194.5 Brief RA Johann Turnovsky an Samek

Materialitätstyp:

  • Typoskript mit handschriftlichen Annotationen

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, Bleistift

Sender

JUDr. JOHANN TURNOVSKY | Advokat
Vodičkova 33
Prag II.
Datum: am 2. April 1936
Betreff: Kraus – Dr. Schwelb

Empfänger

An: Wohlgeboren Herrn | JUDr. Oskar Samek, | Rechtsanwalt
Reindorfgasse 18
Wien – XIV.
Seite von 2

Sehr geehrter Herr Doktor!

Ich bestätige mit bestem Dank den EmpfangIhres frdl. Schreibens von 31.III. d.J. Auch ich habe daran ge-dacht, den Schriftsatz mit den Beweisanträgen zum Gegenstandeiner neuerlichen Anklage gegen Dr. Schwelb zu machen und nurdie Erwägung, ob das zur Verteidigung Vorgebrachte nach demEhrenschutzgesetze verfolgt werden kann, hat mich davon abge-halten, in meinem Berichtschreiben vom 26. d.Vm. diese Frageaufzuwerfen. In diesem Falle glaube ich allerdings nicht, dassdie Unterlassung des Vorbehaltes bei der Hauptverhandlung dasErlöschen des Anklagerechtes zur Folge haben könnte. Der Be-rechtigte im Sinne des § 18 ist Herr Kraus und nicht ich unddass er von der strafbaren Handlung erst nach Abschluss desBeweisverfahrens Kenntnis erlangt hat, kann um so weniger zwei-felhaft sein, als ich selbst den Inhalt der Beweisanträge vorder Urteilsfällung nicht gekannt habe. Der Richter hatte denSchriftsatz gar nicht in den Akten und hat dessen Inhalt nuraus dem ihm vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Durchschlagzur Kenntnis genommen. Allerdings hat er dann protokolliert, dass

der gegnerische Beweisantrag verlesen worden ist, was aberin Wirklichkeit nicht der Fall war. Man kann also Herrn Dr.Schwelb sicherlich wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes be-langen. Es wäre allerdings darüber zu erwägen, ob dies nichtvorsichtshalber innerhalb der 15tägigen Frist des III. Absatzesdes § 18 / siehe meinen Bericht in Sachen Soz.Dem. / gesche-hen sollte. Diese Frist würde am 1O. d.M. ablaufen.Ich glaube auch, dass man die Frage, ob sich Herr Dr.Schwelb durch den Inhalt des Schriftsatzes strafbar gemachthat, trotzdem die beleidigenden Behauptungen zu seiner Ver-teidigung angeführt worden sind, in der Weise beantwortenmuss, dass derartige Behauptungen auch zur Verteidigung nichtvorgebracht werden dürfen, insbesondere weil sie zur Exkul-pierung des Angeklagten nicht herangezogen werden konnten,was diesem wohlbewusst sein musste; sie gehen, wie Sie ganzrichtig sagen, weit über das hinaus, was in diesem Prozesseüberhaupt Gegenstand einer Beweisführung sein könnte.Ich wiederhole also, dass ich die Verfolgbarkeitfür gegeben erachte und erbitte mir mit Rücksicht auf dieoben erwähnte Frist Ihre baldigen Weisungen.

In vorzüglicher Hochachtung Ihr ergebenerDr. Turnovsky

Zwischen 11 –fertig ½ 12 vielleicht früher, Hotel Absage, Brief leitend, wiederteilweise 5 Stunden, obwohl er keinen einzigen Nachkommen nach dem rechtnach Bezeichnung rechtwahrung. Fischer, Zimmer abbestellen,ins Hotel, Einlaufstelle, Kleine Eingabe,Zurückziehung, Ablehnung

KrausDr. Schwelb 3. APR. 1936