllung bezieht sichauf alle Vertragsleistungen. Da jedoch die Vertrags-erfüllung hinsichtlich der Aufführung des Theaterstückes unmöglich Wien sein kann, ist die Vertragsbestimmung, dass

Erfüllungsort Wien sei, mit den Denkgesetzen in Widerspruchund daher als nicht vereinbart anzusehen.

3.) Die Auferlegung der Kosten ist im Widerspruch zu§ 52 ZPO., denn auch dem Beschluss wird die Streitsache für dieInstanz nicht vollständig erledigt. Ueber den Ersatz derKosten muss also im Urteile über die Hauptsache entschiedenwerden. Es wird sohin derAntrag gestellt, dem Rekurse Folge zu geben, den angefochtenen Be-schluss abzuändern und die Klage wegen Unzulässigkeit desRechtsweges bezw. wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtes kostenpflichtig abzuweisen,

in eventu den Beschluss aufzuheben und die Sache zurneuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die ersteInstanz zurückzuweisen.

Für den Fall der Nichtstattgebung dieser beiden Anträge:Den angefochtenen Beschluss im Kostenpunkte aufzuheben unddie Entscheidung der Kostenfrage der Entscheidung der Haupt-sache vorzubehalten.

Dr. Pressburger.

Kosten Str.W. 5000 SDieser Rekurs 125.–10% Einh.S. 12.50Stpl. 10.–Porto –.76148.26ab 10% Streit K.A. 14.83133.434% WUST. 5.32138.75