189.22 Beschluss (Übersetzung) des Strafbezirksgerichts Prag Abtlg. VI (G.Z. T IV 7/34/6, Jaroslav Pernt)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 10. Januar 1934
Seite von 2

Uebersetzung.

T IV 7/34/6

Beschluss

In der Strafsache Karl Kraus gegen Dr. Marie Schnierer wegen Uebertretung des § 14 Nr. 126/33 hat das Strafbezirksgericht inPrag wie folgt zu Recht erkannt:

Der Antrag des Karl Kraus, Herausgebers der Zeit-schrift „Die Fackel“, es möge der Dr. Marie Schnierer, verantw.Redakteurin der Zeitschrift „Der Gegenangriff“ die Verpflichtungzur Veröffentlichung der Berichtigung vom 11.XII.1933 und der Ersatzder Verfahrenskosten auferlegt werden, wird abgewiesen.

Begründung:

Der Antragsteller verlangte die Berichtigung der Tat-sache, dass die fünfte Zeile des Gedichtes laute: Kein Wort dastraf. Diese Tatsache ist in dem berichtigten Artikel keineswegs be-hauptet worden, sondern behauptet wurde die Tatsache, dass er aufder letzten Seite sein Schweigen besinge …

Das Gericht ist deshalb der Ansicht, dass die ver-langte Berichtigung nicht eine Richtigstellung der in dem Artikel enthaltenen Tatsachen beinhalte und es hätte mit Zustimmung desAntragstellers die Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des Ges.Nr. 126/33 etwa so fassen können:

Es ist unwahr, dass er auf der letzten Seite sein Schwei-gen besingt: „Kein Wort das traf“ wahr ist vielmehr, dass …,wodurch die Fassung der Berichtigung den Bestimmungen des § 11 ent-sprochen hätte.

Der Vertreter des Antragstellers hat jedoch seine Zu-stimmung zu einer Neufassung der Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 des Ges.Nr. 126/33 nicht erteilt.

Da die Berichtigung der Bestimmung des § 11 Abs. 1des zit. Ges. nicht entspricht und da sie das Gericht gemäss § 14Abs. 4 nur mit Zustimmung des Antragstellers abändern darf, dieserjedoch seine Zustimmung zur Abänderung nicht erteilt hat, war esnicht möglich, die Berichtigung gemäss § 14 Abs. 4 Ges. 126/33 neu zu fassen und es war daher, da die verantw. Redakteurin Grund hatte, die Veröffentlichung abzulehnen, der Antrag abzuwei-sen.

Der Anspruch über den Kostenersatz ist bis zumEintritt der Rechtskraft vorbehalten.

Strafbezirksgericht Prag, Abtlg. IV, am10.I.1934.

Jaroslav Pernt Für die Richtigkeit der Ausfertigung:Der Leiter der Kanzleiabteilung:Pukerle.

KrausDer Gegenangriff16. JAN. 1934