103.24 Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Pr.-Reg. Nr. 458/28, Richter: […] Enders)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 2. August 1928
Seite von 9

Abschrift.

Pr.Reg.Nr. 458/28

Das Amtsgericht Nürnberg erkennt in der Privatklage-sacheKraus Karl, Schriftsteller in Wien, Privatkläger,gegenSchardt Oskar Franz, Schriftleiter, Nürnberg,Privatbeklagter wegen Beleidigungin der öffentlichen Sitzung am 2. August 1928 in Gegenwart:1.) des Landgerichtsrats Enders als Vorsitzender,2.) des Obersekretär Riedner als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelleauf Grund der Hauptverhandlung zu Recht:

Oskar Franz Schardt, geb. am 22. März 1885 in München,verh. Schriftleiter in Nürnberg, wird von der Anklage einesdurch die Presse verübten Vergehens, teils der Beleidigungteils der üblen Nachrede freigesprochen.

Die Kosten einschl. der dem Privatbeklagten er-wachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Privatkläger zurLast.

Gründe:I.

Der Privatkläger hat im Jahre 1922 ein Stück geschrieben,welches er „Traumstück“ genannt hat. Dieses wurde imFebruar oder in den ersten Tagen des März 1928 von derJungen Bühne der Münchener Kammerspiele aufgeführt. Wieder Zeuge Dr. Hohenstatter heute bekundet, hat dieseAufführung wegen der Tendenz und der Form des Stückes inpolitisch rechts gerichteten Kreisen Münchens grosse Ent-rüstung hervorgerufen, und es wurde das Stück von derrechtsgerichteten Presse Münchens scharf abgelehnt.

In der No. 65 des hiesigen „Fränkischen Kuriers“vom 5.3.28 eines ebenfalls politisch rechts gerichtetenBlattes, erschien in Beziehung auf diese Aufführung folgen-der Artikel:

Antinationaler Skandal in München.

München, 3. März. (Spez. Dep. uns. Münch. Schriftl.). Der Pseudo-wiener Karl Kraus, der durch die Herausgabe der „Fackel“ undseinen Reklamestreit mit Harden und auch ansonsten sich

bekannt gemacht hat, hat in München eine Vortragsabendgehalten und die Münchener Kammerspiele haben seinTraumstück“ aufgeführt.

Wir lehnen es ab, die Aufführung und den Vortrags-abend künstlerisch zu würdigen. Wir stellen an Hand der all-gemeinen Berichterstattung fest, dass der Verfasser sicherlaubt hat, seiner pazifistischen Meinung durch Verhöhnungdes deutschen Frontkämpfertums rohen und widerlichen Ausdruckzu geben. Es ist klar, dass in einem Millionenheer ausnahms-weise Dinge vorkommen, die in dem kleinen Kreise derartigerLiterätchen (des Literaturbolschewismus) alle Tage Übungsind. Es ist ja bekannt, dass eine Reihe von Vertreterndes Literaturbolschewismus syphilitisch verseucht ist. DieGemeinheit liegt aber darin, dass man etwa einen missratenenOffizier als allgemeinen Typ hinstellt. Angesichts der Tat-sache, dass sich die Verniggerung und Verspottung deutschenWesens in München unter den Augen sonst sehr wachsamerBehörden erschreckend häuft fragen wir an:

Haben sich die zuständigen Behörden mit dieser Veran-staltung der Kammerspiele beschäftigt und haben sie über-haupt daran gedacht, daraus Folgerungen zu ziehen? Gedenktman, die Erregung, die über diese Aufführung in nationalenKreisen unbestreitbar entstanden ist, so zu würdigen, wieman auch andere Erregungen zu würdigen versteht?

Die Kammerspiele geniessen städtische Subvention. Sollenallgemeine Steuergelder zur Darstellung derartigen Schmutzesmissbraucht werden?

Wollen die Münchener Kammerspiele, deren gelegentlichekünstlerische Leistungen gern anerkannt werden, den Rufder Reinlichkeit verlieren und sich etwa zu einer Piscator-bühne umbilden?

Wollen bestimmte Kreise den Vorwurf nach sich ziehen, dasssie ihre Stimme erheben, wenn sie politischen Widerstandfinden und merkwürdigerweise nicht, wenn Christentum undNation wahrhaft gefährdet sind?

Die letzten 4 Absätze dieses Artikels sind durchFettdruck hervorgehoben.

Die Nr. 65 des Fränk. Kuriers ist von dem Privatbeklagten verantwortlich gezeichnet „für unterhaltenden Teil, Kunstund Wissenschaft.

Der Privatkläger hat durch seine ordnungsgemässbevollmächtigten Anwälte am 25.4.28 gegen ihn schriftlichePrivatklage erhoben und Strafantrag wegen Beleidigung ge-stellt. Der Privatbeklagte ist deshalb beschuldigt, alsverantwortlicher Redakteur einer periodischen Druckschrift den Privätkläger beleidigt und in Beziehung auf ihn nichterweislich wahre Tatsachen behauptet zu haben, welchegeeignet sind, ihn verächtlich zu machen und ihn in deröffentlichen Meinung herabzuwürdigen, Vergehen teils derBeleidigung, teils der üblen Nachrede nach §§ 185, 186, 73RSTGB. in Verbindung mit § 20 des Reichs-Pressegesetzes.

II.

Der Privatbeklagte, dessen Angaben heute von dem Zeu-gen Dr. Hohenstatter bestätigt wurden, gibt an, er habe denArtikel nicht selbst verfasst, sondern der Verfasser seider Münchner Schriftleiter des Fränk. Kuriers, der Zeuge,Dr. Ernst Hohenstatter. Dieser arbeitete bereits seit 8 oder

9 Jahren mit ihm zusammen, und er habe ihn als zuverlässigensachlichen Beurteiler kennen gelernt, dessen Artikel nochnie zu einer Beanstandung Anlass gegeben hätten. Der Artikel sei am 3. März 1928 telefonisch aus München übermittelt worden.Er selbst habe das in der hiesigen Redaktion aufgenommeneTelefonat durchgelesen und in zwei Punkten abgeändert:

Den von Hohenstatter gebrauchten Ausdruck „der WienerKarl Kraus“ habe er geändert in „Pseudowiener.“ Dies seigeschehen, um zum Ausdruck zu bringen, dass Kraus nicht aus Wien stamme und auch nicht zu dem Kreis derWiener Schriftsteller gehöre; eine beleidigende Absichthabe er dabei nicht gehabt, könne auch nicht zugeben, dass derAusdruck beleidigend sei.

Der zweite Absatz habe nach dem Telefonat ausMünchen im zweiten Satz gelautet: „Wir stellen an Hand derallgemeinen Berichterstattung fest, dass ein nervöserPsychopath sich erlaubt hat …“. Um einen verletzendenAusfall gegen den Privatkläger zu vermeiden, habe er dieWorte „ein nervöser Psychopath“ durch die Worte „derVerfasser“ ersetzt. Schon daraus gehe hervor, dass es ihmnicht darum zu tun gewesen sei, den Verfasser persönlichzu beleidigen, sondern dass er lediglich eine scharfe Kritikseines Stückes beabsichtigt habe. Die übrigen Ausdrücke desArtikels habe er nicht als zu scharf empfunden. Er nehme denSchutz des § 193 RSTGB. für sich in Anspruch, nicht nurdeswegen, weil er es für eine Berufspflicht der Presseseiner politischen Richtung und seiner Weltanschauung halte,das Stück nach Form und Inhalt scharf zu verurteilen,sondern auch, weil in dem Werk der Journalistenstand, demer angehöre, angegriffen und als „der Nichtswürdigkeitblutiger Scherge“ (vgl. S. 10) bezeichnet sei.

III.

Was zunächst die Frage anlangt, ob der Privatbeklagte für den Artikel nach den Vorschriften des Reichspresse-Gesetzes verantwortlich ist, so muss diese bejaht werden.

Schardt hat nicht nur als verantwortlicher Redakteurdes betr. Teiles des Fränk. Kuriers gezeichnet, sondern istauch tatsächlich der verantwortliche Redakteur dieses

Teiles gewesen. Der Zeuge Dr. Hohenstatter, welcher derMünchner Schriftleiter dieser Zeitung ist, bedient ausserihr noch andere Blätter. Er bekundet ausdrücklich, dassseine Artikel nicht unverändert aufgenommen werden müssen,sondern, dass es vorkommt, dass die Schriftleitungen desErscheinungsortes der Zeitungen daran Aenderungen vor-nehmen. Auch im vorliegenden Falle hat ja der Privat-beklagte solche Aenderungen vorgenommen. Er hat den Artikel durchgelesen, hat ihm die Ueberschrift gegeben, hat ihn inzwei Punkten abgeändert und hat dessen Aufnahme in dieZeitung veranlasst.

Der Umstand, dass er vor dem Urteile den Dr. Hohenstatter als den Verfasser genannt hat, entbindet ihn nicht von derHaftung. Diese trifft ihn nach § 20 des RPr. Ges., nachdemer befreiende Umstände nicht dargetan und sogar ausdrück-lich zugegeben hat, dass er den Artikel durchgelesen hat.Die Befreiungsvorschrift des § 21 Abs. II RPr. Ges. trittnicht bei vorsätzlichen, sondern nur bei fahrlässigenZuwiderhandlungen ein, und könnte daher nur Platz greifen,wenn der Privatbeklagte etwa dargetan hätte, dass derArtikel ohne sein Wissen und seinen Willen in die Zeitung gekommen sei.

Der Privatbeklagte bestreitet übrigens selbst nicht,seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Artikel,sondern erklärt heute vielmehr ausdrücklich, dass er diepressgesetzliche Verantwortlichkeit in vollem Umfangübernehme. Auch auf Grund der allgemeinen Strafgesetzeerscheint er als der Täter.

IV.

Der Inhalt des Artikels stellt ein ablehnendes Urteilüber das „Traumstück“ dar, also ein tadelndes Urteil übereine schriftstellerische Leistung des Privatklägers.

Die Kritik an solchen Leistungen liegt im Interesse des

allgemeinen Fortschritts und muss innerhalb gewisserGrenzen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Ehrevorgehen. Das Gesetz hat es deshalb für angemessen ge-halten, „in Ausgleichung widerstreitender Interessendurch § 193 RStGB dem freien Worte über das Gebiet dersachlichen und daher selbstverständlich nicht strafbarenKritik hinaus die Vergünstigung zuteil werden zu lassen,dass Beleidigungen, die sich in tadelnden Urteilen überwissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Lei-stungen finden, straflos sein sollen, vorausgesetzt,dass nicht die Absicht der Beleidigung aus der Form derAeusserung oder aus den Umständen, unter welchen siegeschieht, hervorgeht.“ So Reichsgericht Bd. St. 39,S. 312. Es wird hier also ausdrücklich zur Bestrafung nichtnur das Bewusstsein, sondern die Absicht der Beleidigungverlangt, ebenso auch im RG für Strfs. Bd. 40 S. 317,44, S. 111 u. 12.1925, 153, wo ausdrücklich gesagt ist,Bestrafungen können nur eintreten, „wenn die Absicht zubeleidigen, aus der Form hervorgeht und unter der weiterenVoraussetzung, dass der Täter sich bewusst war, nach Formund Umständen über das zur Wahrnehmung berechtigter Interes-sen Erforderliche hinauszugehen“.

Im vorliegenden Falle bekundet der Zeuge Dr.Hohenstatter, er habe den Artikel geschrieben, weil ihmaus Kreisen seiner politischen Richtung zahlreiche Kund-gebungen der Entrüstungen über das Stück zugegangen seien.Es sei ihm ferngelegen, den Privatkläger persönlich zubeleidigen, er habe eine scharfe Kritik im Interesse derSache und zur Erreichung des angestrebten Zweckes, d.i.wie auch die Schlussabsätze des Artikels ersehen lassen,zur Verhinderung einer wiederholten Aufführung desStückes, für erforderlich gehalten.

Die beiden Sätze: „Es ist klar, dass in einemMillionenheer ausnahmsweise Dinge vorkommen, die in demKreise derartiger Literätchen alle Tage Uebung sind.Es ist ja bekannt, dass eine Reihe von Vertretern desLiteraturbolschewismus syphilitisch verseucht sindbeziehen sich nach der Angabe des Zeugen darauf, dass indem „Traumstück“ ein tuberkulöses Kind auftritt, das er-zählt, seine Schwester sei als Hilfskraft im Feld gewesenund dort von einem Offizier geschlechtlich angestecktworden, der Herr Katechet habe gesagt, dies sei zu Ehrendes Vaterlands geschehen, sie hätten es bunt getrieben,aber es sei eine grosse Zeit gewesen (Seite 11). In demArtikel sollte der grossen Anzahl von Frontoffizierender kleine Kreis derjenigen Schriftsteller gegenüber-gestellt werden, deren Richtung der Zeuge und mit ihmder Privatkläger vom Standpunkt ihrer Weltanschauung undihrer politischen Richtung als Literaturbolschewismus be-zeichnen, und es sollte gesagt werden, dass in deren klei-nem Kreise geschlechtliche Erkrankungen und Ansteckungenviel häufiger vorkämen, als sie in dem grossen Kreiseder Frontoffiziere vorgekommen seien.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Ausdruckderartiger Literätchen“ für den als Schriftsteller be-kannten Privatkläger herabwürdigend und damit beleidigendist. Schon unter einem Literaten versteht man im Gegensatzzu einem Schriftsteller oder Dichter einen Mann, dessenliterarische Werke keinen dauernden Wert haben, und dieVerkleinerung Literätchen bezeichnet einen Mann, der selbstals Literat unbedeutend ist. Wenn weiter gesagt wird, dassaus dem kleinen Kreise derartiger Literätchen eine Reihevon Vertretern syphilitisch verseucht seien, so wird zwargegen den Privatkläger selbst ein derartiger Vorwurf nichterhoben, wird aber immerhin einem Kreise von Menschen zu-gerechnet, deren moralische Anschauungen als seichte bezeich-net werden.

Während es sich bei dem übrigen Inhalt des Artikels lediglich um eine Kritik des Stückes selbst handelt, kanndies von den eben erwähnten beiden Sätzen nicht gesagtwerden. Diese enthalten vielmehr beleidigende Angriffegegen die Person des Privatklägers.

Bei Prüfung der Frage, ob aus den Umständen oder ausder Form des Artikels, aus den gewählten Ausdrücken undinsbesondere aus der Tatsache, dass der Privatkläger auchpersönlich angegriffen wird, die Absicht einer Beleidigungzu entnehmen ist, hat das Gericht folgendes erwogen:

1.) Schardt ist nicht selbst der Verfasser dieses Artikels.Er kennt diesen Verfasser seit Jahren als einen zuver-lässigen massvollen Mann, von dem er auch weiss, dasser literarisches Verständnis besitzt. Hohenstatter hatden Artikel geschrieben in der Erregung, die durch zahl-reiche Kundgebungen der Entrüstung aus den Kreisenseiner politischen Freunde hervorgerufen war. Er hat zurErreichung des Zweckes, den er mit der Veröffentlichunganstrebte, einen scharfen Ton für nötig gehalten. DerAngeklagte selbst hat in dem Artikel einen scharfen, denPrivatkläger herabsetzenden Ausdruck ausgemerzt. Es istnatürlich nicht ausgeschlossen, dass er dies getan hat,weil er fürchtete, wegen dieses Ausdrucks sich einerBestrafung wegen Beleidigung auszusetzen. Es ist abernicht widerlegt, dass es geschehen ist, um eine Verletzungund Herabwürdigung des Privatklägers zu vermeiden, undes muss diese Behauptung des Privatbeklagten daher alsrichtig unterstellt werden. Ist sie aber richtig, sospricht dieser Begleitumstand nicht für, sondern gegendie Absicht einer Beleidigung.

Der Angeklagte ist, wie sein Auftreten in der Haupt-verhandlung beweist, ein Mann von lebhafter Gemütsart,der leicht zur Erregung neigt. Er setzt sich mit Feuer-eifer für seine publizistischen Pflichten und Ziele

ein und führt, wie allgemein bekannt ist, selbst einescharfe Feder. Bei einem solchen Manne ist es angesichtsder seinen Anschauungen scharf widerstreitenden Tendenzund Form des Stückes des Privatklägers verständlich,dass er im Uebereifer neben einer scharfen Kritik desWerkes auch eine Kritik der schriftstellerischenLeistung und der Persönlichkeit des Privatklägers fürnötig erachtet, um dessen Werk zu verurteilen, das ihnvom Standpunkt seiner Weltanschauung als unmoralischund staatsgefährlich erschien, dass ihm also diescharfen Angriffe, die der Verfasser des Artikels gegendie persönliche und schriftstellerische Ehre des Privat-klägers richtete, als nicht zu scharf, und als nötigerschienen.

2.) Abgesehen von den beiden erwähnten Sätzen enthält derArtikel keine persönliche Verunglimpfung des Privat-klägers. Den Ausdruck „ Pseudowiener“ hat der Angeklagteso erklärt, dass ihm die persönliche Spitze genommen ist.Die Bemerkung, der Privatkläger habe sich durch dieHerausgabe der „Fackel“ usw. bekannt gemacht, enthältAngriffe gegen die literarische und politische Richtungdes Privatklägers, aus denen die Absicht einer Beleidigungnicht entnommen werden kann. Gleiches gilt für die Aus-drücke: „Verniggerung und Verspottung deutschen Wesens“,und von dem jetzt vielfach gebrauchten Schlagwort Literaturbolschewismus“, sowie von dem Ausdruck Gemeinheit“. Wenn gesagt wird, der Verfasser habe seinepazifistische Meinung durch Verhöhnung des deutschenFrontkämpfertums rohen und widerlichen Ausdruck gegeben,so enthält diese Wendung nicht die Behauptung einer Tat-sache, sondern ein Urteil über das Werk „Traumstück“.Der Privatbeklagte erblickt darin, dass ein toter Soldatohne Kopf auf die Bühne gebracht wird, dass „Prothesentanzen“, dass der Feldherr und, wie bereits erwähnt,

der Offizier, herabgesetzt wird, eine Verhöhnung desdeutschen Frontkämpfertums. Dieses Urteil wurde nachder Bekundung des Zeugen Hohenstatter von MünchenerKreisen der politischen Richtung des Privatbeklagten ge-teilt. Ob es richtig ist oder nicht, kann vollkommen dahin-gestellt bleiben, denn die gebaruchten, wenn auch scharfenAusdrücke halten sich nach der Anschauung des Gerichts noch innerhalb des Rahmens des § 193 RStGB, sie lassennicht erkennen, dass sie in der Absicht gebraucht sind,den Privatkläger zu beleidigen.

Das Gericht konnte daher nicht die Ueberzeugung ge-winnen, dass aus den Umständen und der Form des Artikels,der im Zusammenhang gewürdigt und bei dessen Beurteilungdie scharfe gegensätzliche Einstellung der beiderseitigenWeltanschauungen und politischen Richtungen in Betrachtgezogen werden muss, die Absicht einer Beleidigung hervor-geht, und musste deshalb zur Freisprechung gelangen.

Die Folge ist die Auferlegung der Kosten und derdem Privatbeklagten erwachsenen notwendigen Auslagenauf den Privatkläger (§ 471 Abs. III RStGB.)

Der Vorsitzende:(L.S.) gez. Enders Landgerichtsrat

Zur BeglaubigungDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelledes Amtsgerichts NürnbergAbtlg. für Strafsachengez. Petermann Inspektor