193.34 Entwurf eines Schriftsatzes in Sachen Kraus ca. Sozialdemokrat (RA Johann Turnovsky an das Strafkreisgericht Prag)

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, schwarze Tinte
  • Oskar Samek, rote Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 15. Januar 1935
Seite von 24

In seiner Verantwortung gegen die gemäss § 2 u. 3des Gesetzes vom 28.VI.1933 Nr. 108 der Gesetzessamm-lung resp. wegen der Uebertretung nach § 4 derPressgesetznovelle erhobene Anklage versucht derAngeklagte den Wahrheitsbeweis anzutreten, führtjedoch zu diesem Zwecke der Wahrheit widersprechendeUmstände an. Bevor auf die Ausführungen des Ange-klagten im einzelnen reagiert wird, muss folgendesbemerkt werden.

Es kann nicht Gegenstand dieses Prozesses seinund der Privatkläger muss es auch grundsätzlich ab-lehnen, Debatten über geistige Probleme mit einemanonymen Schreiber eines in der ZeitschriftDer Sozialdemokrat“ veröffentlichten Artikels abzuwickeln. Unter dem Vorwande, für die inkrimi-nierten Stellen des Artikels „Die Fackel als faszisti-sche Hetzschrift“ beziehungsweise für die in diesenStellen enthaltenen Beleidigungen des Privatklägers den Wahrheitsbeweis führen zu wollen, versucht derAngeklagte, das Verfahren zu verschleppen, ja esüberhaupt zu sabotieren, indem er den Antrag stellt,es möge ein Grosser Teil der Publikationen des Pri-vatklägers zum Beweise dafür herangezogen werden,dass sich die FACKEL Nr. 890 bis 905 im Widerspruchezu alldem stellt, was der Privatkläger Jahrzehntehindurch verkündet und geschrieben hat.

Um diese Feststellung beweisen zu können, wird – wiegesagt – ein grosser Teil der Werke des Privatklägers als Beweis angeboten und da selbst wenn es möglich wäre in Jahre es nicht möglich ist, imRahmen dieses Pressprozesses die angebotenen Publika-tionen auch nur zur Verlesung zu bringen, geschweigedenn sie ihrem Inhalte und ihrer Tendenz nachzu würdigen – vorausgesetzt, dass es überhaupt möglich wäre, in Jahren diese eine solche Übersetzerleistung zu bewältigen – , würde durch eine solche Beweisführung dieEntscheidung über die gegen den Angeklagten erhobenen

Anklage nicht nur erschwert, sondern geradezu un-möglich gemacht.

Vor allem ist aber zu sagen: Was der Privatkläger früher geschrieben hatund ob dies im Widerspruche zu seiner letztenPublikation ist, ist für die Beurteilung derFrage, ob er durch den inkriminierten Ar-tikel beleidigt worden ist oder nicht, überhaupt vollkommenbelanglos . und Es ist klar, dass die vom Beklagten gewünschteFeststellung {nur eine Debatte über gei-stige Probleme provozieren } {soll}, zu der sich derPrivatkläger einem anonymen Journalisten Schreiber gegenüber keineswegs weder hergeben kann, für die jedoch aber auch absolut kein e Grund juristische Notwendigkeiten vorlieg t en .

ad 1/ des gegnerischen Schriftsatzes: Es istnotorisch und wird auch wohl vom Angeklag-ten nicht bestritten werden können, dass der Pri-vatkläger der alleinige Herausgeber der Zeit-schrift „Die Fackel“, der einzige Eigentümerdes gleichnamigen Verlages, in welchem diese Zeit-schrift seit 36 Jahren erscheint und seit Jahrzehn-ten auch der einzige Autor aller in dieser Zeit-schrift erschienenen Artikel ist. Wie bei keinerzweiten Zeitschrift, besteht also hier eine voll-ständige Identität zwischen der Person des Ver-lagsinhabers, Herausgebers, verantwortlichen Redak-teurs und Autors und der Zeitschrift selbst.

Jede über die Zeitschrift „Die Fackel“ behaupteteTatsache wird daher offenkundig vom Privatkläger ausgesagt und man kann deswegen nicht be-haupten und es ist deshalb eine offenbare Ausflucht, dass der Privatkläger gemäss § 5 Absatz 2des Gesetzes über den Schutz der Ehre nicht berechtigt wäre, die gegen ihn erhobenenehrenrührigen Anschuldigungen unter Anklage zustellen, wenn und weil an einzelnen Stellen desinkriminierten Artikels nicht ausdrücklich von der

Person des Privatklägers, sondern von der ZeitschriftDie Fackel“ die Rede war. Im Uebrigen ergibt sichdie Person des Klageberechtigten aus der Bestimmungdes § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Ehrenschutz und es wird ausdrücklich auf die Indikate Zahl4228, 4027, 2715 der Sammlung der oberstgerlicht-lichen Entscheidungen hingewiesen.

Der § 1 des Gesetzes über den Ehrenschutz enthältdie allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer Beleidigung,während in den § 2, 3, 4, die Merkmale der speziellenTatbestände festgelegt sind. Eine Injurie kann demnachunter die Bestimmung des § 1 und zugleich unter dieder §§ 2 oder folgende fallen.

Es ist daher vollständig unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet,er könne nach § 1 des Gesetzes über den Ehrenschutz nicht belangt werden.

Ebenso vollständig unrichtig ist die Behauptung, dass er wegenUebertretung der pflichtgemässen Sorgfalt nach § 4der Pressgesetznovelle nicht belangt werden kann, zu-mal der § 1 dieses Gesetzes, auf welchen sich der § 4 ausdrücklich beruft, die Verantwortlichkeit für dieVergehen gemäss § 1 bis 4 des Gesetzes vom 28.6.1933ausdrücklich statuiert.

ad 2./: Aus dem Inhalte des inkriminierten Arti-kels geht klar hervor, dass es sich dem Schreiber nicht darum gehandelt hat, eine „ naturwissenschaftlichevidente Tatsache“ zu konstatieren, denn einesolche Tatsache zu erwähnen, wäre ja vollkommensinnlos. Wenn der anonyme Schreiber jedoch aus-drücklich darauf hinweist, dass an dem Privatkläger seine 60 Jahre nicht spurlos vorübergegangen sind,so wollte er damit zweifellos nicht auf die normalenphysischen Folgen und Begleiterscheinungen des Alters

des Privatklägers aufmerksam machen, was doch selbstver-ständlich vollkommen uninteressant wäre, sonderner verfolgte damit einen anderen Zweck. Da der Pri-vatkläger jedoch einen anonymen Schreiber einesim „Sozialdemokrat“ erschienenen Artikels absolutnicht für berechtigt hält, ein Urteil über andere,als physische Eigenschaften, die er an dem Pri-vatkläger wahrgenommen haben will, abzugeben undeine Diskussion über geistige Dinge mit diesemAutor grundsätzlich ablehnt, so sei ausdrücklichkonstatiert, dass in der Anklageschrift auf dieseStelle des inkriminierten Artikels nur in einemNebensatze hingewiesen war, auf den kein beson-deres Gewicht gelegt wird. Eine besondere Inkriminierung dieser Behauptung, die vielleicht auf die Jugendlichkeit des anonymen Autors schliessen lässt, hätte gar keinen Sinn. Dem Privatkläger hates sich bei der Verfassung der Anklageschrift vorwiegend darum gehandelt, den inkriminiertenArtikel möglichst wörtlich zu zitieren und des-halb war auch der Passus aufgenommen, in welchem– wie der Angeklagte in seinem Schriftsatze behauptet – bloss „die Konstatierung der naturwis-senschaftlich evidenten Tatsache“ enthalten war,dass an dem Privatkläger seine 60 Jahre nichtspurlos vorübergegangen seien.

Bereits in diesem Zusammenhange beruft sich derAngeklagte auf den Strafausschliessungsgrund des§ 6 des Gesetzes über den Ehrenschutz, wodurch ersich allerdings mit seiner Verteidigung gegendie Strafbarkeit der in dieser Stelle enthaltenenBeleidigung in Widerspruch stellt.

Gemäss § 6 ist eine in den §§ 1, 2 oder 4 ange-führte Handlung nicht strafbar, wenn sie durch eineRechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübtwurde und die Grenzen dieser Berechtigung nicht überschritten wurden oder wenn die Grenzen sach-licher Beurteilung einer wissenschaftlichen, künst-

lerischen oder anderen ähnlichen Leistung nichtüberschritten wurde. Es kann wohl kaum behauptetwerden, dass der Angeklagte dadurch einer Rechts-pflicht nachgekommen ist, indem er beim Privatkläger eine naturwissenschaftlich evidente Tatsache konsta-tiert hat oder dass er ein Recht hätte, die Folgendes Alters beim Privatkläger festzustellen und übersie öffentlich, d.i. in einer periodischen Zeit-schrift, etwas auszusagen.

Will er jedoch behaupten, er habe die Grenzen sachli-cher Beurteilung einer wissenschaftlichen künstleri-schen oder anderen ähnlichen Leistung nicht über-schritten, dann gesteht er dadurch ein, dass derbetreffende Passus keinesfalls die blosse Konstatie-rung einer naturwissenschaftlich evidenten Tat-sache beinhaltet.

Aber, wie bereits betonteine gerichtliche Verteidigungder geistigenAutorität des Herausge-bers der Fackel kannamtlich nicht in Betrachtkommen.

Der Beklagte macht auch für sich undzwar für alle Fälle die Rechtswohltat des § 9 – 3 Abs.des Gesetzes über den Ehrenschutz geltend, indem erdie Pauschalbehauptung aufstellt, er habe sich derstrafbaren Handlungen nur aus Uebereilung und Auf-regung, verursacht durch das unmittelbar vorangegan-gene herausfordernde oder ärgerniserregende Beneh-men des Privatklägers, schuldig gemacht und die Artund Weise, wie die Handlung begangen wurde, sei durchdie Umstände entschuldbar. Zu dieser Verteidigungmuss bemerkt werden.

Das Heft der FACKEL / Nr. 890 bis 905 /,dessen Inhalt den Anstoss zu dem inkriminierten Ar-tikel gegeben hat, ist im Ende Juli 1934, der inkriminier-te Artikel jedoch erst am 10.8.1934 erschienen.

Es ist zwar vollkommen unwahr, dass der Inhaltdieses Fackelheftes den Schreiber des inkri-minierten Artikels in Aufregung versetzen konn-te und versetzt hat und dass er durch diese Publika-tion in Uebereilung zur Verfassung und Veröffentli-chung des inkriminierten Artikels veranlasst wordenist. Aber selbst wenn dies wahr wäre, so kann mandoch nicht behaupten, dies sei nur das unmit-telbar vorangegangene herausfordernde oder ärgernis-erregende Benehmen des Privatklägers verursachtworden, da doch der Autor des inkriminiertenArtikels in der Zeit zwischen Ende Juli und10. August 1934 genügend Zeit hatte, sich zuberuhigen und sich die Folgen seines angeblichin Aufregung geschriebenen Artikels zu vergegen-wärtigen. Auch ein anonymer Schreiber muss, wenner überhaupt publizistisch tätig sein will, ge-nügend Urteilskraft besitzen, um zu bedenken, waser schreibt und tut er dies nicht, dann darfer sich nicht darauf berufen, er sei aufgeregtgewesen und habe sich übereilt, weil er durcheinen mehr als zwei Wochen vorher erschienenenAufsatz provoziert worden sei.

ad 3./: Die Bezüglich der unter diesem Punkte angeführteStelle des inkriminierten Artikels, in der vonAusfällen gegen den Marxismus und die Sozial-demokratie die Rede war, sollte nach der Weisung wurde vom PrKl des Privatklägers nur erwogen, sie insoferne unter Anklage gestellt werden zu stellen , als die Ausfälle als „läppischbezeichnet wurden. Der Rechtsanwalt des Privat-klägers hat bei der flüchtigen Unterredung die diesbezügliche Weisung Meinung als missverstanden, was dadurch begreiflich ist, dass ernach der ersten Lektüre des letzten Fackelheftes und gar die Bezeichnung als „wilde Ausfälle“mitinkriminieren zu sollen geglaubt.

in welchem der Autor des inkriminiertenArtikels diese läppischen Ausfälle konstatierthaben will, selbstverständlich nicht feststellenkonnte, dass in diesem Hefte irgendwelche Aus-fälle gegen die Sache der Arbeiter oder gegenden Sozialismus als solchen enthalten waren. Der Privatkläger Dieser bekennt sich durchaus zu wilden Angrif-fen wie er sie seit Jahren in der Fackel unternommen hat, gegen den landläufigen Marxismus, wie er eben aufgefasstwird, gegen den Parteiapparat und gegen alles,was unter dem Vorwande, es diene der Rettung derArbeitersache, schmarotzt und sich unter miss-bräuchlicner Berufung auf marxistische sozialistische Ideenund Ideale berufen fühlt, die Arbeiter zu leitenund leider vielfach in ihr Verderben zu führen.Es war vom Privatkläger nur beabsichtigt erwogen , dieBezeichnung seiner diesbezüglichen Ausführungenals „läppisch“ unter Anklage zu stellen, keines-falls jedoch wollte er in der Anklageschrift behaupten, er habe keine Ausfälle gegen jeneunternommen, die sich heute als Repräsentantendes Marxismus und der Sozialdemokratie bezeichnen.Für diese gelten die vom Beklagten im Punkt 3des Schriftsatzes angeführten Zitate, zu denensich der Kläger ohne Bedenken bekennt und die, sogar wiewohl im Schriftsatze des Angeklagten aus demZusammenhange gerissen, doch in der Losreißung aus dem Zusammenhange, wie Sie der Schriftsatz darbietet, ihre volle Wirksamkeitbehalten haben.

Da aber der Privatkläger dem anonymen Schrei-ber des inkriminierten Artikels auch die Berechtigungnicht zusprechen kann, ein Urteil darüber abzu-geben, ob es sich um wilde und läppische Ausfällehandelt, Da aber der Privatankläger auch in diesem Punkte, der doch ob des konkreten Inhaltes entbehrt, sich mit einem anonymen Schreiber in keine Debatte einlassen und es schließlich verwinden kann, wenn diese Ausfälle von ihm ein parteimäßig gebundener Journalist, der sich zugegebenermaßen bei der Bildung öffentlicher Meinung übereilt, den Angriff als läppisch bezeichnetwerden, so erklärt er hiemit ausdrücklich wird hiermit ausdrücklich , dass er

7) Da aber der Privatkläger auch in diesem Punkte, der dochjedes konkreten Inhaltes entbehrt, sich mit einem anonymen Schrei-ber in keine Debatte einlassen und es schliesslich verwinden kann,wenn ein parteimässig gebundener Journalist, der sich zugegebener-massen bei der Bildung öffentlicher Meinung übereilt, den Angriffals läppisch bezeichnet, so wird hiemit ausdrücklich erklärt, dasser

diese Stelle des inkriminierten Artikels nichtunter Anklage stellt.

Dadurch entfällt die Notwendigkeit,das Gericht mit der Lektüre der vom Ange-klagten in diesem Zusammenhange angeführtenStellen zu befassen vielbändigen Literatur zu belästigen, deren Darbietung ein klares Ablenkungs- und Verschleppungsmanöver ist, und das Verfahren wirdwesentlich vereinfacht.

ad 4./: Auf Seite 174 und 175 derFACKEL Nr. 890 bis 905 steht nichts, was dieBehauptung eines so kleinlichen und lächerlichen Verhaltens begründen könnte, wie dass der Privatklä-ger könne es den Arbeitern „ nicht verzeihenkönne,dass sie ihm den elektrischen Strom abgeschnit-ten haben. Der betreffende Passus der vomBeklagten zitierten Stelle hat einen ganzanderen Sinn und Inhalt.

Vor Erscheinen des Heftes der FACKEL vomJuli 1934 hat sich die sogenannte antifaszi-stische Presse bemüssigt gesehen, wiederholtdarauf hinzuweisen, dass der Privatkläger, dassder Privatkläger gegen Hitler nichts publiziertha t be . Es sind in dieser Presse , die ungeheuren Schaden angerichtet und das Los der Opfer Hitlers verschlechtert hat, Artikel erschienen,in welchen denen die vorwurfsvolle, törichte Frage gestelltwurde, warum die FACKEL nicht erschein t e . A Nun ist es wohl ausschließlich Sache des Autors, ob und wann er eine Publikation erscheinen lässt, falls ihm nicht unehrenhafte Motive der Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war gerade ein umfangreiches Heft der Fackel im Druck, das in Form der Beantwortung der albernen Frage die gewünschte und wohl relevanteste „Stellung“ zur Katastrophe Hitler bezog. In diesem Hefte, das, mit entsprechender Fortsetzung, wegen der österr. Februarkatastrophe erst im Juli erscheinen konnte, ist nun a uf Seite 174 und 175 des Heftes der FACKELvom Juli 1934 ist ein übrigens ein satirischer ironischerHinweis auf gewisse sonderbare einen unheimlichen Zusammen-hang enthalten und dabei , indem eben {wird wird}, dassam 12. Februar 11 Uhr vormittags, in derMinute, da der letzte Korrekturstrich an einemfertiggestellten Hefte der FACKEL angebrachtwurde, derselbe Typus, der gefragt hatte, warumdie FACKEL nicht erschein t e , das Licht abgedrehthat.

10) Nun ist es wohl ausschliesslich Sache des Autors, ob undwann er eine Publikation erscheinen lässt, falls ihm nicht unehren-hafte Motive der Unterlassung nachzuweisen wären. Nun war geradeein umfangreiches Heft der ‚Fackel‘ im Druck, das in Form der Be-antwortung der albernen Frage die gewünschte und wohl vehementeste„Stellung“ zur Katastrophe Hitler bezog. In diesem Hefte, das, mitentsprechender Fortsetzung, wegen der österreichischen Februar-katastrophe erst im Juli erscheinen konnte, ist nun

Es war weder die Rede davon, dass dies ein Ar-beiter war, noch war ein Arbeiter gemeint.D er ie jenigen, die gefragt hatten, warum die FACKEL nicht erscheint, waren gewiss keine Arbeiter, sondern sogenannte Intelektuelle, die vom Schreibtisch aus das Schicksal der Arbeiter dirigieren. Mitdem „Typus“ waren also diejenigen gemeint, also jene eben die Arbeiter zumGeneralstreik veranlasst haben, eben die, gegendie sich die wilden , wenn auch nicht läppischen,Ausfälle Angriffe gerichtet haben, von denen auf die sich der inkriminierte Artikel und also der Schrift-satz des Angeklagten unter Punkt 3 spricht handelt bezieht .

Wenn also demnach im inkriminierten Artikel behaup-tet wird, der Privatkläger könne es den „Arbeiternnicht verzeihen, dass sie ihm den elektrischenStrom abgeschnitten haben, so ist diese Behauptungunwahr und stellt eine Lächerlichmachung desPrivatklägers dar, denn es wäre wahrhaftig lächer-lich, den Arbeitern etwas nachzutragen und siefür etwas verantwortlich zu machen, was sienicht verschuldet haben höchstens im Einzelfall manuell als Opfer der Verführung ausgeführt haben .

ad 5./: Die Behauptung, an der letztenNummer der FACKEL sei nicht mehr viel vom Kämpferund Satiriker Karl Kraus zu erkennen, war wederin der Strafanzeige, noch in der Anklageschrifterwähnt und natürlich auch nicht unter Anklagegestellt. Dies geschah schon deswegen nicht, weilder Privatkläger durch eine Kritik des Autors desinkriminierten Artikels, insbesondere durch eineKritik, die sich auf seine künstlerischen Lei-stungen bezieht, nicht verletzt werden kann.

Gerade Eine solche Beweis-führung würde in die unendlicheMaterie führen, deren Behandlungman keinem Gericht der Welt zu-muten kann, und eine Unter-suchung erfordern, die voll-kommen überflüssig ist, da jader Ankläger und Autor nichtein Wort von dem, was er frühergeschrieben hat, verleugnet, unddie Wahrnehmung des schein-baren „Widerspruchs“ getrostjenen oberflächlichen Lesernüberlässt, über die sich derSozialdemokrat mit vollemRecht am 28. April in einembegeisterten Artikel über KarlKraus lustig gemacht hat. DerWiderspruch ist nicht der desAutors, sondern groteskerWeise der des beklagten Blattes das in nachweislich voller Kenntnisdes Privatanklägers über die Februar-ereignisse ihn damals angehimmelt hat.

ad 6./: Der Beklagte versucht darzustellen,dass es keine Beleidigung sei, wenn vom Privat-kläger ausgesagt wird, es sei an ihm ein Verfallzu konstatieren, der in der Tiefe des Absturzes

12) Eine solche Beweisführung würde in die unendliche Materieführen, deren Behandlung man keinem Gericht der Welt zumuten kann,und eine Untersuchung erfordern, die vollkommen überflüssig ist,da ja der Privatkläger und Autor nicht ein Wort von dem, was erfrüher geschrieben hat, verleugnet, und die Wahrnehmung des schein-baren „Widerspruchs“ getrost jenen oberflächlichen Lesern über-lässt, über die sich der ‚Sozialdemokrat‘ mit vollem Recht am28. April 1934 in einem begeisterten Artikel über Karl Kraus lustiggemacht hat. Der Widerspruch ist nicht der des Autors, sonderngrotesker Weise der des beklagten Blattes, das in nachweislichvoller Kenntnis des Privatklägers über die Februar-Ereignisse ihndamals angehimmelt hat.

wohl den Gerhart Hauptmanns übertrifft.

Von Gerhart Hauptmann wird ausgesagt, er habesich gleichgeschaltet, und es ist tatsächlich bekannt, dasser, der Dichter der „Weber“ und des „Hannele den Hitlergruss leistet und ein Gedichte zuEhren Horst Wessels verfasst hat.

Der Vergleich mit Gerhart Hauptmann , der gewiss einmal eine bedeutende dichterische Erscheinung war, in diesemZusammenhange ist geeignet, beim Leser die Vor-stellung zu erwecken, als ob auch der Privat-kläger heute Anhänger Hitlers und des Faszismus seines blutigen Regimes wäre und alles das, was in Deutschland seitder Uebernahme der Regierungsgewalt durch dieNationalsozialisten geschehen ist, billigte.Für diese Behauptung bietet weder die FACKELNr. 890 bis 905 , die im Gegenteil den vehementesten Angriff gegen den Wahnsinn dieses Regimes bedeutet, noch irgendeine Handlung desPrivatklägers , der im Gegenteil jede Verbindung mit dem heutigen Deutschland abgelehnt, die Auslieferung seiner Bücher in Deutschland gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland eingestellt, die Streichung seines Namens aus dem deutschen Literaturkalender veranlasst, eine Einladung des Kölner Rundfunks schroff zurückgewiesen hat (sie Nr. 890–905) – auch nur die geringste Grundlageund es ist unwahr, wenn behauptet wird, derPrivatkläger habe im Alter die Ideale verlassen,für die er in früherer Zeit gekämpft hat. Seine heutige Haltung entspricht durchaus seiner Haltung seit jeher, seiner Haltung im Weltkrieg, seiner Haltung gegen die Regierung Schober, und wenn er in Bezug auf die Regierung Dollfuß, die den schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat, andrer Ansicht war als der Prager „Sozialdemokrat“, so hat er sich durchaus in der Linie dieses Kampfes gehalten und ein unsauberes oder ungeistiges Motiv in dieser Haltung wird selbst der „Sozialdemokrat“ ohne „Übereilung“ nicht zu behaupten wagen.

Der Beklagte behauptet erklärt zwar, er werde führe darüberden Wahrheitsbeweis führen, tut dies jedoch nicht,sondern beruft sich nur auf die in Verbindungmit dem Beweise über die anderen inkriminiertenStellen angebotenen Beweismittel , die vollkommen untauglich sind, und nie zum Beweise einer niedrigen Gesinnung dienen könnten, da ja auch ein wirklicher und erkennbarer, nachweisbarer Gesinnungswechsel auf den lautersten, moralischen Motiven beruhen könnte. Umsomehr muss ein scheinbarer Widerspruch, nicht der des Betrachters,

ad 7./: Wie bereits wiederholt erwähnt,muss es abgelehnt werden, mit dem Autor desinkriminierten Artikels und dem Beklagten überProbleme geistiger Art zu debattieren. Es istnicht Aufgabe des Privatklägers, dem anonymenAutor des Artikels einen Kommentar zu dem EndeJuli 1934 erschienenen Hefte der FACKEL Nr.890 bis 905 zu geben und er kann nichts dagegentun, wenn Leute, die sich unbefugter Weise zu als

15) Für diese Behauptung bietet weder die ‚Fackel‘ Nr. 890 bis905, die im Gegenteil den vehementesten Angriff gegen den Wahn-sinn dieses Regimes bedeutet, noch irgend eine Handlung desPrivatklägers – der im Gegenteil jede Verbindung mit dem heuti-gen Deutschland abgelehnt, die Auslieferung seiner Bücher inDeutschland gekündigt, die Versendung der Fackel nach Deutschland eingestellt, die Streichung seines Namens aus dem Deutschen Litera-turkalender veranlasst, eine Einladung des Kölner-Rundfunks schroffzurückgewiesen hat (siehe Nr. 890–905) – auch nur die geringsteGrundlage, und es ist unwahr, wenn behauptet wird, der Privatkläger habe im Alter die Ideale verlassen, für die er in früherer Zeitgekämpft hat. Seine heutige Haltung entspricht durchaus seinerHaltung seit jeher, seiner Haltung im Weltkrieg, seiner Haltunggegen die Regierung Schober, und wenn er in Bezug auf die RegierungDollfuss, die den schwersten Kampf gegen Hitler geführt hat, ande-rer Ansicht war als der ‚Prager Sozialdemokrat‘, so hat er sichdurchaus in der Linie dieses Kampfes gehalten, und ein unsauberesoder ungeistiges Motiv in dieser Haltung wird selbst derSozialdemokrat‘ ohne Uebereilung nicht zu behaupten wagen.

16) die vollkommen untauglich sind und nie zum Beweise einerniedrigen Gesinnung dienen könnten, da ja auch ein wirklicher underkennbarer, nachweisbarer Gesinnungswechsel auf den lautestenmoralischen Motiven beruhen könnte. Umsomehr muss ein scheinbarerWiderspruch in einer Weltanschauung und gar der politischen nichtder Widerspruch des Betrachters, sondern er kann sehr wohl der derWelt, der Erscheinung, der Zeitverhältnisse sein. Eben dies istwiederholt in 35 Jahren der ‚Fackel‘ in Prosa und Versen(Epigramme) dargestellt worden, und das weiss der ‚Sozialdemokratselbstverständlich ganz genau.

Kritikern aufspielen, nicht versteifen, was sielesen . , weil sie zugegebenermaßen übereilt lesen. Soviel mag nur zu den in diesem Punkteaufgestellten Behauptungen des Beklagten be-merkt werden, dass in der FACKEL vom Juli 1934 nichts enthalten ist, woraus sich schliessenliesse, dass der Privatkläger die Interessen nurder bedrückten Juden („der Wiener israelitischen Kultusgemeinde“) und nicht aller Bedrückten wahrt.Ebensowenig wird auch nur in einer Zeile desvom Beklagten zum Beweise angeführten Fackel-heftes die Ansicht vertreten, dass der Privat-kläger das österreichische und italienischeRegime nur deswegen dem Hitlerregime vorzieht,weil jene die Juden ungeschoren lassen.Durch diese Behauptung soll der Privatkläger lächerlich gemacht und in den Augen des Lesersherabgesetzt werden.

ad 8/–10/: Aus den vom Beklagten zur Be-gründung der Behauptung, der Privatkläger ver-suche, die tschechoslovakischen Behörden gegendie österreichischen Emigranten aufzuhetzen,zitierten Stellen des Fackelheftes vom Juli 1934 geht selbstverständlich keinesfalls die Ungeheuerlichkeit hervor, dass der Privatkläger wen immer bei den tschechoslovakischen Behördendenunziert hat oder denunzieren wollte. Im Gegen-teil, aus diesen Stellen ist klar ersichtlich,dass der Privatkläger jedem die Sicherheit seinerExistenz und des Lebens gönnt, selbst denen, dieandere in den Tod getrieben haben. Gerade jedochzum Schutze der Arbeiter verlangt der Privatkläger,dass diejenigen, die denen es gelungen ist, sich in Sicherheit zu bringen, gebracht haben sich ruhig verhalten unddas Asylrecht in eine s m gastfreundlichen Staates nicht dazu missbrau-

chen, um von hier aus die Arbeiter des umseine Freiheit und um sein Dasein kämpfendenNachbarstaates zur Schädigung der Wirtschaftdieses Staates aufzufordern und dadurch den Kampfgegen den großen gemeinsamen Feind zu lähmen .

Dieses Thema sollte lieber von der Zeit schrift ung Der Sozialdemokrat“ nicht berührt werden,da es sonst zu Erörterungen führen könnte,die tatsächlich die ziemlich unheroische, und nur menschlich begreifliche Art der Rettung und auf gewisse Handlungen mancher in die tschechoslovakische Republik ge-flüchteten sozialdemokratischen Führer hinweisen müssten würden . Es ist bezeichnend, dass Indem der Beklagte indiesem Zusammenhange bezeichnenderweise versucht, Widersprüche zwi-schen der früheren Haltung des Privatklägers undzwischen seiner jetzigen zu konstatieren.

Es handelt sich da wiederum um den liegt lediglich der Versuch vor, dieAufmerksamkeit des Gerichtes von dem einzigenThema des Prozesses abzulenken, nämlich von dernotwendigen Prüfung und Beurteilung der Frage, ob der Privat-kläger durch den inkriminierten Artikel belei-digt oder an seiner Ehre gekränkt worden ist odernicht. aus unehrenhaften Motiven publizistisch gehandelt hat, was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal behauptet worden ist, etwa, dass er der Regierung Dollfuß’ bestochen war, dass in irgendeiner spekulativen Absicht er willfährig anzeigen wollte oder dass er aus Feigheit gehandelt habe.

Selbst wenn alles, was der Beklagte behaup-tet und worüber er Beweise anbietet, wahr wäre,wenn also zugestanden würde, der Privatkläger habeseine Ansichten geändert, verteidige heute das,was ihm früher verdammenswert erschienen sei,könnte es an der Tatsache nichts ändern, dasses unzulässig ist, ihn zu beleidigen, indem manbehauptet, er habe das, was er geschrieben hat,aus unehrenhaften Motiven und infolge seiner niedrigenGesinnung veröffentlicht, er stelle einen ausge-wachsenen Zuchthäusler über Lassalle, er sei auf demWege, der Zutreiber des österreichischen Henkers ge-worden zu werden und sei den Weg der Gleichschaltung gegangen, etc.

19) aus unehrenhaften Motiven publizistisch gehandelt hat,was von dem Beschuldigten bisher nicht einmal behauptet wordenist, etwa, dass er von der Regierung Dollfuss bestochen war, dasser in irgend einer spekulativen Absicht, sich ihr willfährig zei-gen wollte oder dass er aus Feigheit gehandelt habe.

Deshalb ist es unzulässig und m M it allemNachdrucke muss zurückgewiesen werden, dass der Be-klagte versucht, einen Wahrheitsbeweis vorzu-täuschen, der sich so leicht eingrenzen ließe, und zum Nachweise für den angeblichen Gesinnungs-wechsel des Privatklägers , der juristisch irrelevant wäre, solange er nicht umfangreiche unehrenhaften Motiven entspränge, Werke gesamte Produktion heranzuziehen, deren Lektüre das Ge-richt viele Wochen hindurch in Anspruch nehmenmüsste. Selbst Es wird wiederholt Da auch ein Gesinnungswechsel {dem Beklagten nicht das Recht geben } {könnte}, die Ehredes Privatklägers anzugreifen und ist es daherdurchaus unzulässig, das Verfahren dadurch zusabotieren, dass Beweise beantragt werden überTatsachen, deren Vorhandensein für die Beurtei-lung des strafbaren Tatbestandes durchausbelanglos ist.

Der inkriminierte Artikel liegt demlöblichen Gerichte in beglaubigter Uebersetzungvor. Der Wahrheitsbeweis kann vom Angeklagten nur dadurch erbracht werden, indem er beweist,dass die über den Privatkläger behauptetenTatsachen wirklich vorliegen. Einen Beweisüber Tatsachen, die nicht den Gegenstand die-ses Prozesses bilden und durch den das ganzeVerfahren in eine Diskussion über geistigeund politische Probleme abgelenkt werden soll,darf man wohl in diesem Prozesse nicht zulassen.

Ich habe den Schutz des löblichen Ge-richtes angerufen, nicht um mich mit einem ano-nymen Schreiber über diese Probleme auseinander-zusetzen, sondern weil ich durch falsche Be-hauptungen an meiner Ehre gekränkt, in der

20) Was den ausgewachsenen Zuchthäusler betrifft, den der Pri-vatkläger angeblich über Lassalle stellt, so ist offenbar derösterreichische Vizekanzler Starhemberg gemeint, und es bleibtdem ‚Sozialdemokrat‘ überlassen, erforderlichenfalls nachzuweisen,woher er zu der Behauptung kommt, dass der Genannte ein ausge-wachsener Zuchthäusler sei. In Wahrheit hat der Privatkläger nichtsanderes getan, als einen überaus wuchtigen Angriff Starhembergs gegen Hitler stilkritisch der verdienstvollen, aber weitschweifigenRede Lassalles gegen die Presse vorzuziehen. Dass der Privat-kläger im Begriffe sei, der Zutreiber des österreichischen Henkerszu werden – eine so ungeheuerliche Behauptung ist durch keinWort des Privatklägers zu rechtfertigen, wohingegen eher zu beweisen wäre, dass die antifaszistische Presse durch die Nennungvon Namen der armen in den deutschen Konzentrationslagern Ge-peinigten deren Lage verschlechtert hat, und somit zum Zutreiberdes preussischen Henkers geworden ist, der sicherlich eine grau-samere Gestalt als der österreichische darstellt.

allgemeine Meinung verdeutlich gemachtund herabgesetzt worden bin.

Ich bitte daher, die Anträge desBeklagten, insoferne sie Tatsachen be-treffen, die auf meine Haltung in frühererZeit hinweisen in ihrem absurden Umfang abzulehnen , und den vomKläger beantragten Wahrheitsbeweis nur aufjene Tatsachen zu beschränken, welche mitdem inkriminierten Artikel in Verbindungstehen.

Zum Schlusse möchte ich noch bemerken:Im Oktober 1932 habe ich das Fackelheft Nr.867 bis 884 herausgegeben, dessen ersterArtikel, betitelt „Hüben und Drüben“,im Wesentlichen das gleiche beinhaltet, wiedie in der FACKEL vom Juli 1934 erschienenenArtikel. In genauer Kenntnis des Inhaltes desAufsatzes „Hüben und Drübenwie auch in genauer, durch Zeugen nachweisbarer Kenntnis der Haltung des Anklägers, der Ende Februar und im März in Prag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat (woraus die Konsequenz der Absage eines sozialdemokratischen Rundfunkvortrages über den PK gezogen wurde), hat die Zeit-schrift „Der Sozialdemokrat“ in ihrer Nummervom 28.IV.1934 anlässlich meines 60. Geburts-tages einen Artikel veröffentlicht, in welchembegeisterte Hymnen auf mich gesungen werden.Es ist dies geschehen, trotzdem ich bereitsin dem Aufsatze „Hüben und Drüben“ in gleicherWeise, wie in den Aufsätzen der FACKEL vom Juli1934, auf die Schuld der sozialdemokratischenFührer hingewiesen und deren Haltung „wild“ auf das schärfste kri-tisiert habe. Ebensowenig wie damals die vomBeklagten verantwortlich redigierte Zeit-schrift veranlasst werden konnte, gegenmich beleidigende Artikel zu publizieren,vielmehr sich veranlasst sah, Wenn sich der „Sozialdemokrat“ in Kenntnis aller dieser Umstände nicht veranlasst sah, einen Artikel gegen mich zu publizieren, sondern im Gegenteil mir einen huldigenden Artikel widmete, konnte und

23) wie auch in genauer, durch Zeugen nachweisbarer Kenntnisder Haltung des Privatklägers, der Ende Februar und im März inPrag weilte, seine Ansichten niemandem verhehlt hat, (woraus dieKonsequenz der Absage eines sozialdemokratischen Rundfunk-vortrages über den Privatkläger gezogen wurde),

24) Wenn sich der ‚Sozialdemokrat‘ in Kenntnis aller dieserUmstände nicht veranlasst sah, einen Artikel gegen den Privat-kläger zu publizieren, sondern im Gegenteil ihm einen huldigen-den Artikel widmete, so

so durfte der Schreiber des inkriminiertenArtikels durch den Inhalt des FackelheftesNr. 890 bis 905 zu dem beleidigenden Arti-kel provoziert w o e rden sein.

Er hat in seinem Artikel höhnisch mit Rechtdiejenigen abgetan, die mir Widersprüche vorwerfen,und gesellt sich nun selbst zu ihnen, was wohlselbst ein noch größerer Widerspruch ist.

Ich werde bei der Hauptverhandlung diebetreffenden Stellen aus dem AufsatzeHüben und Drüben“, sowie d ie en Notiz Artikel aus derNummer „Der Sozialdemokrat“ vom 28.IV.1934 zur Verlesung bringen und führe diesebeiden Aufsätze als Gegenbeweis darüber,dass meine Publikation in Nr. 890 bis 905der FACKEL keinen begründeten Anlass zurVerfassung und Veröffentlichung des inkri-minierten Artikels bilden kann.

25) Er hat in jenem Artikel höhnisch mit Recht diejenigen ab-getan, die dem Privatkläger Widersprüche vorwerfen, und geselltsich nun selbst zu ihnen, was wohl ein noch grösserer Widerspruchist.