131.5 Bescheid des Generalstaatsanwalts (Landgericht I Berlin)

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Datum: 15. August 1929
Seite von 2

Berlin NW 40, den 15. August 1929

1.J.779.29/1

Auf die namens des Schriftstellers Kraus erstattete, am 3. August1929 hier eingegangene Anzeige gegen den verantwortlichen Schrift-leiter Bornstein wegen Nichtaufnahme einer Berichtigung.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich michzu einem strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage.Die Berichtigungspflicht des § 11 des Reichspressegesetzes setzt u.a. voraus, dass sich die Berichtigung lediglich auftatsächliche Angaben beschränkt. Hingegen besteht eine solchePflicht nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Berichti-gung neben tatsächlichen Angaben auch Äusserungen kritischenInhalts enthält und Behauptungen zu widerlegen sucht. Einederartige kritische Äusserung liegt beispielsweise schon indem im 1. Absatz der Berichtigung enthaltenen Satze: „Ohnemit seinem Namen dafür hervortreten zu wollen!

Von dem Inhalt dieses Bescheides bitte ich HerrnKraus in Kenntnis zu setzen.

Wegen der Rechtsgültigkeit Ihrer Anzeige darf ichdarauf hinweisen, dass die Unterschrift fehlte, auch eineVollmacht nicht beilag.

Im Auftrage.[Unterschrift]Oberstaatsanwalt

[Unterschrift][Unterschrift]

KrausTagebuch20. AUG. 1929