165.16 Beschluss des Landgerichts I Berlin (G.Z. 10. Q. 279/31)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 28. Dezember 1931
Seite von 2

Abschrift.

10. Q. 279/31(148 B. 600/31)

Beschluss.

In der Privatklagesache Kraus gegen Ludwig wirddie sofortige Beschwerde des Privatklägers vom 15. Dezember 1931 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe.

Die Beschwerde ist rechtzeitig, jedoch unbegründet. Mitzutreffender Begründung hat das Amtsgericht durch den angefoch-tenen Beschluss vom 4. Dezember 1931 die Privatklage zurückgewiesen,weil ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte sich einer Be-leidigung im Sinne des § 185 StGB. schuldig gemacht habe, nichtvorliegt. Aber auch darin kann dem Privatkläger nicht beigetreten werden,wenn er ausführt, dass bei der Charakterisierung des Privatklägers indem Buche des Beschuldigten: „Geschenke des Lebens, ein Rückblickin dem Satz:Wenn er Geld für arme Menschen und Tiere hergibt, so musser es auf jedes Plakat und in jede Nummer seiner Zeitschrift schreiben.eine ehrenkränkende Beleidigung des Privatklägers im Sinne des§ 186 StGB zu erblicken wäre, da dem Privatkläger damit der Vorwurfgemacht würde, er übe Wohltätigkeit aus egoistischen Zwecken undaus Eigennutz aus. Diese Auslegung ist nicht zwingend. Der Satzlässt sich vielmehr dahin auslegen, dass der Privatkläger dasBedürfnis habe, seine an sich guten Taten der Öffentlichkeit be-kanntzugeben. In einer derartigen Behauptung liegt aber keine straf-bare Ehrverletzung. Bei dieser Sachlage kann es ununtersucht bleiben,ob nicht die Einstellung des Verfahrens auf Grund der 3. Notverordnung

des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 in jedem Falle ge-rechtfertigt gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 StPO.

Berlin, den 28. Dezember 1931Landgericht I, Strafkammer 10.gez. 3 Unterschriften

AusgefertigtL.S. gez. Unterschrift Justizangestellte,als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.