68.17 Brief Samek an Justizrat Viktor Fraenkl

Materialitätstyp:

  • Durchschlag

Sender

DR. OSKAR SAMEK | RECHTSANWALT
Schottenring 14
Wien, I.
Datum: 23. Mai 1927
Diktiersigle: Dr.S./Fa.

Empfänger

An: Wohlgeboren | Herrn Justizrat Viktor Fraenkl
Potsdamerstrasse Nr. 86b
Berlin W 57
Seite von 11

Sehr geehrter Herr Justizrat!

Ich erlaube mir, da Sie mich zurRückäusserung auffordern, meine Meinung über das Vorbringen desGegners mitzuteilen und Sie auf verschiedene Tatsachen, die viel-leicht für die Beantwortung des Schriftsatzes wichtig wären, auf-merksam zu machen.

Es ist richtig, dass in Heft Nr. 735bis 742 vom Anfang Oktober 1926, Seite 70ff. Herr Karl Kraus gegen Alfred Kerr Angriffe veröffentlicht hat. Ich übersendeIhnen ein Exemplar des Heftes. Kerr will diese Nummer der„Fackel“ erst unmittelbar vor Veröffentlichung des Jessner-Artikels,in dem die Beleidigungen gegen Kraus enthalten sind, gelesenhaben. Ich weiss nicht, ob die deutschen Gerichte den § 199 St.G. auf Beleidigungen durch die Presse überhaupt anwenden. Mir er-scheint dieser Paragraph nur anwendbar zu sein bei mündlichen Be-leidigungen, da nur bei solchen eine Erwiderung auf der Stelle technisch überhaupt möglich ist. Berücksichtigt soll doch nurwerden, dass der Beleidigte durch die Beleidigung veranlasst sein

könnte, ebenfalls in schärferer Weise wieder zu beleidigen und dassdeshalb seine eventuelle Straffreiheit einem billigeren Ermessenentspricht. Aus den Worten des Paragraphenerwidert wird“ möchteich ferner schliessen, dass auch eine räumliche Identität für Be-leidigung und Gegenbeleidigung vorhanden sein muss. Ich glaube,kein Gericht würde diesen Paragraphen anwenden, wenn z.B. der Be-leidigte von einer Beleidigung durch eine dritte Person später undan einem anderen Orte erfährt und den zufällig anwesenden Beleidi-ger wieder beleidigt. Bei Beleidigungen durch die Presse erscheintmir diese notwendige Identität der Zeit und des Ortes geradezu un-möglich. Ausserdem müsste man doch mindestens als Voraussetzungder Anwendung dieses Paragraphen verlangen, dass dem Leser die Er-widerung der Beleidigung deutlich erkennbar wird und dass daher zu-mindest auf die Beleidigung Bezug genommen wird, nicht aber dasseinfach die Widerbeleidigung vorgebracht wird, ohne dass ein Zu-sammenhang mit einer Beleidigung bekannt ist. Kerr hat aber auf dieangeblich frühere Beleidigung durch Herrn Kraus gar nicht Bezug ge-nommen. Dass übrigens die Beleidigung nicht auf der Stelle erfolgte,geht aus den eigenen Worten des Schriftsatzes der Anwälte des HerrnKerr hervor. Sie führen aus, dass der Zusammenhang Kerr dazu führte,sich auch des Privatanklägers zu erinnern, ferner, dass der Beschul-digte, wenn ihm die Anwürfe des Privatanklägers nicht soeben erstvor Augen gekommen wären, er „eine frühere Gelegenheit gefundenhaben würde, um mit dem Privatankläger abzurechnen.“ Man kann dochnicht von einer Erwiderung auf der Stelle sprechen, wenn man sicherst einer Beleidigung oder einer Person erinnern muss, oder erst

eine Gelegenheit finden muss, um mit jemandem abzurechnen. Auchist die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Aufsatz des HerrnKrausEin Friedmensch“ erst unmittelbar oder kurze Zeitvor der Verfassung des Artikels zur Jessner Hetze gelesen, voll-ständig unglaubwürdig. Vorher erschien in der „Fackel“ ein Auf-satz über Kerr unter dem Titel „Kerr in Paris“. Auf diesenAufsatz erwiderte Kerr in einem Artikel, dessen Absatz XIX aufSeite 78 der Oktober Nummer der „Fackel“ abgedruckt ist. In diesemArtikel kündigt Kerr einen Angriff gegen Kraus an, indemer sagt: „Man muss ihn wieder mal vornehmen.“ Herr Kerr konnte und musste wissen, dass dieser Artikel von Herrn Kraus nicht unbesprochen bleiben wird und er wäre der erste Schriftsteller,der einen erwarteten Angriff nicht sofort nach Erscheinen durchliest.

Ferner hat der Artikel „zur Jessnerhetze“ mit Karl Kraus überhaupt nichts zu tun. Auch erscheint mir die Anwendung des § 199St.G. dort nicht am Platze zu sein, wo gegenseitige Beleidigungenvorgebracht werden, die einen Wahrheitsbeweis zulassen, da dochdie Gerichte kaum den Vorwurf einer bestimmten unehrenhaften oderstrafbaren Handlung durch Vorwurf einer anderen unehrenhaften oderstrafbaren Handlung als kompensiert betrachten können, ohne überdie Wahrheit und Berechtigung der beiden Vorwürfe zu urteilen.

Der Beschuldigte behauptet ferner, denAusdruck Verleumdung nicht im Sinne des § 187 des St.G.B. sondernlediglich als übliche Bezeichnung für bösartige Beleidigung ver-wendet zu haben. Ich glaube nicht, dass es angeht, sei es nun, dassman den Ausdruck im Sinne des § 187 St.G.B. oder in einer üblichenBezeichnung verwendet, das Merkmal „wider besseres Wissen“ aus

dem Begriffskomplex der Verleumdung auszuscheiden. Dass aber dieHerrn Kerr in dem Aufsatz „Ein Friedmensch“ gemachten Vor-würfe nicht nur nicht wider besseres Wissen erhoben wurden, sondernvollständig wahre Tatsachen berichten, ergibt sich schon daraus,dass der Aufsatz lediglich Zitate aus Schriften des Herrn Kerr selbst zur Begründung seiner Ansicht heranzieht.

Der Beschuldigte schreibt, er seinach Paris gegangen, um an der Herstellung einer friedlichenStimmung zwischen den intellektuellen Kreisen und namentlich derPresse der beiden Nationen mitzuwirken und hatte darüber imBerliner Tageblatt‘ berichtet. Deswegen greife der Privatanklä-ger ihn in dem eingangs erwähnten Aufsatz der ‚Fackel‘ mit dem TitelEin Friedmensch‘ an.

Der Privatankläger versucht den Be-schuldigten lächerlich zu machen und herabzusetzen, indem er ihmseine Haltung in der Kriegszeit vorwirft. Der Privatankläger ver-wischt geflissentlich (also doch wider besseres Wissen) das Ver-hältnis, dass zwischen der Stellungnahme eines Deutschen im Jahre1914 für das bedrohte Vaterland und dem Versuch des Jahres 1927,die geistigen Beziehungen der Nationen wieder herzustellen, bestehe.

Der Beschuldigte habe so wenig wieunzählige andere Deutsche den Krieg gewünscht und vielmehr jedenKrieg als eine tief zu beklagende, ja zu verabscheuende Form derAuseinandersetzung der Nationen angesehen. Sein Standpunkt sei gegenden Krieg, aber für Deutschland gewesen, denn dem Beschuldigten seies selbstverständlich gewesen, dass er bei der Volk und Reich bedro-

henden Gefahr ohne Schwanken die Partei Deutschlands ergreifenmüsse. Der Privatankläger bezeichne aber den, der seinem bedrohtenLande in der Zeit tiefsten Wirrsals beistehe, als einen ‚Kriegs-hetzer‘.

Hätte der Beschuldigte sich nichtin jener Zeit auf die Seite seiner Nation gestellt, so wäre erjetzt nicht berechtigt, für sie zu sprechen, wenn es gelte, dieNationen zu versöhnen. Die europäische Kultur beruhe auf derExistenz ungeschwächter nationaler Kulturen.

Ich glaube, dass jedem Leser desArtikels des Herrn Kerr in der „Neuen Deutschen Rundschau“,von dem ich Ihnen eine Abschrift anschliesse, und der übrigen inder Fackel zitierten Gedichte des Herrn Kerr und die verlogene Ab-sicht desselben, sich durch die Weckung nationaler GefühleStimmung zu machen, klar hervorgeht. Die Behauptung des Beschuldig-ten aber, er wäre jetzt nicht berechtigt für seine Nation zu sprechen,wo es gelte die Nationen zu versöhnen, wenn er sich nicht in jenerZeit auf die Seite seiner Nation gestellt hätte, muss entschiedenabgelehnt werden. Seine Berechtigung zur Versöhnung der Nationenwürde sich vielmehr daraus ergeben, wenn er in jener Zeit sichzwar auf die Seite seiner Nation, aber nicht auch derartig gegendie anderen Nationen gestellt hätte. Aber selbst wenn man einemEintreten für den Krieg bei anderen Persönlichkeiten, wie etwaGerhard Hauptmann oder Dehmel, der im Gegensatz zuHerrn Kerr den Krieg in vorderster Linie mitgemacht hat, für ihre

Glorifizierung des Krieges, noch die Unkenntnis der wahren Kriegs-gründe und des verderblichen Einflusses der Presse zugute haltenkönnte, so ist dies bei dem Beschuldigten schon wegen der Formseines Eintretens für den Krieg unmöglich und er ist schon wegendieser Form als Kriegshetzer zu bezeichnen. Wenigstens ist dieAusdrucksweise eines Friedenfreundes selbst bei stärkstem Ein-treten für sein Volk in der von Herrn Kerr geübten schimpfli-chen Herabsetzung der feindlichen Bevölkerung undenkbar. Ich ver-weise auf die in der Fackel abgedruckten Gedichte: Seite 81 Das Rumänenlied“, Seite 82Der Russeneinfall“, Seite 83 undSeite 85 die beiden Gedichte aus dem „Kriegsbuch eines Hirnwesens“,Seite 86Stallupönen“, Seite 88Chronik“, Seite 91EnglischerGefechtsbericht.“ Der Versuch des Beschuldigten speziell die Ge-dichte aus dem „Tagebuch eines Hirnwesens“ als Ablehnung derStellungnahme für den Krieg zu bezeichnen, muss schon deshalb zurück-gewiesen werden, weil ja der Beschuldigte derartige, ja noch vielärgere Gedichte im „Roten Tag“ veröffentlicht hat, ohne solcheStellungnahme abzulehnen, im Gegenteil, sie sogar durch die Erklärungdes Pseudonym „Gottlieb“ als „dem Schlachten-Gotte lieb“ in ihrerTendenz eindeutig als gottgefällig hingestellt hat. Und wenn auch derBeschuldigte eine Anzahl von Zeitungsschlagworten über die Feindez.B. „Felonie des Zaren“ oder „Belgische Niedertracht“ in demKriegsbuch eines Hirnwesens“ ablehnt, so hat er ähnliche Schlag-worte in den veröffentlichten Gedichten in noch krasserer Weiseselbst gebraucht und zwar viel später als im September 1914, wo die

Verwendung dieser Schlagworte noch eher auf die ersten Anstürmeder Kriegsverwirrung gutgebucht werden konnte.

Wenngleich also der Beschuldigte die beiden Gedichte in dem „Kriegsbuch eines Hirnwesens“ mit derBemerkung „es geht nicht“ versieht, so zeigt er doch durch derenVeröffentlichung und durch die Veröffentlichung vieler andererscheusslicher Gedichte, dass es doch gegangen ist. Der Beschuldigte gibt ja selbst zu, dass er eine Anzahl Kriegsgedichte die zum Teilunter der Sammelmarke „Gottlieb“ im „Roten Tag“ erschienen sind,veröffentlicht hat. Da er aber weiters selbst zugibt, dass er nurdie von ihm verfassten Gedichte in die Sammlungen aufnahm, soweitsie dazu geeignet schienen, anerkennt er den Standpunkt, dass ereine ganze Anzahl von Gedichten geschrieben hat, die ihm selbstbei der Ueberprüfung seinem nachträglichen Standpunkt zum Krieg zuwidersprechen schienen. Er hat von sicher mehr als hundert Kriegs-gedichten zwei oder drei in seine Sammlung aufgenommen, die über-wiegende Mehrzahl also abgelehnt. Selbstverständlich konnten dievon dem Beschuldigten nicht in seine Sammlungen aufgenommenen Ge-dichte nur dem Stile nach agnosziert werden und es wäre immerhinmöglich, dass eines der in der Fackel veröffentlichten Gedichte voneinem anderen Verfasser, der sich auch des Sammelnamens „Gottlieb“bediente, herrührt. Es ist dies aber unwahrscheinlich, da der Privat-kläger die Agnoszierung der Gedichte teilweise schon vor längererZeit vorgenommen hat, insbesondere derjenigen Gedichte, die besonde-re Scheusslichkeiten enthalten, ohne dass der Beschuldigte berichtigte,dass die Gedichte nicht von ihm seien. Ferner muss sich füglich je-

mand, der unter einem Sammelnamen Gedichte veröffentlicht, gefallenlassen, dass er mit den Gedichten seiner Mitschuldigen belastetwird, so lange er nicht eine reinliche Scheidung seiner Tat vonder der anderen vornimmt. Wahrscheinlich würde aber bei dieserScheidung Herr Kerr am schlimmsten davon kommen, wie schon diesicher zu agnoszierenden Gedichte zeigen.

Ferner erlaube ich mir Sie auf dieAbsätze 22 und 25 im „Kriegsbuch eines Hirnwesens“ besondersaufmerksam zu machen. Welche Berechtigung hat jemand gegen denKrieg Stellung zu nehmen, der seiner angeblichen Vaterlandsliebemit den Worten Ausdruck „bis zum letzten Wurf Speichel,die nur eine Beschimpfung, nicht aber eine Bekämpfung der Gegner an-halten, und wie die Friedenseinstellung des Herrn Kerr’s be-schaffen war, beweist der Absatz 25, der eigentlich jedes Argumentgegen seine Berechtigung zum Eintreten für den Frieden vorwegnimmt.Da ist von keinem Frieden im Sinne der Versöhnung der Nationen dieRede, sondern Herrn Kerr’s Frieden sieht so aus, dass dann ersteine Abrechnung kommt, ein dreissigjähriger Krieg im Frieden, dererst der Weltkrieg sein wird.

Besonders möchte ich Sie auch auf Punkt6 des „Kriegsbuches eines Hirnwesens“ aufmerksam machen, wo Kerr schreibt: „Ich juble schon über einen Bruch des Völkerrechtes.

Ferner erlaube ich mir Sie darauf auf-merksam zu machen, dass die unter VII zitierte Stelle aus Seite 77,Zeile 9 und 10 der Fackel sowohl im Wortlaute als auch sachlich un-richtig ist. Es steht dort nicht und es läuft auch nicht dem Sinne

nach darauf hinaus, dass Kerr vorgeworfen werde, er hätte demdeutschen Botschafter nur deshalb zu den „Wertvollen“ gezählt,weil er von dessen Weinen getrunken habe. Es soll nur der Stildes Beschuldigten, der Hoesch als Künstler ansprechen will unddies in der Weise tut, da er von ihm aussagt, dass er etwas vonunserem (also Kerr’s) Saft in seinen Adern fühlt, lächerlich ge-macht werden.

Ob die von dem Beschuldigten unterVII angeführten Beleidigungen nach dem deutschen Gesetz als for-mal betrachtet werden, kann ich nicht beurteilen. Nach österrei-chischem Rechte würden die meisten als Schmähungen beurteiltwerden und wären einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ferner be-zieht sich das Wort „Quallen“ nicht auf den Beschuldigten,sondern wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, in dem von „ohneKümmernis um Quallen und Mausis“ gesprochen wird, auf eine Per-sonengruppe von gewisser geistigen Einstellung.

Es bleibt noch übrig über die Be-hauptung des Beschuldigten zu sprechen, dass der Privatkläger ge-wusst habe, dass der Beschuldigte sich freiwillig zum Eintritt inden Heeresdienst gemeldet hatte, aber abgelehnt worden war, was erals Beweis für bösartige Verleumdungen wider besseres Wissen heran-zieht. Der Beschuldigte selbst schreibt im Absatz 9 des „Kriegs-buches eines Hirnwesens“, dass er in einem zweiten Gesuch „vonseiner mittleren Schiessfähigkeit sprechen will, im Kahn und imWalde zur Not bewährt, etwas in ihm stockt: er schrieb den Satznicht hin. Setzte dafür die Mitteilung, dass er französisch wieein Franzose sprechen und schreiben kann.“ Dem Privatkläger war

wirklich bekannt, dass der Beschuldigte sich als Dolmetsch zumHeeresdienst gemeldet hat. Eben das ist es, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er für Krieg und Kriegstaten in der blut-rünstigsten Ausdrucksweise eintritt, ohne seine Person irgendeiner Gefahr auszusetzen.

Zum Beweise dafür, dass auch anderebedeutende Schriftsteller Deutschlands zu einem gleichen Urteilüber den Beschuldigten kommen wie der Privatkläger, übersende ichIhnen das Buch Theodor Haeckers, Satire und Polemik, in wel-chem auf Seite 74ff. und auch an anderen Stellen z.B. Seite 71,81ff., 90, 247f mit der geistigen Einstellung des Beschuldigten kritisch abgerechnet wird. Vielleicht ist es für Sie vom Interes-se einen Ausschnitt aus einem Brief des Münchner Dramaturgen Hein-rich Fischer, der im Deutschen Schauspielhaus tätig ist,kennenzulernen und vielleicht halten Sie es sogar für vorteilhaft,den Ausschnitt dem Gerichte vorzulegen, in welchem dieser sichüber die geistige Einstellung des Herrn Kerr besonders präziseund gut ausspricht. Zur Orientierung des Gerichtes über die Per-sönlichkeit des Privatklägers übersende ich Ihnen ferner einExemplar der Rundfrage über Karl Kraus aus dem „Brenner“, dieganz gewiss besonders geeignet ist, jedem, der von Karl Kraus sonst nichts weiss und nie etwas gehört hat, die Ungebührlichkeit,ja Ungeheuerlichkeit einer Bezeichnung wie „kleiner miesserVerleumder“ darzutun. Diese Bezeichnung wäre doch unter allenUmständen, selbst wenn auch um die Möglichkeit einer meritori-schen Ueberprüfung der Verleumdungsmaterie bestünde, als schwere

formale Beleidigung strafbar.

Wenn Sie noch irgend welche weitereInformationen benötigen, so bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen,vorsichtshalber habe ich weitere Kriegsgedichte des Beschuldig-ten von einem Freunde des Herrn Karl Kraus zusammenstel-len lassen und werde sie Ihnen in den nächsten Tagen zusenden.

Ich zeichne mit vorzüglicherkollegialer Hochachtung