168.2 Schriftsatz in Sachen Kraus ./. Landsberg (RA Willy Katz an das Amtsgericht Berlin-Mitte, G.Z. 148 B 808/31)

Schreiberhände:

  • schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 25. Januar 1932
Seite von 3

Abschrift.

Berlin, den 25. Januar 1932

An dasAmtsgerichtBerlin-Mitte

In SachenKraus ./. Landsberg – 148.B.808/31 –

zeige ich an,dass ich nunmehr die Vertretung desPrivatkläger übernommen habe.

Der Privatkläger versagt sich, aufdie vom Beschuldigten vorgebrachten Ein-zelheiten aus den Schriftsätzen in der Be-leidigungssache Kraus ./. Wolff einzugehen,da sie hauptsächlich zum Zwecke der Stim-mungsmache gegen ihn herangezogen sind.Er bemerkt nur, dass einzelne Teile dervom Beschuldigten gegebenen Darstellungim Widerspruch stehen zu der Darstellung,wie sie in den Urteilsgründen desLandgerichts I in den Akten: 10.P.299/29sich befindet. Ferner bemerkt er, dass schonin der Hauptverhandlung jenes Prozessesder Rechtsanwalt Dr. Laserstein, der Ver-teidiger des Privatklägers, darauf hinge-wiesen hatte, dass die Schriftsätze unterseiner eigenen Verantwortung und grössten-teils seiner eigenen Initiative ent-springend von ihm verfasst worden sind,so dass Dinge, wie die Adressenangabe vonBerliner Zeugen ectr. lediglich auf dieRechnung des damaligen Verteidigers zu

setzen sind.

Was den zum Gegenstand der vorliegenden Privatklage gemachtenVorfall im Gerichtssaal anlangt, so sind die vom Beschuldigten darüber gemachten Angaben zu mindestens lückenhaft. Der Privat-kläger fand in der Tat eine Reihe von Ausführungen, die der Be-schuldigte gegen ihn vorbrachte, belustigend. Der Beschuldigte erkannte ganz richtig den Ausdruck der Heiterkeit im Gesicht desPrivatklägers, machte auch den Vorsitzenden darauf aufmerksam undprotestierte dagegen, dass der Privatkläger zu seinem Plädoyerbezw. seinen Ausführungen ein belustigtes Gesicht machte. Der Pri-vatkläger erwiderte, dass dies eine unwillkürliche Reflexwirkungauf die Worte des Beschuldigten sei, gegen die er im jeweiligenAugenblick machtlos sei. Der Beschuldigte verbat sich das und er-klärte: „Ihr Benehmen und Ihre Miene gefällt mir nicht.“ Woraufder Privatkläger erwiderte: „Ihre Miene gefällt mir auch nicht.“(Schon das Wort „auch“ deutet darauf hin, dass ein entsprechen-der Vorwurf von Seiten des Beschuldigten vorangegangen seinmuss.) Auf diese Replik des Privatklägers stiess der Beschul-digte hervor „unverschämter Patron“. Dafür, dass der Vorgang sichso abgespielt hat, wie eben angegeben, beziehe ich mich auf dasZeugnis der in der Klage auf Seite 2, unter Ziffer 2, 3, und4 genannten Personen, sowie notfalls auf das Zeugnis desRechtsanwalt Laserstein, Landsberger Allee 115/116.

Die Bezugnahme auf das Zeugnis des Unterzeichneten in derKlage, da er nunmehr der Vertreter des Privatkläger ist,wird zurückgenommen.

Was den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Ver-fahrens, auf Grund des VI. Teils der Notverordnung vom 6. Oktober1931 anbetrifft, so erscheint sie er schon darum unangebracht, weil essich um eine recht schwerwiegende Ehrenkränkung aus dem Mundeeines in der Oeffentlichkeit bekannten Anwalts gegen einen

einen Schriftsteller handelt internationaler Geltung in öffent-licher Verhandlung handelt, so dass allein durch diese besonderenUmstände, ebenso wie durch die Schärfe der inkriminierten Be-schimpfung die weit über das normale Mass hinausgehende Tragweiteder Beleidigung bedingt ist.

Begl. Abschrift ist Herrn Rechtsanwalt Landsberg direkt zugestellt.

gez. Dr. KatzRechtsanwalt.