168.15 Beschluss des Landgerichts I Berlin (G.Z. 10. Q. 47/32, […] Pipping, […] Paulus, […] Steiner)

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Materialitätstyp:

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Datum: 12. April 1932
Seite von 2

10.Q.47/32148.B.808/31 Abschrift.

Beschluss.

In der Privatklagesache Kraus gegen Landsberg wird die sofortige Beschwerde des Privatklägers vom 15. Fe-bruar 1932 kostenpflichtig mit der Massgabe zurückgewiesen,dass die in dem Verfahren entstandenen, gesetzlichen, ausser-gerichtlichen Kosten dem Beschuldigten zur Last fallen.

Gründe:Der rechtzeitig eingelegten Beschwerde war der Erfolg zuversagen. Der Beschuldigte, der Rechtsanwalt ist, vertratin der Privatklage desPrivatklägers gegen den ChefredakteurTheodor Wolff des „Berliner Tageblatts“ den Angeklagten inder Berufungsverhandlung vor der 10. Strafkammer des Landge-richts I in Berlin am 19. Oktober 1931. Die Verhandlung wurdevon beiden Seiten häufig in erregten und überaus scharfenFormen geführt. Der Beschuldigte gibt nun zu, dass er ge-reizt durch ein ironisches Lächeln und angeblich auch durcheine Bemerkung des Privatklägers sich dazu hat hinreissenlassen, diesem die Worte „unverschämter Patron“ zuzurufen.Wenn auch diese Worte eine recht gröbliche Beleidigung desPrivatklägers im Sinne des § 185 STGB darstellen, so wardennoch den Ausführungen des Vorderrichters, der durch denangefochtenen Beschluss vom 13. Januar 1932 das Verfahrenauf Grund der 3. Notverordnung des Reichspräsidenten vom6. Oktober 1931 eingestellt hat, beizutreten. Mit Rücksichtauf die während der ganzen Verhandlung herrschende erregteAtmosphäre, die durch beiderseitiges Verschulden zu heftigenZusammenstössen der Parteien und ihrer Vertreter zur Folgehatte,× erscheint das Verschulden des Beschuldigten nur gering.

×: (so im Original, Katz)

Dass die beleidigende Aeusserung irgendwelche nachteiligen,sonstigen Folgen für den Privatkläger gehabt hat, ist wederdargetan, noch anzunehmen.

In Anbetracht des immerhin grösseren Ver-schuldens des Beschuldigten erschien es geboten, die ausser-gerichtlichen, gesetzlichen Kosten ihm aufzuerlegen. Im übrigenberuht die Kostenentscheidung auf § 473 StPO.

Berlin, den 12. April 1932Landgericht I, Strafkammer 10.gez. Pipping, Paulus, Dr. Steiner

Ausgefertigtgez. Baumann, Justizangestellteals Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle.