|soll
|schon
|beim Eintritt
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naten gleichkommen, sondern geradezu an Sanatorien
hinanreichen, wenngleich mehr die
gestrebt wird, so wurde angeordnet, für die Vorteile,
die der Staat durch solche Einrichtun
ling gewährt und deren Spesen sonst der Allgemein-
heit zur Last fielen, eine entsprechende Gebühr
festzusetzen.
sam gemacht, daß die Schutzhäftlinge gesamtschuldnerisch für
die Kosten der Schutzhaft haften. Das bedeutet die Haf-
tung jedes einzelnen Schutzhäftlings für die gesamten
Schutzhaftkosten. Wird sie in Anspruch genommen,
so hat der Staat im Wege der Umlage ein Rückgriffsrecht
gegen die anderen Schutzhäftlinge
haftkosten sind daher gegen eine Reihe vermögender Schutz-
häftlinge in der Zwischenzeit Zahlungsbefehle in Höhe von rund
100.000 Reichsmark ergangen.
Anspruch hat, sich weigert, einen Sche
schreiben, so droht ihm die dritte Klasse, doch zu-
meist reicht ein Verhör aus, die Unterschrift des
Schecks herbeizuführen ;
zahlung
freilich ohne jede Gewähr für das weitere Fortkommen
Man sieht, wie nach dem Gesichtspunkt einer Sozial-
politik, die alle |Maßnahmen bestimmt, man auch
in diesem Zweig der Verwaltung darauf bedacht ist,
die Unbemittelten günstiger zu stellen, denen nach
wie vor gratis oder doch zu mäßigen Bedingungen
der Aufenthalt inklusive Verpflegung und Behand-
lung zuteil wird, auf Kosten der Reichen, die Sana-
toriumspreise zahlen. Daß sie dem Gebotenen
durchaus angemessen sind, davon haben sich die
Vertreter der Presse überzeugen können. Beträge,
die die Insassen |etwa noch bei sich haben,
in »Lagergeld« umgewechselt, für das sie sich in
der Kantine sogenannte »Kleinigkeiten« kaufen
können
dessen Scheine nebst dem Emblem des Stacheldraht
|gen
| . .
|ck
|erfolgt sein,
|staatlichen
|s