125.165 Urteil des Landesgerichts für Z.R.S. Wien

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, roter Stift

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Annotationen
Datum: 28. Dezember 1933
Seite von 30

7 Cg 322/3232

Im Namen der Republik!

Das Landesgericht für ZRS. Wien hat durchden OLGR. Dr. Rudolf Chamrath als Einzelrichter inder Rechtssache der klagenden Partei, Verlag„Die Fackel“, Herausgeber Karl Kraus, prot. Firmain Wien, 3., Hintere Zollamtsstrasse 3, vertretendurch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt in Wien, widerdie beklagte Partei, Die Stadt Frankfurt a.M. als Konzessionärin der Frankfurter städt. Bühnen,zuhanden des Magistrates Frankfurt a.M., vertretendurch Dr. Richard Pressburger, Rechtsanwalt in Wien,wegen Feststellung des Bestandes eines Aufführungs-vertrages und wegen dessen Erfüllung, sowie wegenLeistung einer Vertragsstrafe von 2.000 RM.(Streitwert zusammen 5.000 S), auf Grund der mitbeiden Parteien durchgeführten mündlichen Streit-verhandlung zu Recht erkannt:

1.) Das Klagebegehren dahingehend, eswerde festgestellt, dass die am 10. Februar 1932im Frankfurter Schauspielhaus erfolgte Auf-führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ sichnicht als Erfüllung der gemäss dem Vertrage vom23. Mai 1929 der beklagten Partei obliegenden Auf-führungsverpflichtung darstelle, wirdabgewiesen.

2.) Desgleichen wird das Begehren, diebeklagte Partei sei schuldig, das Stück „Die Unüber-windlichen“ in der nach Rechtskraft dieses Urteilesnächsten Spielzeit, und zwar in der Zeit vom1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch nicht in derZeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezember aufzuführen, abgewiesen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, derKlägerin den Betrag von 1.000 RM. samt 7 % Zinsenseit 1. November 1931 binnen 14 Tagen bei Exekutionzu bezahlen.

4.) Das diesen Betrag übersteigendeMehrbegehren wird abgewiesen.

5.) Die Kosten werden gegenseitig aufge-hoben.

Entscheidungsgründe:

Unbestritten und urkundenmässig festgestelltist folgender Sachverhalt:

Laut des Vertrages vom 23. Mai 1929, Beilage E/,erwarb die Beklagte vom Verlage „Die Fackel“ dasRecht zur Aufführung des Stückes „Die Unüberwindli-chen“ von Karl Kraus und verpflichtete sich, diesesWerk in der Spielzeit 1929/1930 an dem Schauspiel-hause in Frankfurt a.M. zur Aufführung zu bringen.Zugleich wurde in diesem Vertrage für den Fall,als die Beklagte die Aufführung nicht innerhalbdieser Frist bewirke, eine Vertragsstrafe von 1000 RM. vereinbart, ohne dass durch deren Entrichtung dieVerpflichtung zur Vertragserfüllung erlöschen solle.

Nachdem zu wiederholten Malen einerseitsvon der Klägerin, andererseits von deren VertreterDr. Samek um Bekanntgabe des Aufführungsterminesersucht worden war, da hievon gewisse Reisedisposi-tionen für Vorträge in Frankfurt a.M. und anderenOrten abhingen (die Schreiben, Beilage G/, H/, P/,Qu/ und S/), wurde von der Beklagten mit Schreibenvom 2. Juni 1930 (Beilage T/) die Bitte gestellt,mit Rücksicht auf die vorgerückte Theatersaison und die finanziell enorm schwierige Lage des Theaters

das Stück erst in der Spielzeit 1930/1931 heraus-bringen zu dürfen. Darauf antwortete nun Dr. Samek mit Schreiben vom 13. Juni 1930 (Beilage U/), dasssein Mandant mit einer Verschiebung der Aufführungauf die Zeit von 15. September bis Ende November 1930unter der Bedingung einverstanden sei, dass dieVertragsstrafe auf 2.000 RM. erhöht und der Auf-führungstermin 4 Wochen vorher bekanntgegeben werde.Dieser Bedingung stimmte Dr. Kronacher namens derbeklagten Partei in seinem Schreiben vom 28. Juni 1930 (Beilage W/) zu, nur stellte er – indem er zugleicherwähnte, dass er nach der Uraufführung derUnüberwindlichen“ in Dresden dieses Werk mit Be-geisterung erworben habe , – die Bitte, um einengrösseren Spielraum zu haben, den Endtermin dernächsten Spielzeit auf spätestens 28. Februar 1931festsusetzen. Diesem Ansuchen wurde mit Schreibenvom 11. Juli 1930 (Beilage X/) stattgegeben.

Mit dem weiteren Schreiben vom 22. Dezem-ber 1930 (Beilage Y/) ersuchte dann Dr. Samek, da seinMandant mit Rücksicht auf seine zahlreichen Vor-tragsverpflichtungen, sich einen Arbeitsplan machenmüsse, um eheste Bekanntgabe, für welchen Zeitpunktinnerhalb der vertragsmässigen Frist (28. Februar 1931)

die Premiere angesetzt werde. Darauf antwortetedie Beklagte, dass sie mit Rücksicht auf die geän-derten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissenicht in der Lage sei, das Stück derzeit zu spielen,und schlug sie einen Termin im Laufe des Monates Mai vor (Beilage A/1).

Mit ihrem Schreiben vom 30. Jänner 1931 (Beilage B/1) und dem Nachtragsschreiben (Beilage C/1)erklärte sich die Klägerin nur mit einem Aufschubebis längstens 15. April 1931 einverstanden,verlangte aber die Errichtung eines vollstreckbarenNotariatsaktes dahingehend, dass die Vertrags-strafe von 2.000 Rm. zu zahlen sei, falls dieserTermin (15. April 1931) nicht eingehalten würde unddass ungeachtet der Zählung dieses Pönales dasStück unbedingt wenigstens in der Zeit vom 1. Oktoberbis 31. Dezember 1931, jedoch nicht in der ungün-stigen Theaterzeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezem-ber aufgeführt werde.

Die Errichtung eines Notariatsaktes lehntedie Beklagte mit dem Bemerken, dass dies weder not-wendig noch üblich sei, ab, bat aber zugleich umeine Erstreckung des Termines bis 19. April 1931(Schreiben, Beilage E/1). Darauf erklärte dieklagende Partei, dass Karl Kraus darauf nicht Ein-gehen könne, weil er über die Zeit vom 15. April bis

19. April anderweitig verfügt habe und schlug sohinmit ihrem Schreiben vom 3. März 1931 (Beilage F/1)eine Verlegung der Aufführung auf den Herbsttermin vor, stellte jedoch zugleich die Bedingung, dassihr der definitive Aufführungstermin unbedingtspätestens zwei Monate vorher mitgeteilt und dassauch diese Verpflichtung unter die Sanktion der Ver-tragsstrafe gestellt werde. Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte mit ihrem Briefe vom 12. März 1931 (Beilage G/1), welches folgenden Wortlaut hat:

Wir bestätigen den Erhalt ihres wertenSchreibens vom 3. d.M. und erklären uns damit ein-verstanden, Karl KrausUnüberwindlichen“ in dernächsten Spielzeit herauszubringen. Den definitivenAufführungstermin werden wir ihnen zwei Monate vor-her mitteilen.

Wir danken Ihnen ferner für Ihre liebens-würdige Mitteilung bezüglich der Partitur undwerden uns erlauben, Sie im Herbst d.J. nochmalsum freundliche Ueberlassung zu bitten.

Mit Schreiben vom 17. November 1931 (Beil. H/1)erklärte dann die klagende Partei die Vertrags-strafe für verfallen, weil sie nicht zwei Monatevor dem voreinbarten Endtermine der Aufführung

(31. Dezember 1931) von dem Aufführungstermine ver-ständigt worden sei, wogegen die Beklagte in ihremAntwortschreiben (Beilage J/1) sich auf den Stand-punkt stellte, dass sie noch nicht in Verzug ge-raten sei, da sie sich verpflichtet habe, das StückDie Unüberwindlichen“ in der nächsten Spielzeit herauszubringen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1931 (Beilage M/1) fragte sodann die beklagte Partei bei der Klägerin an, wie sie sich bezüglich derUnüberwindlichen“ zu einem Gesamtgastspieldes Leipziger Komödienhauses in Frankfurter Schau-spielhause stellen würde. Wiewohl die Klägerin inihrem Antwortschreiben (Beilage Qu/1) sich nichtdamit einverstanden erklärte, kündigte die Beklagte in ihrerm Briefe vom 8. Jänner 1932 (Beilage R/1) an,dass sie ihrer Aufführungsverpflichtung durch Heran-ziehung des Leipziger Komödienhauses genügen werdeund die freiwillige Zahlung einer Vertragsstrafeablehne. In ihrem weiteren Schreiben vom 25. Jänner1932 (Beilage S/1) gab sie sodann bekannt, dass „DieUnüberwindlichen“ durch das Leipziger Komödien-haus am 10. Februar 1932 im Frankfurter Schau-spielhause gespielt werden.

Unter Hinweis auf die dargelegten Bestimmun-gen des Aufführungsvertrages und die gepflogeneKorrespondenz, durch welche dieser Aufführungs-vertrag in einzelnen Punkten geändert worden ist,vertritt nun die klagende Partei den Standpunkt,dass die Beklagte durch die tatsächlich am 10. Februar1932 erfolgte Aufführung des Stückes „Die Unüber-windlichen“ ihrer Vertragsverpflichtung nicht nach-gekommen sei; denn das Ensemble des kleinen Leipzi-ger Theaters könne nicht dem des Frankfurter Schau-spielhauses gleichgehalten werden. Abgesehen davonbrauche sich aber ein Autor überhaupt nicht ge-fallen zu lassen, dass ein Theater, das sein Stückzur Aufführung übernommen habe, seine Verpflichtungdurch ein anderes Ensemble erfüllen lasse. Ueber-dies sei mit dem Leipziger Komödienhaus nur eineinmaliges Gastspiel vereinbart worden, so dass dieMöglichkeit einer Auswertung des Erfolges, zu derdie Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vereiteltworden sei.

Aber selbst wem die Ausführung vom10. Februar 1932 als Vertragserfüllung zu geltenhätte, wäre sie als verspätet anzusehen; denn ver-einbarungsgemäss hätte das Werk bis spätestens

31. Dezember 1931 aufgeführt werden sollen. Auchhätte die Verständigung von der Aufführung zweiMonate vorher erfolgen sollen, um dem Autor dieMöglichkeit zu geben, die im Zusammenhange mitder Aufführung von ihm geplanten Vorlesungen vorzu-bereiten.

Durch den Entfall dieser Vorträge seiein bedeutender Schaden entstanden. Werden der Scha-densberechnung nur zwei Vorlesungen zugrundegelegt(geplant seien tatsächlich 4–5 gewesen), seider Einnahmenentgang mit 2.000 RM. gering bemessen,zumal für die Vorträge Säle mit einem Fassungs-raume von 1400 bis 1600 Sitzplätzen in Betrachtgekommen wären.

Durch die Nichteinhaltung der im Vertragefür die Aufführung und für die Verständigung fest-gesetzten Fristen sei die vereinbarte Vertrags-strafe von 2.000 RM. jedenfalls verwirkt worden.

Die klagende Partei begehrt sohin dieFeststellung, dass die Aufführung vom 10. Februar 1932keine Vertragserfüllung sei, ferner den Zuspruchder Vertragsstrafe von 2.000 RM. samt 7% Zinsenseit 1. November 1931 und Ersatz der Prozesskosten.

Die beklagte Partei bekämpft zunächstdie Berechtigung des Feststellungsbegehrens, da ein

Interesse an der alsbaldigen Feststellung über-haupt mangle und zudem eine Leistungsklage ohne-weiters möglich wäre.

In der Sache selbst bestreitet sie, dassder Aufführungstermin endgiltig für die Zeit vom1. Oktober 1931 bis 31. Dezember 1931 festgelegtworden sei; denn sie habe auf den Brief der Klägerin vom 3. März 1931 (Beilage F/1), worin dieselbein eine Verschiebung auf den Herbstermin einwillige,keinwegs mit einem vorbehaltslosen „Einverstanden“geantwortet, vielmehr habe sie ausdrücklich her-vorgehoben, sie sei einverstanden, das Stück inder nächsten Spielzeit herauszubringen. Unter dernächsten Spielzeit könne aber nicht der Herbst-termin bis Weihnachten verstanden werden.

Insoweit sich nun ihr Brief mit dem In-halt des Schreibens des Klageanwaltes nicht decke,stelle er sich als ein neues Vertragsanbot dar. Dadie Klägerin darauf nichts mehr geantwortet habe,habe sie deren Unverständnis annehmen müssen.Der endgiltige Auffühnmgstermin sei somit die Spiel-zeit 1931/1932 gewesen. Da innerhalb dieser Zeitaber das Stück auch aufgeführt wurde, sei sie ihrerVertragsverpflichtung nachgekommen.

Im übrigen sei sie ja – wie aus demSchreiben vom 25. Februar 1931 hervorgehe –bereit gewesen, das Stück im Frühjahr 1931 aufzu-führen. Nur über Wunsch der Klägerin sei dann dieAufführung in die Spielzeit 1931/1932 verschobenworden.

Richtig sei es, dass sie sich verpflich-tet habe, der Klägerin den definitiven Terminzwei Monate vorher bekanntzugeben und die Einhal-tung dieser Verpflichtung unter die Sanktion einerVertragsstrafe von 2.000 RM. gestellt worden sei.Zweck dieser Vereinbarung sei aber der gewesen, demAutor die Möglichkeit der Teilnahme an der Proben-arbeit zu geben. Nachdem aber die Aufführungdes Werkes durch ein Gastspiel des Leipziger Komödien-hauses habe bestritten werden müssen, weil an eineAufführung durch das Ensemble des FrankfurterSchauspielhauses nicht zu denken gewesen sei, derAutor aber selbst die Proben des Leipziger Ensembles hinsichtlich des Stückes „Die Unüberwindlichenseinerzeit geleitet habe, wäre es geradezu sinnlosgewesen, schon zwei Monate vor der Aufführung denAutor zu verständigen.

Aus all diesen Gründen könne dahervon einem Verfall der Vertragsstrafe keine Rede sein.

Im übrigen müsse auch die verlangte Ver-tragsstrafe als übermässig bezeichnet werden.Die Tageseinnahme der Aufführung vom 10. Februar 1932habe den Betrag von RM. 141.65 erbracht, währendallein für das Gastspielensemble RM. 1750.– habenbezahlt werden müssen.

Die Aufführung sei ein Misserfolg gewesen,welcher auch dann nicht hätte verhindert werdenkönnen, wenn das Stück etwa unter Mitwirkung desAutors mit den Kräften des Frankfurter Schauspiel-hauses aufgeführt worden wäre. Am Misserfolgetragen der Autor selbst schuld, da er jede Aenderungin der Inszenierung durch eine Vertragsstrafe vonRM. 1.500.– ausgeschlossen habe . Unter diesenUmständen wäre auch eine Einstudierung des Stückes mit den eigenen Kräften des Frankfurter Schauspiel-hauses sinnlos gewesen. Die reichsdeutschen Bühnenseien nicht dazu da, Wiener Skandalaffären desJahres 1927 wortgetreu ihrem verständnislosenPublikum vorzusetzen. Nur eine freie Inszenierungwäre Erfolg versprechend gewesen. Diese habe aberder Autor verhindert.

In diesem Zusammenhange müsse auch auf die

völlig verändertem politischen und sonstigenVerhältnisse hingewiesen werden. Zur Zeit desVertragsabschlusses sei das Stück noch tragbar gewesen, während es zur Zeit der Aufführung aufdie allerschärfste Ablehnung bei weiten Kreisendes Publikums gestossen sei.

Die beklagte Partei beantragt sohin diekostenpflichtige Abweisung der Klage.

Um den Einwendungen der beklagten Partei bezüglich des Feststellungsbegehrens Rechnung zutragen, hat die klagende Partei nachträglich dasEventualbegehren gestellt, die beklagte Partei sei schuldig, das Stück „Die Unüberwindlichenin der nach Rechtskraft des Urteiles nächsten Spiel-zeit, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis31. Dezember, jedoch nicht in der Zeit zwischen8. und 21. Dezember aufzuführen.

Dieses Eventualbegehren wurde trotzWiderspruches der beklagten Partei mit Beschlussvom 29. April 1933, 7 Cg 322/32–14, zugelassen.

Beweis wurde erhoben durch die im Rechts-hilfewege vernommenen Zeugen Dr. Alwin Kronacher,Dr. Otto Bringezu, Paul Verhoeven und Kurt Meister,sowie durch die vorgelegten Urkunden, Beil. A–Z/,

A/I – Y/l und 1 – 12/.

Was vor allem das Feststellungsbegehrenanbelangt, so war dasselbe abzuweisen, weil einFeststellungsbegehren in aller Regel unzulässigist, soferne – wie im vorliegenden Falle – einLeistungsbegehren gestellt werden kann. Allerdingskann ausnahmsweise mit dem Leistungsbegehren auchein Feststellungsbegehren verbunden werden; diesist jedoch nur dann zulässig, wenn ganz beson-dere Umstände vorliegen, wodurch ein überwiegendesrechtliches Interesse an der alsbaldigen Fest-stellung dargetan wird. Ein solches Interessehat aber die Klägerin gar nicht behauptet und istein solches auch nicht einzusehen.

Die Klägerin hat daher auch dem Einwandder Beklagten Rechung getragen und in eventudas Begehren gestellt, die Beklagte zu verurteilen,das Stück „Die Unüberwindlichen“ in der nach derRechtskraft des Urteiles nächsten Spielzeit, undzwar in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedochnicht in der Zeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezem-ber aufzuführen.

Zwecks Entscheidung über dieses Leistungs-begehren hatte sich das Gericht zunächst die Frage

vorzulegen, ob die beklagte Partei nicht schondurch die am 10. Februar 1933 erfolgte Aufführungihrer Vertragsverpflichtung nachgekommen ist.

Die klagende Partei bestreitet dies, weilzur Aufführung das Ensemble des Leipziger Komödien-hauses herangezogen wurde.

Das Gericht hat sich der Auffassung derklagenden Partei angeschlossen; denn zweifelloswar es bei Abschluss des Vertrages die Absichtder Parteien, das Stück durch das Ensemble desFrankfurter Schauspielhauses aufführen zu lassen.Wenn ein Autor mit einem Theater einen Aufführungs-vertrag abschliesst, hat er selbstverständlichein eminentes Interesse daran, dass dieses Stückauch mit dem Ensemble dieses Theaters zur Darstel-lung gelangt; denn der Ruf eines Theaters wird jaauch durch dessen Ensemble begründet und hängt auchder Erfolg eines Stückes vielfach von den Kräftenab, die zur Darstellung herangezogen werden.

Es geht daher nicht an, dass eine Theater-direktion zur Erfüllung ihrer Aufführungsverpflich-tung einfach das Ensemble irgend eines anderenTheaters heranzieht. Die Beklagte war sich auchdessen bewusst, dass ihr dieses Recht nicht zusteht;denn sie hat ja mit ihrem Brief vom 15. Dezember 1931

(Beilage M/I) bei dem Klageanwalt vorher ange-fragt, wie er sich zu einem Gesamtgast-spiele des Leipziger Komödienhauses stellenwürde, sich aber dann allerdings über die ab-lehnende Antwort hinweggesetzt und das Stück dennochmit dem Ensemble des Leipziger Komödienhauses herausgebracht, indem sie mit ihrem Briefe (Beilage B/I) den Autor zu beruhigen suchte,dass er selbst das Stück mit diesem Ensemble be-reits einstudiert habe und das Frankfurter Publikumauf Gesamtgastspiele auswärter Bühnen besondersgünstig reagieren.

Wenn die beklagte Partei nun einwendet,dass es sich bei einem Aufführungsvertrage nichtum höchstpersönliche Verpflichtung handle undhandeln könne, weil die Direktion eines Theatersniemals für die Aufführung durch einzelne momentanengagierte Mitglieder seines Ensembles garantierenkönne, so muss ihr entgegengeahlten werden, dasses sich vorliegend nicht um den Ersatz einzelnerKräfte, der immerhin im Falle einer Krankheit oderwegen anderer Umstände notwendig werden kann, handelt,sondern darum, dass das gesamte Ensembleeines anderen Theaters zur Aufführung herangezogenworden ist.

Noch unbegründet ist der Einwandder beklagten Partei, dass sie in den Aufführungs-vertrage nicht die Verpflichtung übernommen habe,das Stück mit einem Ensemble aufzuführen;denn wenn dies auch nicht ausdrücklich in dem Ver-trage hervorgehoben worden ist, so versteht essich doch von selbst, dass zur Aufführung nur dasEnsemble des betreffenden Theaters heranzusiehenist, da ja die Qualität eines Theaters nicht duchdessen örtliche Lage, sondern nur durch die andesselben wirkenden Schauspieler bestimmt wird.

Ueberdies rechnet ja der Autor auch mitder Auswertung eines Erfolges, der aber bei Heran-ziehung eines fremden Ensembles schon wegen derdamit verbundenen grösseren Kosten ausgeschlossenist.

Wiewohl also aus den angeführten Gründendie stattfindende Aufführung vom 10. Februar 1932nicht als Vertragserfüllung angesehen werden kann,war doch das Gericht der Ansicht, dass für dieBeklagte eine weitere Verpflichtung zur Aufführungdieses Stückes nicht bestehe, dies einerseits mitRücksicht auf den eklatanten Misserfolg, den dasStück bei seiner Aufführung im Frankfurter Schau-spielhaus erfahren hat, und andererseits mit Rück-sicht auf die geänderten politischen Verhältnisse,

welche die Aufführung eines derartigen, demZeitgeist nicht sehr entsprechenden Stückes schonaus wirtschaftlichen Gründen nicht gestatten .

Dass das Stück bei seiner Aufführung imFrankfurter Schauspielhause einen angesprochenenMisserfolg zu verzeichnen hatte, hat die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt; es ergibt sichdies übrigens auch aus den Aussagen der einvernom-menen Zeugen Dr. Alwin Kronachers Dr. Otto Bringezu sowie aus den vorgelegten Rezen-sionen, Beil. 5 – 11/.

Dieser Misserfolg kann keineswegs aufdie Unzulänglichkeit der zur Darstellung heran-gezogenen Kräfte zurückgeführt werden; denn unbe-strittenermassen ist ja das Stück bereits einmalmit diesem Ensemble nicht ohne Erfolg in Leipzig selbst aufgeführt worden, und hat sich – wie ausdem Briefe (Beilage Qu/I) hervorgeht – der Autor selbst dahin geäussert, dass diese Aufführung manchesGute geboten hat. Er hat auch mit diesem Ensembleseinerseits das Stück einstudiert und kann daherwohl auch nicht gesagt werden, dass die schlechteInszenierung die Schuld an dem Misserfolge trage.

Dass das Stück nunmehr eine energischeAblehnung seitens des Publikums gefunden hat, istzweifellos nur damit zu erklären, dass es dem

Zeitgeiste nicht mehr entspricht.

Wie sich aus dem Briefe (Beilage W/I)ergibt, hat das Stück bei seiner Aufführung inDresden vollen Anklang gefunden und war dies auchder Grund, warum Dr. Kronacher – wie er selbst inseinem Briefe hervorhebt – das Stück mit Begeisterungfür das Frankfurter Schauspielhaus erworben hat.Seither haben sich aber die Anschauungen und diepolitischen Verhältnisse grundlegend geändert,so dass es durchaus erklärlich ist, dass diesesStück, welches seinerzeit vom Publikum freundlichaufgenommen wurde, nunmehr von demselben abgelehntwird.

Mit dieser Aenderung des Zeitgeisteshätte allerdings die beklagte Partei rechnen müssen.Ein satirisches, auf politische Verhältnisse ab-gestelltes Stück wie das vorliegende verträgt eswohl nicht, dass es einstweilen auf Lager gelegtund erst nach einigen Jahren herausgebracht wird,wo das Interesse und Verständnis vielleicht verloren-gegangen ist.

War dieses lange Zögern der BeklagtenPartei sicherlich ein Fehler, so kann ihr dennochnicht zugemutet werden, dieses Stück bei dengegenwärtigen politischen Verhältnissen zur Auf-

führung zu bringen, da dies nicht bloss mit einerschweren wirtschaftlichen Schädigung, sondern auchmit einer Schädigung des Ansehens des Mentors ver-bunden sein kann. Ist das Stück schon im Februar 1932entschieden abgelehnt worden, so kann nunmehr –da die politischen Verhältnisse und die Einstellungdes Publikums sich grundlegend geändert haben –bei einer Wiederholung der Aufführung mit einemmoralischen und wirtschaftlichen Debakel sicherlichgerechnet worden.

Die hauptsächlich durch die geändertenpolitischen Verhältnisse bewirkte Unaufführbarkeitdes Stückes muss als ein Zufall gewertet werden,denn diese grundlegende Aederung der Verhältninssehat wohl niemand voraussehen können. Auch derAutor hat mit ihr nicht gerechnet, da er sonst wohleiner so weitgehenden Hinausschiebung des Aufführungs-termines nicht zugestimmt hätte.

Im Hinblick auf diesen eingetretenen Zufall,den die beklagte Partei, nicht zu vertreten hat,ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass fürdie beklagte Partei eine Verbindlichkeit zur Auf-führung des Stückes nicht mehr besteht (§ 1447 abGB.)Es musste daher auch das Leistungabegehren abge-wiesen werden.

Eine andere Frage ist es nun, ob diebeklagte Partei nicht etwa dadurch, dass sie dasStück nicht fristgerecht zur Aufführung gebrachtund es auch unterlassen hat, die klagende Partei zwei Monate vor der angesetzten Aufführung hievonzu verständigen, die vereinbarte Vertragsstrafeverwirkt hat.

Vor Entscheidung dieser Frage musstezunächst klargelegt werden, innerhalb welcherFrist nach der getroffenen Vereinbarung die Aufführunghätte stattfinden sollen.

Die klagende Partei vertritt den Stand-punkt, dass das Stück – nachdem die Aufführungs-frist mehrmals abgeändert worden war – bisspätestens 31. Dezember 1931 hätte aufgeführt wer-den sollen, während die beklagte Partei unter Hin-weis auf ihr Schreiben (Beilage G/I) behauptet,dass ihr zur Aufführung die Spielzeit 1931/1932offen stand.

Aus der vorliegenden Korrespondenz ist –wie bereits oben dargelegt wurde – zu entnehmen,dass die klagende Partei anfangs 1931 zunächstin eine Verschiebung des Aufführungstermines ent-weder bis längstens Mitte April 1931 oder auf die

Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1931 –jedoch ausgenommen die ungünstige Theaterzeitvom 8. Dezember bis 21. Dezember ( Beilage B/1 und C/1) eingewilligt hat und nach dem Gegenvor-schlag der beklagten Partei, ihr (Beklagten)als letzten Termin den 19. April 1931 zu gestatten(Beilage E/I) erklärt hat, wegen anderweitigerDispositionen darauf nicht eingehen zu können unddaher im beiderseitigen Interesse auf den zweitenVorschlag zurückzugreifen und in eine Verschie-bung auf den Herbsttermin einzuwilligen (Beilage F/1).

Damit hat die klagende Partei klar zumAusdruck gebracht, dass die die Aufführung in derZeit vom 1. Oktober bis 7. Dember 1931 oder in derZeit vom 22. Dezember bis 31. Dezember wünscht.Wenn nun die Beklagte darauf mit ihrem Schreiben (Beilage G/I) erwidert: „Wir … erklären uns damiteinverstanden, Karl KrausUnüberwindliche‘ in dernächsten Spielzeit herauszubringen“, kann diesinsbesondere im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes„Einverstanden“ nur dahin verstanden werden, dassdie beklagte Partei dem Vorschlag der klagendenPartei zugestimmt hat.

Die Beklagte macht daher zu Unrechtgeltend, dass es sich bei ihrem Schreiben (Beil. G/l),insoweit es auf die nächste Spielzeit verweist,um ein neues Vertragsanbot handle. Dies muss nachdem Wortlaut dieses Briefes und der ganzen vor-hergegangenen Korrespondenz als unzutreffend be-zeichnet werden. Dass auch die Beklagte denHerbsttermin im Auge hatte, geht übrigens auch ausdem zweiten Absatz des Schreibens (Beilage G/I)hervor, da es darin heisst: „Wir … werdenuns erlauben, Sie im Herbste d.J. nochmals umfreundliche Ueberlassang (scil der Partitur) zubitten.

Wenn die Beklagte wirklich eine neueOfferte hätte stellen wollen, hätte sie dies wohldeutlich zum Ausdruck bringen müssen, zumindestensdurch genaue Bezeichnung der Spielzeit, wie sie diesauch in ihrem Schreiben (Beilage R/l) getan hat,wo sie die nächste Spielzeit durch Anführung derJahreszahl „1931“ und durch die Bezeichnung „Winter-spielzeit“ begrenzte. Dies wäre um so notwendigergewesen, weil die Spielzeit im Frankfurter Schau-spielhaus laut Schreiben (Beilage T/I) sich bisMitte Juli erstreckt, die beklagte Partei aus der

gewechselten Korrespondenz (siehe Beilage B/1)wissen musste, dass die klagende Partei einerAufführung zu einer ungünstigen Theaterzeit aus-weichen wolle und das Stück überdies eine weitereHinausschiebung des Aufführungstermines nichtverträgt.

Der beklagten Partei musste also klarsein, dass ihr Schreiben (Beilage G/I) seitens derklagenden Partei nur im Sinne eines vollenEinverständnisses mit ihrem Vorschlage aufgefasstwerden könne. Bei einem Dissens über die Bedeutungeines Ausdruckes ist derselbe so zu verstehen,wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehenmuss (Entscheidung vom 24. Oktober 1905, Slg. IX 3644).Ueberdies ist bei zweiseitigen Verträgen eineundeutliche Aeusserung zum Nachteile desjenigenzu erklären, der sich derselben bedient hat(§ 915 abGB.).

Auf Grund, dieser Erwägungen ist daherdas Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, dass dieAbsicht der Parteien dahin gegangen ist, den Auf-führungstermin endgütig für die Zeit vom 1. Okto-ber 1931 bis 31. Dezember 1931 – jedoch mitAusnahme der Zeit vom 8. Dezember bis 21. Dezember –

festzulegen.

Da die beklagte Partei diese Fristnicht eingehalten hat, hat sie auf jeden Fall –selbst dann, wenn die Aufführung vom 10. Februar 1932als Erfüllungshandlung angesehen werden könnte –die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, da ihrdie Nichteinhaltung dieser Frist nach § 1298 abGB. als ein Verschulden angerechnet werden muss.

Zudem würde aber die beklagte Partei auch von ihrem Standpunkte aus, der dahin geht,dass sie mit der Aufführung vor 10. Februar 1932ihrer Vertragsverpflichtung nachgekommen sei, dieVertragsstrafe verwirkt haben, weil sie es unter-lassen hat, von dieser Aufführung gemäss der Ver-einbarung die klagende Partei zwei Monate vorherzu verständigen.

Wenn nun die beklagte Partei geltendmacht, diese Verständigung sei nicht nötig gewesen,weil sie nur zu dem Zwecke vereinbart worden sei,um dem Autor die Möglichkeit der Teilnahme an derProbenarbeit zu bieten, diese Probenarbeit aberdurch die Heranziehung des Ensembles des LeipzigerKomödienhauses überflüssig geworden sei, da mitdiesem der Autor ohnehin das Stück bereits seiner-zeit einstudiert habe, so verschweigt sie bewusst,

dass die Klägerin sich diese Verständigung auchim Interesse der vom Autor geplanten Vorlesungenausbedungen hat; denn dies musste der Beklagten aus der Korrespondenz (Beilage W, A/I und E/I)bekannt sein.

Es ist daher auf die Ausführungen derbeklagten Partei, dass die Einhaltung dieserzweimonatlichen Frist keinen Sinn gehabt hätte,kein Bedacht zu nehmen und hat die beklagte Partei jedenfalls den durch die nicht zeitgerechte Ver-ständigung verursachten Vermögensschaden zu ver-treten.

Zu bemerken wäre noch, dass ungeachtetdes Umstandes, dass derzeit eine Verbindlichkeitzur Aufführung das Werkes nicht mehr besteht,die Vertragsstrafe dennoch zu leisten ist, dadiese bereits zu einer Zeit verwirkt worden ist,wo die Leistung noch nicht unmöglich war.

Was nun die Höhe der Vertragsstrafe an-belangt, so ist diese unbestrittenermassen mit2.000 M. vereinbart worden. Das Gericht hat sichjedoch gemäss § 1336 abGB. veranlasst gesehen,dieselbe auf 1.000 RM herabzusetzen, und zwar ausfolgenden Erwägungen:

Wie bereits dargelegt worden ist,hat die am 10. Februar 1932 stattgefundene Auf-führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ miteinem Misserfolg geendet. Dieser Misserfolg ist –wie ebenfalls bereits erwähnt worden ist – nichtetwa auf eine schlechte und unzulängliche Dar-stellung, sondern darauf zurückzuführen, dass ebendieses Stück dem Geschmack des Publikums und demZeitgeist nicht mehr entspricht.

Es kann daher – wenn auch diese Auf-führung nicht als Vetragserfüllung anzusehen ist –doch aus der Tatsache dieses Misserfolges derSchluss gezogen werden, dass auch auch eine innerhalbder vereinbarten Frist, also nur um einige Monatevorher mit den Kräften des Frankfurter Schauspiel-hauses stattgefundene Vorstellung keinen besonderenKassenerfolg zu verzeichnen gehabt hätte unddass daher auch auf den dem Autor vertragsmässiggebührenden Urherberanteil kein nennenswerter Betragentfallen wäre.

Was nun aber die Vorlesungen betrifft,so wird wohl zuzugeben sein, dass durch den Entfallderselben der Klägerin ein Schaden erwachsen ist.Es muss aber andererseits wieder berücksichtigtwerden, dass die geplanten Vorlesungen – wie aus

dem im Schreiben (Beilage B/I) dargelegtenProgramm hervorgeht – mit dem Werke „Die Unüber-windlichen“ keinerlei Zusammenhang haben sollten,so dass – wenn die Verständigung von der Auf-führung auch nicht rechtzeitig erfolgt ist – eineselbständige Abhaltung der Vorlesungen möglichgewesen wäre, zumal auch nach dem Schreiben (Beilage F/I) die Vorlesungen nicht im Schauspiel-hause, sondern in anderen Sälen stattfinden sollten.Wenn sich die Klägerin um solche Vorlesungen be-worben bewz. wegen Veranstaltung derselben dasNötige veranlasst hätte, hätte sie immerhin denihr erwachsenen Schaden mindern können.

Endlich muss noch darauf verwiesen werden,dass die klagende Partei selbst sich bei Abschlussdes Vertrages vom 23. Mai 1929 mit der Feststetzungeiner Vertragsstrafe von 1.000 RM. begnügt unddamit zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Be-trag eine angemessene Vergütung des allenfalls ein-tretenden Schadens sei. Bei der nachträglichvorgenommenen Erhöhung der Vertragsstrafe auf dendoppelten Betrag hat es an jeglicher Begründunggefehlt. Der Betrag von 2.000 RM. erscheint beiBerücksichtigung der dargelegten Umstände jeden-falls zu hoch gegriffen und erachtete das Gericht

einen Betrag von 1.000 Rm. als eine durchausangemessene Vergütung, insbesondere mit Rücksichtauf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhält-nisse, welche sich auch auf den Theaterbesuch,sowie auf den Besuch von Vorlesungen ungünstigauswirken. (§ 273 ZPO)

Es wurde daher der klagenden Partei nur ein Betrag von 1.000 RM. zuerkannt, dasdarünber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzu-weisen.

Die Entscheidung über die Prozess-kosten stützt sich auf §§ 41 und 43 ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien Abt. 7, am 28.12.1933.Schweitzer

KrausFrankf. städt.Bühnen 26. JAN. 1934