70.11 Urteil des Landgerichts I Berlin (G.Z. Q 164/28; Richter: Landgerichtsdirektor […] Weigert, Anklagevertreter: Wenzel Goldbaum, Verteidiger: Botho Laserstein)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 23. Oktober 1928
Seite von 9

Abschrift.

Im Namen des Volkes!

38.Q 164/28. zu ONr. 7.Verkündet am:23. Oktober 1928.Gez. Packheuser,als Urkundsbeamterder Geschäftsstelle. In Sachen

des Schriftstellers Dr. Alfred Kerr in Berlin-Grunewald, Höhmannstr. 6,Antragsstellers,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Goldbaum, Berlin, W. Wilhelm-strasse 52, –

gegen

den Schriftsteller und Verleger Karl Kraus in Wien, Hintere Zollamtsstr. 3,Antragsgegner,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.Jur. Botho Laserstein, Berlin,NO. 18, Landsberger Allee 55,

wegen Anspruchs aus Verletzung des Urheberrechts, Namensrechts und un-erlaubter Handlung

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin auf die mündlicheVerhandlung vom 16. Oktober 1928 unter Mitwirkung des LandgerichtsdirektorsDr. Weigert, des Landgerichtsrats Dr. Smoschewern und des GerichtsassessorsDr. Koehne

für Recht erkannt:

1) Die einstweilige Verfügung vom 25. September 1928 wird insoweitbestätigt, als dem Antragsgegner bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haft-strafe verboten wird:

a) Gedichte des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;

b) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche der Antragstel-ler unter dem Pseudonym „Gottlieb“ oder „Peter“ veröffentlicht hat, ge-werbsmässig zu verbreiten;

c) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist, unter denNamen des Antragstellers gewerbsmässig zu verbreiten;

2) Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.

3) Die Kosten des Verfahrens fallen zu 7/8 dem Antragsgegner,zu 1/8 dem Antragsteller zur Last.

4) Das Urteil zu 2) ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand.

Die Parteien stehen seit Jahren in einem literarischenKampf, der von dem Antragsgegner in Vorträgen und in der von ihm heraus-gegebenen, in Wien erscheinenden Zeitschrift „Die Fackel“ von demAntragsteller vor allem im „Berliner Tageblatt“, zu dessen Schriftlei-tern er gehört, geführt wird. Der Antragsgegner macht hierbei den Antrags-steller u.a. seine antipazifistische Stellungnahme während des Kriegeszum Vorwurf, die in unvereinbarem Widerspruch zu seinen gegenwärtigenAnsichten stehe. Er wendet sich vor allem gegen den Inhalt von Ge-dichten, die der Antragsteller unter dem Decknamen „Gottlieb“ und „Peter“im „Tag“, in der „Frankfurter Zeitung“ und in der „Neuen Deutschen Rund-schau“ veröffentlicht hat. Der Deckname „Gottlieb“ wurde jedoch im „Tagauch von anderen Schriftstellern bei Veröffentlichung ihrer Gedichtebenutzt.

In der Nr. 735/742 der Fackel vom Oktober 1926, Seite 70ff.schrieb der Antragsgegner in einem Aufsatz unter dem Titel „Der Fried-mensch“, in welchem er eine Anzahl von unter dem Namen „Gottlieb“ ver-öffentlichten Gedichten kritisierte, die er dem Antragsteller zuschreibt,er bemühe sich, alle Gedichte mit der Zeit zusammen zu stellen (S. 92).Er sammle alle Kriegsgedichte des Antragstellers, um sie als Nachweis fürdie von ihm bekämpfte Stellungnahme des Antragstellers zu verwenden (S. 95).

Ferner hat der Antragsgegner die im September 1928 erschieneneNr. 787/794 der Zeitschrift „Die Fackel“ mit folgender Inhaltsangabe aufdem Titelblatt versehen: „Der grösste Schuft im ganzen Land … (Die Aktenzum Fall Kerr)“. Er beschäftigt sich auch in dem Heft ausschliesslich mitdem Antragsteller, veröffentlicht u.a. einen Schriftsatz des Antragstel-lers aus einem Privatklage-Verfahren welches vor dem Amtsgericht Charlot-tenburg in den Akten 44. B 222.27 zwischen den Parteien geschwebt hat unddurch einen Vergleich beendet worden ist; und schaltet in den Text diesesSchriftsatzes kritische Bemerkungen ein, in dem Schriftsatz hat der An-tragsteller eine Anzahl seiner Kriegsgedichte wiedergegeben. Auf Seite123 schreibt der Antragsgegner im Anschluss über Ausführungen über ein

Gedicht, welches er irrtümlich dem Antragsteller zugeschrieben hatte, derAntragsteller sei für dieses Gedicht mitverantwortlich, und „auf dieIdentifizierung des einzelnen Gottlieb wird gepfiffen“. Er fährt dannfort: „Noch einmal den Mund zur Beschwerde aufgetan und ich lasse dieganze Kollektion unter dem Namen Kerr als Buch erscheinen!“. Auf Seite192 schreibt er: „Also heraus mit der Kriegslyrik! Er gebe sie heraus!Tut er es nicht, so bin ich nicht mehr gesonnen, mich von Fall zu Fallauf mein Stilgefühl und auf sein Dementi zu verlassen, sondern druckeeinfach sämtliche Gedichte Gottliebs (und Peters) unter dem Namen Kerrwas ich ohne weiteres damit rechtfertigen kann, dass er für alle diemoralische Verantwortung trägt –, und setze (übertriebenerweise) auf dasTitelblatt „Das Nichtgewünschte bitte zu durchstreichen“. Die zweiteAuflage erscheine dann etwas verkürzt, aber ein stattliches Bändchenwär’s noch immer“.

Am Schluss des Heftes, auf Seite 207 findet sich schliesslichfolgender Satz: „Unbeschränkt verfüge ich über sein Autorrecht und wasimmer er nun beginnen wird statt zu enden, die gefährlichste Waffebleibt in meiner Hand: ihn abzudrucken!“.

Der Antragsteller behauptet, nach der Art, in welcher der An-tragsgegner den literarischen Kampf gegen ihn führe, sei zu befürchten,dass der Antragsgegner seine Drohungen verwirklichen und die Gedichtedes Antragstellers und auch Gedichte, deren Verfasser er nicht sei,welche aber von anderen Schriftstellern unter dem Decknamen „Gottlieb“veröffentlicht seien, drucken und verbreiten werde. Denn der Antrags-gegner habe nach seinem eigenen Zugeständnis erklärt, „er werde denKläger aus Berlin vertreiben, das gegen den Antragsteller gerichteteHeft der Fackel werde auch mit besonderem Nachdruck in Berlin vertrie-ben“. Da der Antragsgegner Vorlesungen in Berlin im Oktober angekündigthabe, sei anzunehmen, dass er die Vorträge dazu benutzen werde, den Ge-dichtband, der vielleicht schon druckfertig vorliege, öffentlich anzu-preisen.

Die Veröffentlichung von Gedichten, die der Antragsteller unter seinem Namen oder unter einem Decknamen veröffentlicht habe, stelleeine Urheberrechtsverletzung dar, während durch die Veröffentlichung von

Gedichten, deren Verfasser der Antragsteller nicht sei, sein Namens-recht verletzt werde. Zugleich enthalte die Veröffentlichung auch eineunerlaubte Handlung gegen den Antragsteller.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Gericht durch Be-schluss vom 25. September 1928 dem Antragsgegner im Wege der einst-weiligen Verfügung verboten:

1) Gedichte des Antragstellers zu vervielfältigen und dieeinzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässigzu vertreiben,

2) unter dem Namen des Antragstellers Gedichte, welche derAntragsteller unter den Pseudonymen „Gottlieb“ oder „Peter“veröffentlicht hat, zu vervielfältigen und die einzelnenExemplare gewerbsmässig zu vertreiben,

3) Gedichte, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist, unterdem Namen des Antragstellers zu vervielfältigen und dieeinzelnen Exemplare der Vervielfältigung gewerbsmässigzu vertreiben.“

Der Antragsgegner erhebt gegen die einstweilige Verfügung Widerspruchmit dem Antrage:

Die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Er führt aus, der Erlass der einstweiligen Verfügung seischon deshalb nicht zulässig gewesen, weil das Gericht nicht örtlichzuständig sei. Jedenfalls könne die Vervielfältigung der Gedichte demAntragsgegner nicht verboten werden, da er diese Handlung nur in Wien vornehmen könne, wo sich die Druckereider Fackel“ befinde. Eine imAuslande stattfindende Rechtsverletzung könne aber durch die Entschei-dung eines deutschen Gerichtes überhaupt nicht verboten werden. Das Ver-bot sei jedoch auch materiell unbegründet.

Der Antragsgegner behauptet, die Drohung einer Veröffent-lichung der Gedichte des Antragstellers sei überhaupt nicht ernst ge-meint gewesen, sondern es handle sich lediglich um satirische Redewen-dungen, mit denen der Antragsgegner die Verantwortung des Antragstel-lers für die „Gottliebgedichte“ habe klarstellen wollen. Dies geheauch daraus hervor, dass der Antragsgegner eine ähnliche Wendung be-

reits in dem Aufsatz in dem Oktoberheft 1926 der „Fackel“ gebrachthabe, ohne dass sich der Antragsteller dagegen gewehrt habe. Deshalbbestehe auch keine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligenVerfügung. Jedenfalls sei die einstweilige Verfügung viel zu weitgefasst, weil dem Antragsgegner nicht untersagt werden könne, einzelneGedichte, oder Stellen aus Gedichten in kritisch-wissenschaftlicherWeise zu besprechen.

Der Antragsteller beantragt: die einstweilige Verfügung zubestätigen.

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf denvorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. Sep-tember 1928 und des Antragsgegners vom 15. Oktober 1928, sowie wegender von den Parteien zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen überreich-ten eidesstattlichen Versicherungen und des sonstigen Materials aufdie Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe.

Bei Erlass der einstweiligen Verfügung ist das Gericht davonausgegangen, dass der Antragsgegner nach § 11 Lit.Urh.G. nicht berech-tigt ist, die von dem Antragsteller unter seinem Namen oder untereinem Decknamen veröffentlichten Gedichte zu vervielfältigen und zuverbreiten. Denn die unter einem Decknamen erscheinenden Werke sind,wie sich aus § 7 Lit.Urh.G. ergibt, in gleicher Weise geschützt, wiedie unter dem Namen des Urhebers veröffentlichten. Die Sachberechti-gung des Antragstellers selbst wird durch § 7 Abs. 2 def. nicht aus-geschlossen.

Die gewerbsmässige Verbreitung pseudonym erscheinender Werkeunter dem pseudonym oder dem Namen des Verfassers ist deshalb unzu-lässig. Ebenso ist aber auch dem Antrage stattgegeben worden, durchwelchen dem Antragsgegner verboten werden sollte Gedichte, die derAntragsteller nicht verfasst hat, unter seinem Namen zu veröffentlichen.Denn ein unbefugter Gebrauch des Namens im Sinne des § 12 BGB liegtnicht nur dann vor, wenn ein Anderer den fremden Namen zur Bezeichnungseiner eigenen Person verwendet, sondern auch, eine in anderer Weise,z.B. zur Bezeichnung von Waren oder eines gewerblichen Unternehmens er-

folgende Verwendung des Namens ist unzulässig (vgl. R.G. v. 28.10.10. R.G.Z. 74, S. 308; vom 5.1.21, J.W. 1921 S. 522 – R.G. 101 S. 169.) Durchdie Veröffentlichung von Gedichten, die der Antragsteller nicht ver-fasst hat, würde der Antragsgegner also den Namen des Antragstellers unbefugt gebrauchen. Gleichzeitig aber verstösst er gegen §§ 823, 826BGB. Denn die Veröffentlichung soll in der Absicht erfolgen, den An-tragsteller lächerlich zu machen.

Der Anspruch kann auch im Gerichtsstande des erkennenden Ge-richts erhoben werden. Denn die Ankündigung des Antragsgegners, er werdedie Werke des Antragstellers veröffentlichen, um ihn lächerlich zumachen, enthält bereits eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826BGB. gegen die sich der Antragsteller wehren kann. Er macht also nichtnur einen vorbeugenden sondern einen sogenannten repressiven Unter-lassungsanspruch geltend, der aus dem Beginn der Begehung der unerlaub-ten Handlung abgeleitet wird und deshalb im Gerichtsstand des § 32 ZPO. verfolgt werden kann. (vgl. Stein-Jonas § 32 Bemerkung III, R.G. v. 19.IV.1915 Jur W.S. 1023). Denn unstreitig ist die Nummer der Fackel vomSeptember 1928 im Bezirk des Landgerichts I in Berlin verbreitet worden.Die einstweilige Verfügung ist jedoch nur insoweit bestätigt worden, alsdem Antragsgegner die Verbreitung der Gedichte des Antragstellers oderdie Veröffentlichung von Gedichten, deren Verfasser der Antragsteller nicht ist, unter seinem Namen verboten worden ist. Denn dass auch dieVervielfältigung in Berlin erfolgen wird ist nach der eidesstattlichenVersicherung des Antragsgegners und dem Vermerk auf der Rückseite dereinzelnen Hefte der „Fackel“ nicht glaubhaft gemacht. Das Verbot derVerbreitung bezieht sich, wie im Tenor der einstweiligen Verfügungnicht besonders zum Ausdruck gebracht worden war oder werden musste, nurauf das Inland, d.h. soweit sich die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt.Sie gilt aber auch für das ganze Inland nicht nur für den Bezirk deserkennenden Gerichts, da sonst eine wirksame Verhinderung von Beleidi-gungen durch Druckschriften überhaupt nicht möglich wäre, sondern beijedem Landgericht, in dessen Bezirk die Verbreitung möglicherweise er-folgen könnte, Klage erhoben werden müsste, wobei noch durch wider-sprechende Entscheidungen weitgehende Unsicherheit entstehen könnten.

Ein Eingriff in die österreichische Gerichtsbarkeit liegt überhauptnicht vor, wenn sich das Verbot nur auf das Inland erstreckt. Dass derAntragsgegner aber dem Inhalt des Verbots in Oesterreich zuwiderhandelnkönnte, kann die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht be-schränken, da auch eine Verletzung der Rechte des Antragstellers imInland zu befürchten ist, gegen die der Antragsteller geschützt werdensollte.

Ist aber die einstweilige Verfügung nur gegen im Inland drohen-den Rechtsverletzungen gerichtet, so ist für die Entscheidung deutschesRecht anzuwenden, nicht österreichisches, da ein Zusammentreffen derbeiden Rechte überhaupt nicht vorliegt.

Bei seiner Entscheidung hatte das Gericht lediglich überdie dem Antragsteller durch die in Aussicht gestellte Veröffentlichungdrohende Rechtsverletzung zu entscheiden, nicht aber zu der Berechti-gung des literarischen Kampfes der Parteien Stellung zu nehmen oderein Werturteil über die Persönlichkeit der Parteien zu fällen. DasGericht muss allerdings aus der Heftigkeit und Hartnäckigkeit, in derdieser Kampf von beiden Seiten geführt wird, annehmen, dass der An-tragsgegner seine Drohung, eine Veröffentlichung der Gedichte des An-tragstellers vorzunehmen, nicht nur als eine satirische Redewendunggebraucht hat. Denn er bestreitet nicht, dass er mit der Inhaltsangabeauf der Umschlagseite der Zeitschrift den Antragsteller gemeint hatund ihn als grössten Schuft brandmarken will. Deshalb vermögen auchdie von dem Antragsgegner überreichten Gutachten von Th. Haecker, F.M.Reiferscheidter und Heinrich Fischer des Gericht nicht davon zu über-zeugen, dass es sich hier um einen blossen Witz gehandelt hat, wie derAntragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet. Denndie Gutachten beschäftigen sich überhaupt nicht mit der Stelle aufSeite 207 der Zeitschrift in der gesagt ist, der Antragsgegner werdeunbeschränkt über das Autorrecht des Antragstellers verfügen. DieseWendung gibt klar die Absicht des Antragsgegners wieder, den Antrag-steller durch Veröffentlichung von Gedichten zu schädigen, um ihn lä-cherlich zu machen. Er will sich also nicht nur damit begnügen, einzelneGedichte des Antragstellers abzudrucken, wie noch seine Wendung imOktoberheft 1926der Fackel“ verstanden werden konnte, sondern stellt

zum ersten Male eine Sammlung sämtlicher Gedichte in Aussicht. Deshalbist auch die Berechtigung zum Erlass der einstweiligen Verfügung nichtaus dem Grunde zu verneinen, weil der Antragsgegner seine Ankündigungenaus dem Jahre 1925 nicht verwirklicht hat.

Eine solche Vervielfältigung ist auch nicht durch § 19 Lit.Urh.G. für zulässig erklärt. Wollte man selbst die Aufsätze, in denensich der Antragsgegner mit der Person des Antragstellers befasst, alsselbständige literarische Arbeiten bezeichnen, so ist doch in diesenArbeiten stets nur die Anführung einzelner Stellen oder kleinerer Teiledes Schriftwerkes des Antragstellers zulässig. Als selbständige wis-senschaftliche Arbeit aber können die Veröffentlichungen des Antrags-gegners nicht bezeichnet werden, da er sich nicht mit einer kritischenWürdigung der Gedichte des Antragstellers begnügt, sondern ihn in deröffentlichen Meinung durch Beleidigung herabsetzen will, ein Zweck,der mit einer wissenschaftlichen Arbeit völlig unvereinbar ist. Nurgegen diesen unzulässigen Eingriff richtet sich die einstweilige Ver-fügung, welche die Rechte des Antragsgegners nach dem Lit.Urh.G. nichtbeschränken sollte. So hat der Antragsgegner, wie er nicht bestreitet,auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung Gedichte des Antragstellers öffentlich vorgetragen, wozu er nach § 11 Abs.3 Lit. Urh. G. berechtigtist.

Die allgemeine Fassung des Verbots bleibt trotzdem gerecht-fertigt, da eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nurinsoweit in Betracht kommen kann, als eine Verletzung des Urheberrechtsodsr sonstiger Rechte des Antragstellers erfolgt. Die einstweiligeVerfügung bietet also für die Zwangsvollstreckung einen genügend be-stimmten Titel.

Da der Antragsteller vor allem Interesse daran hat, dass dieVerbreitung in rechtlich unzulässiger Weise vom Antragsgegner ver-vielfältigter Gedichte in Deutschland unterbleibt, nicht dagegen andem Verbot der Vervielfältigung überhaupt, sind ihm gemäss § 92 ZPO. trotz der Aufhebung der einstweiligen Verfügung soweit sie die Ver-vielfältigung der Gedichte betrifft nur 1/8 der Kosten auferlegt wor-den. Die übrigen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit sie

die einstweilige Verfügung aufhebt, beruht auf § 708 Zif. 5 ZPO.

gez. Dr. Weigert, Dr. Smoschewer, Dr. Koehne.

Ausgefertigt:Lin. Angestellterl.s. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.