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Ntürlich wäre es wieder übertrieben, wenn man be-
haupten wollte, daß alle Würdenträger vorbestraft ;
keine Gewalttätigkeit begangen hat, sich aber vom
fürühern Regime in einen Sexualprozeß verwickeln ließ,
war der Strafausschließungsgrund wegen verminderter
Zurechnungsfähigkeit (§ &51) angenommen worden
wohl hatte er bei den neuen Machthabern, die sonst
mehr Beweise persönlicher Tatkraft berücksichtigen,
einen Stein im Brett.